um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Verfahrens mit Zwischenentscheid vom 18. Oktober 2018 abgewiesen habe. Der strittige Differenzbetrag dürfe im Übrigen auch nicht von den Eltern eingefordert werden, was implizit aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. April 2018 hervorgehe (Entscheid VerwGE B 2016/137) und auch höchst- Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 3/25 richterlicher Rechtsprechung entspreche. Sollte das Schulamt weiterhin an der Rechtsauffassung und Androhung festhalten, so würden sie (die Eltern) um Zustellung einer Verfügung bitten, damit dagegen Rekurs erhoben werden könne.