Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 2/25 Urteil noch ausstehe. Es wies weiter darauf hin, dass die Z.__ die abgebenden Schulträger darum gebeten habe, bereits erfolgte Kostengutsprachen insofern anzupassen, als von der Stadt das ordentliche Schulgeld gemäss Gebührentarif für die städtische Volksschule eingefordert werde. B.__ sei in Kenntnis des Schulträgers über diesen Umstand als Talentschüler in die zweite Sekundarklasse übergetreten. Entsprechend bitte das Schulamt die Gemeinde F.__ um Übernahme des von der Stadt festgelegten Schulgeldes.