{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-05-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--01_2019-05-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=138&type=1563347022&cHash=6caccf2226bcef84fd4510889e8218d3", "Checksum": "286dd0ae11e4ffee5dd012126186022a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:55", "Num": ["BLD Entscheid Nr. 014-19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.05.2019 BLD Entscheid Nr. 014-19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann insbesondere geltend gemacht werden, dass eine Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere (Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP). Voraussetzung ist, dass der Betroffene Anspruch auf eine Verfügung hat. Die Weigerung, die vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Voraussetzung für eine entsprechende Beschwerde ist, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt. Der zweite formelle Grund für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde stellt die ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens dar. Eine solche ist gegeben, wenn die Behandlung der Angelegenheit nicht innert angemessener Frist erfolgt. Die Beschwerdeführer haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ein allfälliger Abbruch der Beschulung an der Talentschule verfügt wird, damit sie gegen diesen in die Rechte ihres Sohnes eingreifenden Entscheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel zur Wehr setzen können. Die Beschwerdegegnerin ist als Betreiberin ihrer Talentschule für die Aufnahme oder Abweisung von Talentschülerinnen und -schülern zuständig. Sie hält im vorliegenden Verfahren zu Unrecht und widersprüchlich fest, sie sei für einen Abbruch der Talentbeschulung nicht (mehr) zuständig. Mit der formlosen Information an die Beschwerdeführer, ihr Sohn werde für das Schuljahr 2019/20 «zur Verfügung gestellt» und sie erachte sich als unzuständig betreffend den Erlass einer entsprechenden Verfügung sowie durch stillschweigende Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, hat die Beschwerdegegnerin eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Nur mit dem Erlass einer Verfügung wäre es den Beschwerdeführern ermöglicht worden, in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen, wie sich das Rechtsverhältnis zur Beschwerdegegnerin gestaltet und/oder ob ein Anspruch auf eine Talentbeschulung besteht, bzw. ob es der Beschwerdegegnerin freisteht, einen Schüler «zur Verfügung zu stellen»."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:55", "Checksum": "bdacadc1f681ddd3174c3b5e6399bc80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.05.2019 BLD Entscheid Nr. 014-19\nRegeste:\nGemäss Art. 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann insbesondere geltend gemacht werden, dass eine Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere (Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP). Voraussetzung ist, dass der Betroffene Anspruch auf eine Verfügung hat. Die Weigerung, die vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Voraussetzung für eine entsprechende Beschwerde ist, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt. Der zweite formelle Grund für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde stellt die ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens dar. Eine solche ist gegeben, wenn die Behandlung der Angelegenheit nicht innert angemessener Frist erfolgt. Die Beschwerdeführer haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ein allfälliger Abbruch der Beschulung an der Talentschule verfügt wird, damit sie gegen diesen in die Rechte ihres Sohnes eingreifenden Entscheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel zur Wehr setzen können. Die Beschwerdegegnerin ist als Betreiberin ihrer Talentschule für die Aufnahme oder Abweisung von Talentschülerinnen und -schülern zuständig. Sie hält im vorliegenden Verfahren zu Unrecht und widersprüchlich fest, sie sei für einen Abbruch der Talentbeschulung nicht (mehr) zuständig. Mit der formlosen Information an die Beschwerdeführer, ihr Sohn werde für das Schuljahr 2019/20 «zur Verfügung gestellt» und sie erachte sich als unzuständig betreffend den Erlass einer entsprechenden Verfügung sowie durch stillschweigende Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, hat die Beschwerdegegnerin eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Nur mit dem Erlass einer Verfügung wäre es den Beschwerdeführern ermöglicht worden, in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen, wie sich das Rechtsverhältnis zur Beschwerdegegnerin gestaltet und/oder ob ein Anspruch auf eine Talentbeschulung besteht, bzw. ob es der Beschwerdegegnerin freisteht, einen Schüler «zur Verfügung zu stellen».\n\n Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 22/25\nnach das Schulgeld zwischen dem abgebenden und dem aufnehmenden Schulträger zu vereinbaren wäre: die von der Regierung mit\ndem IX. Nachtrag zur VVU erlassene Regelung ist klar und lässt keine Abweichung zu. Der IX. Nachtrag zur VVU ist gültig erlassen und\nauf den 1. August 2018 in Vollzug gesetzt worden (ABl 2018, 2828 f.).\nDass er von der Beschwerdegegnerin vor Bundesgericht angefochten\nwurde und der entsprechende Entscheid aussteht, ändert nichts an\nseiner Anwendbarkeit. Dies hat das Bundesgericht in seiner Verfügung vom 17. Oktober 2018 bestätigt, mit der es ein Gesuch der Beschwerdegegnerin, der erwähnten Beschwerde sei die aufschiebende\nWirkung zu erteilen, abgewiesen hat. Damit gilt für den abgebenden\nSchulträger weiterhin das in Art. 11bis VVU in der Fassung gemäss\nIX. Nachtrag festgelegte Schulgeld.\n\n9. a) Grundsätzlich hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu\ntragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden\n(Art. 95 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdegegnerin wird somit grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kosten für den vorliegenden Entscheid sind\ngestützt auf Art. 100 VRP i.V.m. Art. 11 der Verordnung über Kosten\nund Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (sGS 821.1) und Nr.\n10.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung\n(sGS 821.5) auf Fr. 1'500.-- festzulegen. Auf die Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\nb) Die obsiegenden Beschwerdeführer sind im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Gründe, weshalb ihnen dennoch eine\nausseramtliche Entschädigung zuzusprechen wäre, werden von ihnen\nnicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Bei der unterliegenden Beschwerdegegnerin fällt eine ausseramtliche Entschädigung von Vornherein ausser Betracht (Art. 98 ff. VRP).\n\nEntscheid\n\n1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde von A.__ wird gutgeheissen.\n\nEntscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 23/25\n2. Die Z.__ wird zur formellen Erledigung des Gesuchs von A.__\ngemäss Eingaben vom 11. und 28. Januar 2019 angewiesen.\n\n3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf\nFr. 1'500.-- festgesetzt und gemäss Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin auferlegt. Auf Erhebung wird verzichtet.\n\nBILDUNGSDEPARTEMENT\nDES KANTONS ST.GALLEN\nDer Vorsteher:\n\nStefan Kölliker\nRegierungspräsident\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 89 Abs. 2 Bst. b VRP innert\nvierzehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht\nerhoben werden.\n\nEntscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 24/25\nZustellung\n\nBeschwerdeführer: A.__, eingeschrieben\n\nBeschwerdegegnerin: Z.__, eingeschrieben\n\nInterne Stellen: Amt für Volksschule\nAmt für Sport\nDienst für Recht und Personal\n\nVersand 24. Mai 2019\n\nEntscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 25/25\n"}