Allerdings stelle dieser Sachverhalt nur einen einzelnen Beurteilungsaspekt dar. Bei Bedarf im Einzelfall eine Talentbeschulung zu gewährleisten sei alleinige Rechtspflicht des abgebenden Schulträgers. Kein Talentschulträger habe eine Pflicht, auswärtige Talente, die Interesse an einer Aufnahme bekundeten, bei sich aufzunehmen. Solange eine Leistungserbringung zu Lasten der eigenen Steuerpflichtigen gehe, entscheide der Talentschulträger selber, ob er eine solche zu den in der VVU festgelegten «Dumpingpreisen» bewilligen wolle. Die Stadt sehe sich hierzu gestützt auf Art. 120 GG nicht legitimiert.