{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-05-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--01_2019-05-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=138&type=1563347022&cHash=6caccf2226bcef84fd4510889e8218d3", "Checksum": "286dd0ae11e4ffee5dd012126186022a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:55", "Num": ["BLD Entscheid Nr. 014-19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.05.2019 BLD Entscheid Nr. 014-19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann insbesondere geltend gemacht werden, dass eine Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere (Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP). Voraussetzung ist, dass der Betroffene Anspruch auf eine Verfügung hat. Die Weigerung, die vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Voraussetzung für eine entsprechende Beschwerde ist, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt. Der zweite formelle Grund für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde stellt die ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens dar. Eine solche ist gegeben, wenn die Behandlung der Angelegenheit nicht innert angemessener Frist erfolgt. Die Beschwerdeführer haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ein allfälliger Abbruch der Beschulung an der Talentschule verfügt wird, damit sie gegen diesen in die Rechte ihres Sohnes eingreifenden Entscheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel zur Wehr setzen können. Die Beschwerdegegnerin ist als Betreiberin ihrer Talentschule für die Aufnahme oder Abweisung von Talentschülerinnen und -schülern zuständig. Sie hält im vorliegenden Verfahren zu Unrecht und widersprüchlich fest, sie sei für einen Abbruch der Talentbeschulung nicht (mehr) zuständig. Mit der formlosen Information an die Beschwerdeführer, ihr Sohn werde für das Schuljahr 2019/20 «zur Verfügung gestellt» und sie erachte sich als unzuständig betreffend den Erlass einer entsprechenden Verfügung sowie durch stillschweigende Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, hat die Beschwerdegegnerin eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Nur mit dem Erlass einer Verfügung wäre es den Beschwerdeführern ermöglicht worden, in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen, wie sich das Rechtsverhältnis zur Beschwerdegegnerin gestaltet und/oder ob ein Anspruch auf eine Talentbeschulung besteht, bzw. ob es der Beschwerdegegnerin freisteht, einen Schüler «zur Verfügung zu stellen»."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:55", "Checksum": "bdacadc1f681ddd3174c3b5e6399bc80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.05.2019 BLD Entscheid Nr. 014-19\nRegeste:\nGemäss Art. 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann insbesondere geltend gemacht werden, dass eine Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere (Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP). Voraussetzung ist, dass der Betroffene Anspruch auf eine Verfügung hat. Die Weigerung, die vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Voraussetzung für eine entsprechende Beschwerde ist, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt. Der zweite formelle Grund für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde stellt die ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens dar. Eine solche ist gegeben, wenn die Behandlung der Angelegenheit nicht innert angemessener Frist erfolgt. Die Beschwerdeführer haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ein allfälliger Abbruch der Beschulung an der Talentschule verfügt wird, damit sie gegen diesen in die Rechte ihres Sohnes eingreifenden Entscheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel zur Wehr setzen können. Die Beschwerdegegnerin ist als Betreiberin ihrer Talentschule für die Aufnahme oder Abweisung von Talentschülerinnen und -schülern zuständig. Sie hält im vorliegenden Verfahren zu Unrecht und widersprüchlich fest, sie sei für einen Abbruch der Talentbeschulung nicht (mehr) zuständig. Mit der formlosen Information an die Beschwerdeführer, ihr Sohn werde für das Schuljahr 2019/20 «zur Verfügung gestellt» und sie erachte sich als unzuständig betreffend den Erlass einer entsprechenden Verfügung sowie durch stillschweigende Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, hat die Beschwerdegegnerin eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Nur mit dem Erlass einer Verfügung wäre es den Beschwerdeführern ermöglicht worden, in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen, wie sich das Rechtsverhältnis zur Beschwerdegegnerin gestaltet und/oder ob ein Anspruch auf eine Talentbeschulung besteht, bzw. ob es der Beschwerdegegnerin freisteht, einen Schüler «zur Verfügung zu stellen».\n\n Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 13/25\nnie einen Schulausschluss von B.__ angedroht zu haben. Mehr noch\nerachte die Beschwerdegegnerin ein solches Vorgehen als rechtswidrig, weshalb sie nicht näher darauf eintreten wolle. Dass die Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin zu etwas zwingen wollten,\nwas sie selbst als rechtswidrig erachten würden, erscheine als widersprüchlich und verdiene keinen Schutz. Bezüglich des Schreibens\nder Beschwerdeführer vom 28. Januar 2019 (vgl. voranstehend Bst.\nI) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es dürfe bezweifelt werden, ob\ndas Handeln des Schulrats korrekt gewesen sei, da es bis zum\n1. August 2018 keinerlei gültig angeordnete Regeln des Bildungsdepartements gegeben habe, welche hätten berücksichtigt werden\nmüssen. Es hätten demgegenüber von der Beschwerdegegnerin klar\nkommunizierte Zustimmungsvoraussetzungen bestanden. Weiter sei\nsie je weder von einem privatrechtlichen Verhältnis ausgegangen\nnoch habe sie eine einseitige Kündigung oder einen Schulausschluss beabsichtigt. Vielmehr gehe sie bei B.__ von einem Talent\naus, welches sich aufgrund eines fehlenden Zustandekommen der\nnötigen mitwirkungsbedürftigen Verfügung rechtsgrundlos an der\nstädtischen Talentschule befinde. Aus diesem Grund gäbe es nichts,\ndas die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern gegenüber zu\nverfügen hätte. Die Beschwerdegegnerin könne lediglich ihr Recht\nund ihre Pflicht wahrnehmen, die Aufenthaltsgemeinden auf die Beschulungsverantwortung hinzuweisen. Dies habe sie am 5. Februar\n2019 gegenüber dem Schulrat F.__ getan (vorstehend Bst. K).\n\nDie rechtliche Ausgangslage würde massgeblich von den mehrfach\nerwähnten Folgen der Nichtigkeit des kantonalen Verwaltungshandelns bis zum 1. August 2018 abhangen und die Regierung habe\nden Verordnungsnachtrag entgegen ausdrücklicher Aufforderung\ndes Verwaltungsgerichts nie begründet. Es ergäben sich deshalb\nfolgende Beweisanträge:\n\n«1. Das BLD belegt gegenüber der Z.__, gestützt auf welche Begründung die Regierung vor Erlass des Verordnungsnachtrags ihrer Pflicht nachgekommen ist, das vom\nVerwaltungsgericht Gesagte im Ergebnis zu berücksichti-\n\nEntscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 14/25\ngen und wie die diesbezüglichen Erkenntnisse der Regierung lauten (bitte aus dem entsprechenden RRB zitieren).\n\n2. Das BLD belegt gegenüber der Z.__, gestützt auf welche Begründung die Regierung vor Erlass des Verordnungsnachtrags sich mit der Frage gebotener Übergangsfristen befasst hat und mit welchem Ergebnis sie ihrer Verpflichtung, die Prinzipien der Rechtssicherheit und des\nVertrauensschutzes bereits aufgenommener Talente von\nAmtswegen zu würdigen, nachgekommen ist. Von Interesse ist weiter die Frage, gestützt auf welche Begründung\ndie Regierung den Verordnungsnachtrag bereits auf den 1.\nAugust 2018, nicht auf einen angemessenen späteren\nZeitpunkt und nicht einlaufend erlassen hat (bitte aus dem\nentsprechenden RRB zitieren).\n\n3. Das BLD belegt gegenüber der Z.__, gestützt auf welche Begründung es trotz Nichtigkeit eigenen Verwaltungshandelns von einer angeblich bisherigen Praxis ausgeht,\ndie unverändert weitergehen solle. Das Bildungsdepartement begründet, weshalb es den Schulträgern nicht offengelegt hat, dass damit nicht die eigene (nichtige) BLD-\nPraxis gemeint sein kann.\n\n"}