F. Die Eltern von B.__ hielten am 11. Januar 2019 gegenüber dem Schulamt im Wesentlichen fest, dass sich die Z.__ mit der Androhung, B.__ werde bei Nichtzahlen des von ihr geforderten Schulgeldes ab dem Schuljahr 2019/20 nicht mehr in der Talentschule C.__ beschult, nicht nur rechtswidrig, sondern willkürlich verhalte. Die Regierung habe den IX. Nachtrag zur VVU rechtsgültig erlassen und auf den 1. August 2018 in Vollzug gesetzt. Somit seien Nachtrag wie auch die darin festgesetzten Schulgelder verbindlich, zumal das Bundesgericht den Antrag der Z.__ um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Verfahrens mit Zwischenentscheid vom 18. Oktober 2018 abgewiesen habe.