{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-05-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--01_2019-05-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=138&type=1563347022&cHash=6caccf2226bcef84fd4510889e8218d3", "Checksum": "286dd0ae11e4ffee5dd012126186022a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:55", "Num": ["BLD Entscheid Nr. 014-19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.05.2019 BLD Entscheid Nr. 014-19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann insbesondere geltend gemacht werden, dass eine Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere (Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP). Voraussetzung ist, dass der Betroffene Anspruch auf eine Verfügung hat. Die Weigerung, die vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Voraussetzung für eine entsprechende Beschwerde ist, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt. Der zweite formelle Grund für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde stellt die ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens dar. Eine solche ist gegeben, wenn die Behandlung der Angelegenheit nicht innert angemessener Frist erfolgt. Die Beschwerdeführer haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ein allfälliger Abbruch der Beschulung an der Talentschule verfügt wird, damit sie gegen diesen in die Rechte ihres Sohnes eingreifenden Entscheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel zur Wehr setzen können. Die Beschwerdegegnerin ist als Betreiberin ihrer Talentschule für die Aufnahme oder Abweisung von Talentschülerinnen und -schülern zuständig. Sie hält im vorliegenden Verfahren zu Unrecht und widersprüchlich fest, sie sei für einen Abbruch der Talentbeschulung nicht (mehr) zuständig. Mit der formlosen Information an die Beschwerdeführer, ihr Sohn werde für das Schuljahr 2019/20 «zur Verfügung gestellt» und sie erachte sich als unzuständig betreffend den Erlass einer entsprechenden Verfügung sowie durch stillschweigende Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, hat die Beschwerdegegnerin eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Nur mit dem Erlass einer Verfügung wäre es den Beschwerdeführern ermöglicht worden, in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen, wie sich das Rechtsverhältnis zur Beschwerdegegnerin gestaltet und/oder ob ein Anspruch auf eine Talentbeschulung besteht, bzw. ob es der Beschwerdegegnerin freisteht, einen Schüler «zur Verfügung zu stellen»."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:55", "Checksum": "bdacadc1f681ddd3174c3b5e6399bc80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.05.2019 BLD Entscheid Nr. 014-19\nRegeste:\nGemäss Art. 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann insbesondere geltend gemacht werden, dass eine Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere (Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP). Voraussetzung ist, dass der Betroffene Anspruch auf eine Verfügung hat. Die Weigerung, die vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Voraussetzung für eine entsprechende Beschwerde ist, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt. Der zweite formelle Grund für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde stellt die ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens dar. Eine solche ist gegeben, wenn die Behandlung der Angelegenheit nicht innert angemessener Frist erfolgt. Die Beschwerdeführer haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ein allfälliger Abbruch der Beschulung an der Talentschule verfügt wird, damit sie gegen diesen in die Rechte ihres Sohnes eingreifenden Entscheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel zur Wehr setzen können. Die Beschwerdegegnerin ist als Betreiberin ihrer Talentschule für die Aufnahme oder Abweisung von Talentschülerinnen und -schülern zuständig. Sie hält im vorliegenden Verfahren zu Unrecht und widersprüchlich fest, sie sei für einen Abbruch der Talentbeschulung nicht (mehr) zuständig. Mit der formlosen Information an die Beschwerdeführer, ihr Sohn werde für das Schuljahr 2019/20 «zur Verfügung gestellt» und sie erachte sich als unzuständig betreffend den Erlass einer entsprechenden Verfügung sowie durch stillschweigende Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, hat die Beschwerdegegnerin eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Nur mit dem Erlass einer Verfügung wäre es den Beschwerdeführern ermöglicht worden, in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen, wie sich das Rechtsverhältnis zur Beschwerdegegnerin gestaltet und/oder ob ein Anspruch auf eine Talentbeschulung besteht, bzw. ob es der Beschwerdegegnerin freisteht, einen Schüler «zur Verfügung zu stellen».\n\n Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 9/25\nvon den abgebenden Schulträgern, nicht nur den Schulgeldbeitrag\ngemäss Art. 11bis Abs. 2 Bst. a VVU von Fr. 11'000.--, sondern ein\nvon ihr festgelegtes Schulgeld von Fr. 21'500.-- zu entrichten. Die\nBeschwerdegegnerin habe ihnen gegenüber zudem klar festgehalten, dass unabhängig des Verfahrensausgangs vor Bundesgericht\nam von ihr festgelegten Schulgeld in der Höhe\nFr. 21'500.-- festgehalten werde. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin sei es an der Gemeinde F.__, ihnen gegenüber eine Verfügung zu verlassen, weil sie (die Beschwerdegegnerin) mit ihnen in\nkeinem Rechtsverhältnis stehe. Sämtliche Aufforderungen von ihnen\nzum Erlass einer Verfügung seien von der Beschwerdegegnerin ungehört geblieben. Damit werde eine Überprüfung der angedrohten\nVerweigerung der Weiterbeschulung von B.__ in der Talentschule\nC.__ ab dem Schuljahr 2019/20 verunmöglicht. Mit dieser Verweigerung verstosse die Beschwerdeführerin gegen den Grundsatz des\nrechtstaatlichen Handelns. Das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer sei öffentlichrechtlicher Natur. Nach Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) seien erheblich belastende Verfügungen nur dann zulässig, wenn die Betroffenen den\nwesentlichen Sachverhalt kennen würden und die Gelegenheit zur\nStellungnahme gehabt hätten. Es sei unbestritten, dass B.__ und sie\n(die Beschwerdeführer) vom beabsichtigten Schulausschluss berührt\nseien. Die Beschwerdegegnerin habe B.__ und ihnen vor einem allfälligen Schulausschluss das rechtliche Gehör zu gewähren und alsdann eine entsprechende Verfügung zu erlassen.\n\nWeiter weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass sich Rechtsstreitigkeiten zwischen öffentlichen Körperschaften über die Kostentragung gemäss Rechtsprechung weder zu Ungunsten von Personen\nnoch zulasten von Stellen auswirken dürfen, welche gesetzlich verpflichtet seien, gegenüber diesen Personen Leistung zu erbringen.\nVorliegend sei B.__ die betroffene Person, welche gemäss Bewilligung des Bildungsdepartements des Kantons St.Gallen und des Beschlusses der Gemeinde F.__ sowie durch die Aufnahme an die Talentschule C.__ Anspruch auf die dortige Talentschulung habe. Die\nGemeinde F.__ sei verpflichtet, für die bewilligte Talentbeschulung\n\nEntscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 10/25\nzu sorgen und die gesetzlich vorgeschriebenen Beitragsleistungen\nzu erbringen. B.__ dürfe nicht bloss wegen eines Rechtsstreits von\nder Beschwerdegegnerin ausgeschlossen werden. Sie hätten Anspruch auf eine rekursfähige Verfügung der Beschwerdegegnerin,\nwenn diese B.__ per Ende Schuljahr 2019/20 aus dem Grundschulunterricht der Talentschule Sport per Ende Schuljahr 2018/19 ausschliessen wolle. Indem sich die Beschwerdegegnerin weigere, eine\nsolche Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre,\nbegehe sie eine formelle Rechtsverweigerung. Das Bildungsdepartement sei gemäss Art. 89 Abs. 1 Bst. b VRP zuständig, über die\nRechtsverweigerungsbeschwerde zu befinden. Da die Beschwerdegegnerin trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beschwerdeführer\nnoch keine anfechtbare Verfügung erlassen habe und die ihnen zustehenden Rechte nicht gewährt würden und daher die Überprüfung\ndes beabsichtigten Schulausschlusses von B.__ nicht möglich sei,\nsähen sie sich zur Beschwerdeerhebung gezwungen.\n\n"}