{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-05-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--01_2019-05-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=138&type=1563347022&cHash=6caccf2226bcef84fd4510889e8218d3", "Checksum": "286dd0ae11e4ffee5dd012126186022a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:55", "Num": ["BLD Entscheid Nr. 014-19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.05.2019 BLD Entscheid Nr. 014-19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann insbesondere geltend gemacht werden, dass eine Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere (Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP). Voraussetzung ist, dass der Betroffene Anspruch auf eine Verfügung hat. Die Weigerung, die vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Voraussetzung für eine entsprechende Beschwerde ist, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt. Der zweite formelle Grund für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde stellt die ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens dar. Eine solche ist gegeben, wenn die Behandlung der Angelegenheit nicht innert angemessener Frist erfolgt. Die Beschwerdeführer haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ein allfälliger Abbruch der Beschulung an der Talentschule verfügt wird, damit sie gegen diesen in die Rechte ihres Sohnes eingreifenden Entscheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel zur Wehr setzen können. Die Beschwerdegegnerin ist als Betreiberin ihrer Talentschule für die Aufnahme oder Abweisung von Talentschülerinnen und -schülern zuständig. Sie hält im vorliegenden Verfahren zu Unrecht und widersprüchlich fest, sie sei für einen Abbruch der Talentbeschulung nicht (mehr) zuständig. Mit der formlosen Information an die Beschwerdeführer, ihr Sohn werde für das Schuljahr 2019/20 «zur Verfügung gestellt» und sie erachte sich als unzuständig betreffend den Erlass einer entsprechenden Verfügung sowie durch stillschweigende Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, hat die Beschwerdegegnerin eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Nur mit dem Erlass einer Verfügung wäre es den Beschwerdeführern ermöglicht worden, in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen, wie sich das Rechtsverhältnis zur Beschwerdegegnerin gestaltet und/oder ob ein Anspruch auf eine Talentbeschulung besteht, bzw. ob es der Beschwerdegegnerin freisteht, einen Schüler «zur Verfügung zu stellen»."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:55", "Checksum": "bdacadc1f681ddd3174c3b5e6399bc80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.05.2019 BLD Entscheid Nr. 014-19\nRegeste:\nGemäss Art. 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann insbesondere geltend gemacht werden, dass eine Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere (Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP). Voraussetzung ist, dass der Betroffene Anspruch auf eine Verfügung hat. Die Weigerung, die vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Voraussetzung für eine entsprechende Beschwerde ist, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt. Der zweite formelle Grund für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde stellt die ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens dar. Eine solche ist gegeben, wenn die Behandlung der Angelegenheit nicht innert angemessener Frist erfolgt. Die Beschwerdeführer haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ein allfälliger Abbruch der Beschulung an der Talentschule verfügt wird, damit sie gegen diesen in die Rechte ihres Sohnes eingreifenden Entscheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel zur Wehr setzen können. Die Beschwerdegegnerin ist als Betreiberin ihrer Talentschule für die Aufnahme oder Abweisung von Talentschülerinnen und -schülern zuständig. Sie hält im vorliegenden Verfahren zu Unrecht und widersprüchlich fest, sie sei für einen Abbruch der Talentbeschulung nicht (mehr) zuständig. Mit der formlosen Information an die Beschwerdeführer, ihr Sohn werde für das Schuljahr 2019/20 «zur Verfügung gestellt» und sie erachte sich als unzuständig betreffend den Erlass einer entsprechenden Verfügung sowie durch stillschweigende Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, hat die Beschwerdegegnerin eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Nur mit dem Erlass einer Verfügung wäre es den Beschwerdeführern ermöglicht worden, in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen, wie sich das Rechtsverhältnis zur Beschwerdegegnerin gestaltet und/oder ob ein Anspruch auf eine Talentbeschulung besteht, bzw. ob es der Beschwerdegegnerin freisteht, einen Schüler «zur Verfügung zu stellen».\n\n Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 12/25\nDie Aufnahme an eine Talentschule als Sonderfall der auswärtigen\nBeschulung stelle eine mitwirkungsbedürftige Verfügung dar, wobei\nnebst den schul- und talentbezogenen Voraussetzungen der nötige\nKonsens betreffend das vereinbarungsgemässe Schulgeld vorauszusetzen sei. Vor diesem Hintergrund hätte sich der Schulrat F.__\nnach Erhalt ihres (der Beschwerdegegnerin) Schreibens hinsichtlich\nder in Aussicht gestellten Kosten umgehend bei ihr melden sollen,\num anzuzeigen, dass er mit ihren Bedingungen nicht einverstanden\nsei. Indessen habe der Schulrat bis zum 12. Dezember 2018 damit\ngewartet, seine abweichende Haltung offenzulegen. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdegegnerin auf ihr Schreiben\nvom 12. Dezember 2018 an den Schulrat F.__ (vgl. vorstehend Bst.\nD). Die Artikel 53bis VSG und 11bis VVU würden Rechtspflichten des\nabgebenden Schulträgers statuieren. Diese hätten ihre Talente bei\nVorliegen der Voraussetzungen die Schulpflicht an einer geeigneten\nTalentschule erfüllen zu lassen. Den Talentschulen hingegen würden\nkeine rechtlich festgeschriebenen Aufnahmepflichten obliegen. Es\nmute missbräuchlich an, wenn ein abgebender Schulträger über Monate eine Leistung zu einem ihm ausdrücklich bekannten Preis in\nAnspruch nehme, ohne dem Partner offenzulegen, dass er diesen\nPreis zu zahlen nicht bereit sei oder sich dazu nicht legitimiert fühle.\nAn dieser Stelle verwies die Beschwerdegegnerin auf ihr Schreiben\nvom 12. Dezember 2018 an die Beschwerdeführer (vgl. vorstehend\nBst. E) und legte dar, dass sie gestützt auf Art. 53bis VSG und Art.\n11bis VVU die Schulträger verschiedentlich auf ihre bei ihnen verbleibende Verantwortlichkeit für die Beschulung ihrer Talente hingewiesen habe. Es sei auch Sache der abgebenden Schulträger, die betroffenen Eltern über ein Nichtzustandekommen einer Schulgeldeinigung zu informieren. Weiter habe sie darauf hingewiesen, dass das\nZustandekommen einer Talentbeschulung zufolge Einigkeit über die\nwesentlichen Modalitäten grundsätzlich Sache zwischen dem aufnehmenden und dem abgebenden Schulträger und nicht Sache zwischen dem aufnehmenden Schulträger und den Eltern sei. Letztere\nhätten lediglich spezifische administrative Mitwirkungspflichten.\n\nWeiter liess die Beschwerdegegnerin zum Schreiben der Beschwerdeführer vom 11. Januar 2019 (vgl. voranstehend Bst. F) verlauten,\n\n"}