G. Am 22. Januar 2019 trat das Schulamt abermals an die Gemeinde F.__. Angesichts des Schreibens der Eltern von B.__ an das Schulamt sowie des Nichteintreffens des Schulgeldes in verlangter Höhe werde in Erinnerung gerufen, dass gemäss Gemeindegesetz der abgebende Schulträger in angemessen kostendeckender Höhe die Volksschulkosten zu übernehmen habe. Es treffe zu, dass der IX. Nachtrag zur VVU vom Bundesgericht bis auf Weiteres als vollziehbar erklärt worden sei und die festgelegten Schulgeldbeiträge verbindlich seien. Allerdings stelle dieser Sachverhalt nur einen einzelnen Beurteilungsaspekt dar.