{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-05-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--01_2019-05-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=138&type=1563347022&cHash=6caccf2226bcef84fd4510889e8218d3", "Checksum": "286dd0ae11e4ffee5dd012126186022a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:55", "Num": ["BLD Entscheid Nr. 014-19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.05.2019 BLD Entscheid Nr. 014-19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann insbesondere geltend gemacht werden, dass eine Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere (Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP). Voraussetzung ist, dass der Betroffene Anspruch auf eine Verfügung hat. Die Weigerung, die vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Voraussetzung für eine entsprechende Beschwerde ist, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt. Der zweite formelle Grund für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde stellt die ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens dar. Eine solche ist gegeben, wenn die Behandlung der Angelegenheit nicht innert angemessener Frist erfolgt. Die Beschwerdeführer haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ein allfälliger Abbruch der Beschulung an der Talentschule verfügt wird, damit sie gegen diesen in die Rechte ihres Sohnes eingreifenden Entscheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel zur Wehr setzen können. Die Beschwerdegegnerin ist als Betreiberin ihrer Talentschule für die Aufnahme oder Abweisung von Talentschülerinnen und -schülern zuständig. Sie hält im vorliegenden Verfahren zu Unrecht und widersprüchlich fest, sie sei für einen Abbruch der Talentbeschulung nicht (mehr) zuständig. Mit der formlosen Information an die Beschwerdeführer, ihr Sohn werde für das Schuljahr 2019/20 «zur Verfügung gestellt» und sie erachte sich als unzuständig betreffend den Erlass einer entsprechenden Verfügung sowie durch stillschweigende Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, hat die Beschwerdegegnerin eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Nur mit dem Erlass einer Verfügung wäre es den Beschwerdeführern ermöglicht worden, in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen, wie sich das Rechtsverhältnis zur Beschwerdegegnerin gestaltet und/oder ob ein Anspruch auf eine Talentbeschulung besteht, bzw. ob es der Beschwerdegegnerin freisteht, einen Schüler «zur Verfügung zu stellen»."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:55", "Checksum": "bdacadc1f681ddd3174c3b5e6399bc80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.05.2019 BLD Entscheid Nr. 014-19\nRegeste:\nGemäss Art. 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann insbesondere geltend gemacht werden, dass eine Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere (Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP). Voraussetzung ist, dass der Betroffene Anspruch auf eine Verfügung hat. Die Weigerung, die vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Voraussetzung für eine entsprechende Beschwerde ist, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt. Der zweite formelle Grund für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde stellt die ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens dar. Eine solche ist gegeben, wenn die Behandlung der Angelegenheit nicht innert angemessener Frist erfolgt. Die Beschwerdeführer haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ein allfälliger Abbruch der Beschulung an der Talentschule verfügt wird, damit sie gegen diesen in die Rechte ihres Sohnes eingreifenden Entscheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel zur Wehr setzen können. Die Beschwerdegegnerin ist als Betreiberin ihrer Talentschule für die Aufnahme oder Abweisung von Talentschülerinnen und -schülern zuständig. Sie hält im vorliegenden Verfahren zu Unrecht und widersprüchlich fest, sie sei für einen Abbruch der Talentbeschulung nicht (mehr) zuständig. Mit der formlosen Information an die Beschwerdeführer, ihr Sohn werde für das Schuljahr 2019/20 «zur Verfügung gestellt» und sie erachte sich als unzuständig betreffend den Erlass einer entsprechenden Verfügung sowie durch stillschweigende Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, hat die Beschwerdegegnerin eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Nur mit dem Erlass einer Verfügung wäre es den Beschwerdeführern ermöglicht worden, in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen, wie sich das Rechtsverhältnis zur Beschwerdegegnerin gestaltet und/oder ob ein Anspruch auf eine Talentbeschulung besteht, bzw. ob es der Beschwerdegegnerin freisteht, einen Schüler «zur Verfügung zu stellen».\n\nL. Am 26. März 2019 legte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme zur Rechtsverweigerungsbeschwerde ins Recht und beantragte die Abweisung des Begehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Wesentlichen hielt die Beschwerdegegnerin Folgendes fest: Die Beschwerdeführer würden offenkundig davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin dazu berechtigt bzw. gar verpflichtet sei, B.__ aus der Talentschule auszuschliessen. Ein Schüler\noder eine Schülerin könne jedoch nur gestützt auf Art. 55 Abs. 2 des\nVolksschulgesetzes (sGS 213.1, abgekürzt VSG) von der Schule\nausgeschlossen werden und dies nur dann, wenn das Verhalten des\nSchülers oder der Schülerin zu Beanstandungen Anlass gebe. Weder habe die Beschwerdegegnerin je einen Ausschluss von B.__ in\nErwägung gezogen, noch könne sie zu einer Verfügung gezwungen\nwerden, für welche es offensichtlich an einer Rechtsgrundlage fehle.\nEine Rechtsgrundlage, die den verlangten «Ausschluss» erlauben\nwürde, werde von den Beschwerdeführern sodann auch nicht genannt.\n\nDie Beschwerdegegnerin verwies sodann auf die schriftliche Kommunikation vom 11. Januar 2017 mit den Beschwerdeführern (Ein-\n\nEntscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 11/25\ngang der Anmeldung von B.__ an die Talentschule und Hinweis auf\nTalentschulkosten), vom 8. März 2017 mit dem Schulrat F.__ (Hinweis auf in Rechnungsstellung) und vom 7. April 2017 mit den Beschwerdeführern (Aufnahmebestätigung B.__). Ebenso hielt sie fest,\ndass allen Beteiligten die Bedingungen der Beschwerdegegnerin betreffend den Besuch der städtischen Talentschule klar gewesen seien. Weiter skizzierte die Beschwerdegegnerin ihre Sicht der Rechtslage bis 1. August 2018. Davon hänge nämlich ab, unter welchen\nBedingungen B.__ im Sommer 2017 rechtsgültig an die Talentschule\nC.__ aufgenommen worden sei: Mit Urteil vom\n22. September 2009 habe das Verwaltungsgericht des Kantons\nSt.Gallen festgestellt, dass gegen die Aufteilung des Schulgelds auf\ndie abgebende Schulgemeinde und auf die Eltern nichts einzuwenden sei. Die Beschwerdegegnerin habe diese Praxis beibehalten, jedoch betreffend die Elternbeiträge zusehends Zweifel an deren\nRechtmässigkeit gehegt. Am 8. Juni 2016 habe das Bildungsdepartement die Talentschulgelder für den Sportbereich mit Geltung ab\nSchuljahr 2016/17 neu gemäss Art. 53bis VSG und Art. 11bis VVU\nsowie Kapitel 5.4.9 des kantonalen Hochbegabtenförderungskonzepts auf Fr. 11'000.-- für die erste Oberstufe und für die zweite und\ndritte Oberstufe auf Fr. 15'000.-- festgelegt. Diese Verfügung habe\ndie Beschwerdegegnerin bei Verwaltungsgericht angefochten. Letzteres habe am 23. April 2018 festgestellt, dass das Bildungsdepartement für die Festlegung von Talentschulgeldern unzuständig sei.\nDas Bildungsdepartement habe am 27. Juni 2018 die Schulträger mit\neinem Rundschreiben darüber informiert, dass die Regierung des\nKantons St.Gallen am 12. Juni 2018 mit dem IX. Nachtrag zur VVU\ndie Schulgelder für den Talentschulbesuch in den Bereichen Sport\nund Kunst in der Verordnung festgelegt habe. Der Nachtrag trete am\n1. August 2018 in Kraft. Zusammengefasst sei der Verweis des Bildungsdepartements tatsachenwidrig, wonach die «bisherige Regelung» unverändert bleibe, da es durch die Unzuständigkeit nie eine\nRegelung habe geben können bzw. sei sie (die Beschwerdegegnerin) bis zum 1. August 2018 berechtigt gewesen, mit Geltung bis und\nmit Schuljahr 2018/19 ein angemessen kostendeckendes Schulgeld\nvereinbarungsgemäss zu verlangen.\n\n"}