{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-05-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--01_2019-05-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=138&type=1563347022&cHash=6caccf2226bcef84fd4510889e8218d3", "Checksum": "286dd0ae11e4ffee5dd012126186022a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:55", "Num": ["BLD Entscheid Nr. 014-19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.05.2019 BLD Entscheid Nr. 014-19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann insbesondere geltend gemacht werden, dass eine Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere (Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP). Voraussetzung ist, dass der Betroffene Anspruch auf eine Verfügung hat. Die Weigerung, die vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Voraussetzung für eine entsprechende Beschwerde ist, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt. Der zweite formelle Grund für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde stellt die ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens dar. Eine solche ist gegeben, wenn die Behandlung der Angelegenheit nicht innert angemessener Frist erfolgt. Die Beschwerdeführer haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ein allfälliger Abbruch der Beschulung an der Talentschule verfügt wird, damit sie gegen diesen in die Rechte ihres Sohnes eingreifenden Entscheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel zur Wehr setzen können. Die Beschwerdegegnerin ist als Betreiberin ihrer Talentschule für die Aufnahme oder Abweisung von Talentschülerinnen und -schülern zuständig. Sie hält im vorliegenden Verfahren zu Unrecht und widersprüchlich fest, sie sei für einen Abbruch der Talentbeschulung nicht (mehr) zuständig. Mit der formlosen Information an die Beschwerdeführer, ihr Sohn werde für das Schuljahr 2019/20 «zur Verfügung gestellt» und sie erachte sich als unzuständig betreffend den Erlass einer entsprechenden Verfügung sowie durch stillschweigende Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, hat die Beschwerdegegnerin eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Nur mit dem Erlass einer Verfügung wäre es den Beschwerdeführern ermöglicht worden, in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen, wie sich das Rechtsverhältnis zur Beschwerdegegnerin gestaltet und/oder ob ein Anspruch auf eine Talentbeschulung besteht, bzw. ob es der Beschwerdegegnerin freisteht, einen Schüler «zur Verfügung zu stellen»."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:55", "Checksum": "bdacadc1f681ddd3174c3b5e6399bc80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.05.2019 BLD Entscheid Nr. 014-19\nRegeste:\nGemäss Art. 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann insbesondere geltend gemacht werden, dass eine Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere (Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP). Voraussetzung ist, dass der Betroffene Anspruch auf eine Verfügung hat. Die Weigerung, die vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Voraussetzung für eine entsprechende Beschwerde ist, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt. Der zweite formelle Grund für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde stellt die ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens dar. Eine solche ist gegeben, wenn die Behandlung der Angelegenheit nicht innert angemessener Frist erfolgt. Die Beschwerdeführer haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ein allfälliger Abbruch der Beschulung an der Talentschule verfügt wird, damit sie gegen diesen in die Rechte ihres Sohnes eingreifenden Entscheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel zur Wehr setzen können. Die Beschwerdegegnerin ist als Betreiberin ihrer Talentschule für die Aufnahme oder Abweisung von Talentschülerinnen und -schülern zuständig. Sie hält im vorliegenden Verfahren zu Unrecht und widersprüchlich fest, sie sei für einen Abbruch der Talentbeschulung nicht (mehr) zuständig. Mit der formlosen Information an die Beschwerdeführer, ihr Sohn werde für das Schuljahr 2019/20 «zur Verfügung gestellt» und sie erachte sich als unzuständig betreffend den Erlass einer entsprechenden Verfügung sowie durch stillschweigende Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, hat die Beschwerdegegnerin eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Nur mit dem Erlass einer Verfügung wäre es den Beschwerdeführern ermöglicht worden, in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen, wie sich das Rechtsverhältnis zur Beschwerdegegnerin gestaltet und/oder ob ein Anspruch auf eine Talentbeschulung besteht, bzw. ob es der Beschwerdegegnerin freisteht, einen Schüler «zur Verfügung zu stellen».\n\nJ. Am 5. Februar 2019 gelangte das Schulamt wiederum an die Gemeinde F.__. Nachdem diese den Wunsch geäussert habe, Schüler\nund Eltern bei der Auseinandersetzung nicht mehr zu involvieren,\nwerde der direkte Kontakt mit ihr gesucht, um nochmalig in der Sache Stellung zu beziehen. Das Schulamt teilte der Gemeinde F.__ im\nWesentlichen Folgendes mit: Die Anzahl auswärtiger Talentschüler\nin der Z.__ sei hoch genug, um mehr Klassen zu bilden, als für den\nrein städtischen Bedarf nötig wären. Die Talentschule würde keineswegs gestützt auf Privatrecht agieren, sondern auf vereinbarungsgemässes Handeln nach Art. 53 ff. Volksschulgesetz (sGS 213.1;\nabgekürzt VSG). Dies heisse, dass unabhängig vom umstrittenen\n\nEntscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 8/25\nVerordnungsnachtrag ein Konsens beider Schulträger als Voraussetzung für eine rechtsgültige Aufnahme auswärtiger Schülerinnen\nund Schüler verlangt werde. Vorliegend sei B.__ am 1. August 2017\nrechtsgültig zu den damaligen Rahmenbedingungen der städtischen\nTalentschule eingetreten, wonach die Kosten bei Fr. 21'500.--, aufgeteilt auf Fr. 15'000.-- zulasten der Gemeinde F.__ und Fr. 6'500.--\nzulasten der Eltern, gegolten hätten. Es gehe betreffend das Schuljahr 2018/19 und das künftige Schuljahr 2019/20 konkret um eine\nnicht erfüllte Aufnahmevoraussetzung bzw. eine nicht gültig zustande\ngekommene mitwirkungspflichtige Verfügung, welche vom Schulrat\nF.__ zu initiieren und von der Z.__ zu bestätigen wäre, und nicht um\neinen durch die Stadt einseitig zu verfügenden Ausschluss eines\nSchülers. Im Gegenteil sei es am Schulrat F.__, welcher es mittels\nWillenserklärung jederzeit in der Hand habe, der Stadt die verlangten\nFr. 21'500.-- für beide noch offenen Schuljahre vorbehaltlos zuzusichern, sofern ihm die Interessen des Talents uns seiner Eltern wichtig genug seien. Diesfalls würde die Z.__ B.__ für das laufende und\ndas künftige Schuljahr rechtsgültig an der städtischen Talentschule\naufnehmen.\n\nK. Mit Eingabe vom 6. März 2019 reichten die Eltern von B.__ (nachfolgend Beschwerdeführer) Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen\ndie Z.__ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit folgenden Begehren\nein:\n\n«1. Die Z.__ sei unverzüglich zu verpflichten, betreffend\nSchulauschluss von B.__ per Ende Schuljahr 2018/2019\naus der städtischen Talentschule Sparte Sport eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten\nder Beschwerdegegnerin.»\n\nDie Beschwerdeführer fassten zunächst die bisher ergangenen\nSchriften (vorstehend Bst. B bis J) zusammen. Darüber hinaus hielten sie im Wesentlichen fest, B.__ werde seit August 2017 in der Talentschule C.__ beschult. Seit dem Schuljahr 2018/19 falle gemäss\nMitteilung der Beschwerdegegnerin die Beteiligung der Eltern an den\nSchulgeldkosten weg. Gleichzeitig verlange die Beschwerdegegnerin\n\n"}