{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-05-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--01_2019-05-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=138&type=1563347022&cHash=6caccf2226bcef84fd4510889e8218d3", "Checksum": "286dd0ae11e4ffee5dd012126186022a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:55", "Num": ["BLD Entscheid Nr. 014-19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.05.2019 BLD Entscheid Nr. 014-19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann insbesondere geltend gemacht werden, dass eine Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere (Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP). Voraussetzung ist, dass der Betroffene Anspruch auf eine Verfügung hat. Die Weigerung, die vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Voraussetzung für eine entsprechende Beschwerde ist, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt. Der zweite formelle Grund für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde stellt die ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens dar. Eine solche ist gegeben, wenn die Behandlung der Angelegenheit nicht innert angemessener Frist erfolgt. Die Beschwerdeführer haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ein allfälliger Abbruch der Beschulung an der Talentschule verfügt wird, damit sie gegen diesen in die Rechte ihres Sohnes eingreifenden Entscheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel zur Wehr setzen können. Die Beschwerdegegnerin ist als Betreiberin ihrer Talentschule für die Aufnahme oder Abweisung von Talentschülerinnen und -schülern zuständig. Sie hält im vorliegenden Verfahren zu Unrecht und widersprüchlich fest, sie sei für einen Abbruch der Talentbeschulung nicht (mehr) zuständig. Mit der formlosen Information an die Beschwerdeführer, ihr Sohn werde für das Schuljahr 2019/20 «zur Verfügung gestellt» und sie erachte sich als unzuständig betreffend den Erlass einer entsprechenden Verfügung sowie durch stillschweigende Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, hat die Beschwerdegegnerin eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Nur mit dem Erlass einer Verfügung wäre es den Beschwerdeführern ermöglicht worden, in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen, wie sich das Rechtsverhältnis zur Beschwerdegegnerin gestaltet und/oder ob ein Anspruch auf eine Talentbeschulung besteht, bzw. ob es der Beschwerdegegnerin freisteht, einen Schüler «zur Verfügung zu stellen»."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:55", "Checksum": "bdacadc1f681ddd3174c3b5e6399bc80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.05.2019 BLD Entscheid Nr. 014-19\nRegeste:\nGemäss Art. 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann insbesondere geltend gemacht werden, dass eine Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere (Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP). Voraussetzung ist, dass der Betroffene Anspruch auf eine Verfügung hat. Die Weigerung, die vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Voraussetzung für eine entsprechende Beschwerde ist, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt. Der zweite formelle Grund für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde stellt die ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens dar. Eine solche ist gegeben, wenn die Behandlung der Angelegenheit nicht innert angemessener Frist erfolgt. Die Beschwerdeführer haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ein allfälliger Abbruch der Beschulung an der Talentschule verfügt wird, damit sie gegen diesen in die Rechte ihres Sohnes eingreifenden Entscheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel zur Wehr setzen können. Die Beschwerdegegnerin ist als Betreiberin ihrer Talentschule für die Aufnahme oder Abweisung von Talentschülerinnen und -schülern zuständig. Sie hält im vorliegenden Verfahren zu Unrecht und widersprüchlich fest, sie sei für einen Abbruch der Talentbeschulung nicht (mehr) zuständig. Mit der formlosen Information an die Beschwerdeführer, ihr Sohn werde für das Schuljahr 2019/20 «zur Verfügung gestellt» und sie erachte sich als unzuständig betreffend den Erlass einer entsprechenden Verfügung sowie durch stillschweigende Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, hat die Beschwerdegegnerin eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Nur mit dem Erlass einer Verfügung wäre es den Beschwerdeführern ermöglicht worden, in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen, wie sich das Rechtsverhältnis zur Beschwerdegegnerin gestaltet und/oder ob ein Anspruch auf eine Talentbeschulung besteht, bzw. ob es der Beschwerdegegnerin freisteht, einen Schüler «zur Verfügung zu stellen».\n\n «Wir fordern Sie deshalb erneut und letztmalig auf, uns für\nden Fall, dass Sie am beabsichtigen Ausschluss von B.__ per\nSchuljahr 2019/20 festhalten wollen, eine entsprechende rekursfähige Verfügung zuzustellen, damit wir dagegen Rekurs\nerheben können. Andernfalls erwarten wir von Ihnen innert\nMonatsfrist eine schriftliche Mitteilung, dass vom Ausschluss\nvon B.__ aus der Talentschule per Schuljahr 2019/20 abgesehen wird und er die Talentschule auch im neuen Schuljahr\nwird ordnungsgemäss besuchen können.»\n\nDie Beschwerdeführer stellten damit klar, dass sie die Beschwerdegegnerin als für den Erlass einer Verfügung in dieser Sache zuständig\nbetrachten. Demgegenüber erklärte sich die mit den vorgenannten\nSchreiben vom 11. bzw. 28. Januar 2019 angerufene Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund der von ihr genannten Rechtsgrundlagen für den Erlass einer solchen Verfügung als unzuständig. Sie hält\ndazu im Wesentlichen fest, dass die Frage, ob B.__ weiter an der Talentschule C.__ beschult werde oder nicht, davon abhänge, ob mit\ndem abgebenden Schulträger F.__ ein Konsens betreffend Aufnahme\nbzw. weitere Beschulung gefunden werden könne. Sie (die Beschwerdegegnerin) stehe einzig in einem Rechtsverhältnis mit dem\nabgebenden Schulträger F.__. Notfalls habe dieser mittels anfechtbarer Verfügung zu erklären, wie er seiner Verpflichtung gemäss Art.\n11bis Abs. 2 VVU hinsichtlich der Beschulung von B.__ nachkommen\nwolle. Die von den Beschwerdeführern verlangte Verfügung könne\nnur der Schulrat F.__ erlassen. Ihr (der Beschwerdegegnerin) fehle\ndazu die Rechtsgrundlage. Ein Schüler oder eine Schülerin könne nur\naufgrund disziplinarischer Gründe von der Schule ausgeschlossen\nwerden, was vorliegend nicht der Fall sei (vgl. vorstehend Bst. H).\n\nEntscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 20/25\nAuf das zweite Schreiben der Beschwerdeführer vom 28. Januar\n2019 (vgl. vorstehend Bst I) unterliess es die Beschwerdegegnerin\ngänzlich zu antworten. Vielmehr gelangte sie mit einem Schreiben ihrerseits an die Schulgemeinde F.__: Wenn die Beschwerdegegnerin\ndem Schulträger darin eingangs anzeigt, sie habe ein Schreiben der\nBeschwerdeführer erhalten, enthalte sich jedoch einer direkten Reaktion, zeigt sie sich damit gegenüber den Beschwerdeführern als stillschweigend verweigernd. Aus den Umständen geht zudem eindeutig\nfür Beschwerdeführer wie für Dritte (Schulgemeinde) hervor, dass die\nBeschwerdegegnerin nicht gedenkt, in der Sache gegenüber den Beschwerdeführern zu verfügen.\n\n7. a) Die Beschwerdeführer haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ein allfälliger Abbruch der Beschulung an der Talentschule\nC.__ verfügt wird, damit sie sich gegen diesen in die Rechte ihres\nSohnes eingreifenden Entscheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel\nzur Wehr setzen können (Ziff. 5 vorstehend).\n\nb) Wenn eine Partei, wie im vorliegenden Fall, die Zuständigkeit einer\nBehörde ausdrücklich behauptet, scheidet das Vorgehen der formlosen Übermittlung – als solche ist das Schreiben vom 5. Februar 2019\nder Beschwerdegegner (vgl. vorstehend Bst. I) an die Schulgemeinde\nF.__ zu verstehen – aus (vorstehend Ziff. 4). In diesem Fall kommt\nbei Verneinung der Zuständigkeit nur ein formeller Nichteintretensentscheid in Betracht (Entscheid VerwGE B 2017/219 vom 13. Dezember 2018, E. 2.2). Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5.\nFebruar 2019 an die Schulgemeinde F.__ erweist sich somit insoweit\nals Rechtsverstoss, als an seiner Stelle ein formeller Nichteintretensentscheid hätte ergehen müssen.\n\n"}