{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-05-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--01_2019-05-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=138&type=1563347022&cHash=6caccf2226bcef84fd4510889e8218d3", "Checksum": "286dd0ae11e4ffee5dd012126186022a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:55", "Num": ["BLD Entscheid Nr. 014-19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.05.2019 BLD Entscheid Nr. 014-19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann insbesondere geltend gemacht werden, dass eine Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere (Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP). Voraussetzung ist, dass der Betroffene Anspruch auf eine Verfügung hat. Die Weigerung, die vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Voraussetzung für eine entsprechende Beschwerde ist, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt. Der zweite formelle Grund für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde stellt die ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens dar. Eine solche ist gegeben, wenn die Behandlung der Angelegenheit nicht innert angemessener Frist erfolgt. Die Beschwerdeführer haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ein allfälliger Abbruch der Beschulung an der Talentschule verfügt wird, damit sie gegen diesen in die Rechte ihres Sohnes eingreifenden Entscheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel zur Wehr setzen können. Die Beschwerdegegnerin ist als Betreiberin ihrer Talentschule für die Aufnahme oder Abweisung von Talentschülerinnen und -schülern zuständig. Sie hält im vorliegenden Verfahren zu Unrecht und widersprüchlich fest, sie sei für einen Abbruch der Talentbeschulung nicht (mehr) zuständig. Mit der formlosen Information an die Beschwerdeführer, ihr Sohn werde für das Schuljahr 2019/20 «zur Verfügung gestellt» und sie erachte sich als unzuständig betreffend den Erlass einer entsprechenden Verfügung sowie durch stillschweigende Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, hat die Beschwerdegegnerin eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Nur mit dem Erlass einer Verfügung wäre es den Beschwerdeführern ermöglicht worden, in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen, wie sich das Rechtsverhältnis zur Beschwerdegegnerin gestaltet und/oder ob ein Anspruch auf eine Talentbeschulung besteht, bzw. ob es der Beschwerdegegnerin freisteht, einen Schüler «zur Verfügung zu stellen»."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:55", "Checksum": "bdacadc1f681ddd3174c3b5e6399bc80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.05.2019 BLD Entscheid Nr. 014-19\nRegeste:\nGemäss Art. 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann insbesondere geltend gemacht werden, dass eine Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere (Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP). Voraussetzung ist, dass der Betroffene Anspruch auf eine Verfügung hat. Die Weigerung, die vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Voraussetzung für eine entsprechende Beschwerde ist, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt. Der zweite formelle Grund für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde stellt die ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens dar. Eine solche ist gegeben, wenn die Behandlung der Angelegenheit nicht innert angemessener Frist erfolgt. Die Beschwerdeführer haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ein allfälliger Abbruch der Beschulung an der Talentschule verfügt wird, damit sie gegen diesen in die Rechte ihres Sohnes eingreifenden Entscheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel zur Wehr setzen können. Die Beschwerdegegnerin ist als Betreiberin ihrer Talentschule für die Aufnahme oder Abweisung von Talentschülerinnen und -schülern zuständig. Sie hält im vorliegenden Verfahren zu Unrecht und widersprüchlich fest, sie sei für einen Abbruch der Talentbeschulung nicht (mehr) zuständig. Mit der formlosen Information an die Beschwerdeführer, ihr Sohn werde für das Schuljahr 2019/20 «zur Verfügung gestellt» und sie erachte sich als unzuständig betreffend den Erlass einer entsprechenden Verfügung sowie durch stillschweigende Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, hat die Beschwerdegegnerin eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Nur mit dem Erlass einer Verfügung wäre es den Beschwerdeführern ermöglicht worden, in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen, wie sich das Rechtsverhältnis zur Beschwerdegegnerin gestaltet und/oder ob ein Anspruch auf eine Talentbeschulung besteht, bzw. ob es der Beschwerdegegnerin freisteht, einen Schüler «zur Verfügung zu stellen».\n\nc) Mit dem Eintritt in die Volksschule treten die Schülerinnen und\nSchüler in eine besonders enge Rechtsbeziehung zur Unterrichtsanstalt, woraus sich für sie besondere Pflichten und Einschränkungen\nder Grundrechte ergeben; es liegt ein Sonderstatusverhältnis oder\n«besonderes Rechtsverhältnis» vor (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,\nSchweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf,\n2016, Rz. 328). Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit bzw. das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV verlangt, dass alle Verwaltungstätigkeit an das Gesetz zu binden ist. Vorliegend zeigt sich die Verwaltungstätigkeit im durch die Bundesverfassung den Kantonen zugewiesen Erziehungs- und Bildungsauftrag gemäss Volksschulgesetz\nbzw. in der Schulpflicht, an welche die Schülerinnen und Schüler gebunden sind (Art. 62 BV; Art. 3 VSG; Art. 45 ff. VSG).\n\nd) Das Bildungsdepartement ist für die Beurteilung der vorliegenden\nRechtsverweigerungsbeschwerde zuständig (vorstehend Bst. a).\n\nB.__ als Schüler der städtischen Talentschule bzw. sich im Sonderstatusverhältnis zur Unterrichtsanstalt befindend sowie die Beschwerdeführer als Eltern und Rechtsvertreter von B.__ stehen ohne Zweifel\nin besonderer Beziehungsnähe zur Klärung der Frage, ob Anspruch\nauf den Erlass einer Verfügung seitens der Beschwerdegegnerin besteht. B.__ wie auch die Beschwerdeführer haben ein unmittelbares\nInteresse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Zumindest die\ntatsächliche Situation der beschwerdeführenden Partei wird mit dem\nVerfahrensausgang beeinflusst und das Interesse am Verfahren und\ndem Ausgang zeigt sich im Entscheidmoment als aktuell und praktisch. Die Beschwerdeführer sind zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 92 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP).\n\nEntscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 17/25\nAuf das Schreiben der Beschwerdeführer vom 28. Januar 2019 (vorstehend Bst. I), mit dem sie die Beschwerdegegnerin letztmalig zum\nErlass einer Verfügung aufforderten, reagierte letztere gegenüber den\nBeschwerdeführern nicht mehr. Hingegen wandte sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. Februar 2019 (vorstehend Bst. J) an\nden Schulrat der Gemeinde F.__. Die Beschwerdeführer wurden mit\neiner Kopie dieses Schreibens bedient. Zu diesem Zeitpunkt konnten\ndie Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin die verlangte Verfügung nicht erlassen würde. Mit der Eingabe\nvom 6. März 2019 (vorstehend Bst. K) ist die Beschwerdefrist (vorstehend Bst. a) somit gewahrt. Auch die übrigen Formerfordernisse sind\nerfüllt (Art. 90 Abs. 1 VRP; Art. 92 i.V.m. Art. 47 ff. VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Im vorliegenden Verfahren ist die Frage zu beantworten, ob die\nBeschwerdegegnerin verpflichtet ist, bezüglich Nicht-Weiterbeschu-\nlung von B.__ an der Talentschule C.__ eine Verfügung zu erlassen.\nNicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Fragestellung, ob der sich zurzeit in\nVollzug befindliche Art. 11bis VVU in der Fassung gemäss IX. Nachtrag zur VVU vom 19. Juni 2018 rechtmässig sei. Diese Frage ist Gegenstand eines bei Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahrens.\nEntsprechend wären die von der Beschwerdegegnerin beantragten\nBeweise (vorstehend Bst. L) nicht im vorliegenden Verfahren, sondern allenfalls im Verfahren vor Bundesgericht zu erheben.\n\n"}