{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-05-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--01_2019-05-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=138&type=1563347022&cHash=6caccf2226bcef84fd4510889e8218d3", "Checksum": "286dd0ae11e4ffee5dd012126186022a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:55", "Num": ["BLD Entscheid Nr. 014-19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.05.2019 BLD Entscheid Nr. 014-19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann insbesondere geltend gemacht werden, dass eine Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere (Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP). Voraussetzung ist, dass der Betroffene Anspruch auf eine Verfügung hat. Die Weigerung, die vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Voraussetzung für eine entsprechende Beschwerde ist, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt. Der zweite formelle Grund für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde stellt die ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens dar. Eine solche ist gegeben, wenn die Behandlung der Angelegenheit nicht innert angemessener Frist erfolgt. Die Beschwerdeführer haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ein allfälliger Abbruch der Beschulung an der Talentschule verfügt wird, damit sie gegen diesen in die Rechte ihres Sohnes eingreifenden Entscheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel zur Wehr setzen können. Die Beschwerdegegnerin ist als Betreiberin ihrer Talentschule für die Aufnahme oder Abweisung von Talentschülerinnen und -schülern zuständig. Sie hält im vorliegenden Verfahren zu Unrecht und widersprüchlich fest, sie sei für einen Abbruch der Talentbeschulung nicht (mehr) zuständig. Mit der formlosen Information an die Beschwerdeführer, ihr Sohn werde für das Schuljahr 2019/20 «zur Verfügung gestellt» und sie erachte sich als unzuständig betreffend den Erlass einer entsprechenden Verfügung sowie durch stillschweigende Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, hat die Beschwerdegegnerin eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Nur mit dem Erlass einer Verfügung wäre es den Beschwerdeführern ermöglicht worden, in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen, wie sich das Rechtsverhältnis zur Beschwerdegegnerin gestaltet und/oder ob ein Anspruch auf eine Talentbeschulung besteht, bzw. ob es der Beschwerdegegnerin freisteht, einen Schüler «zur Verfügung zu stellen»."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:55", "Checksum": "bdacadc1f681ddd3174c3b5e6399bc80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.05.2019 BLD Entscheid Nr. 014-19\nRegeste:\nGemäss Art. 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann insbesondere geltend gemacht werden, dass eine Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere (Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP). Voraussetzung ist, dass der Betroffene Anspruch auf eine Verfügung hat. Die Weigerung, die vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Voraussetzung für eine entsprechende Beschwerde ist, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt. Der zweite formelle Grund für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde stellt die ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens dar. Eine solche ist gegeben, wenn die Behandlung der Angelegenheit nicht innert angemessener Frist erfolgt. Die Beschwerdeführer haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ein allfälliger Abbruch der Beschulung an der Talentschule verfügt wird, damit sie gegen diesen in die Rechte ihres Sohnes eingreifenden Entscheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel zur Wehr setzen können. Die Beschwerdegegnerin ist als Betreiberin ihrer Talentschule für die Aufnahme oder Abweisung von Talentschülerinnen und -schülern zuständig. Sie hält im vorliegenden Verfahren zu Unrecht und widersprüchlich fest, sie sei für einen Abbruch der Talentbeschulung nicht (mehr) zuständig. Mit der formlosen Information an die Beschwerdeführer, ihr Sohn werde für das Schuljahr 2019/20 «zur Verfügung gestellt» und sie erachte sich als unzuständig betreffend den Erlass einer entsprechenden Verfügung sowie durch stillschweigende Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, hat die Beschwerdegegnerin eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Nur mit dem Erlass einer Verfügung wäre es den Beschwerdeführern ermöglicht worden, in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen, wie sich das Rechtsverhältnis zur Beschwerdegegnerin gestaltet und/oder ob ein Anspruch auf eine Talentbeschulung besteht, bzw. ob es der Beschwerdegegnerin freisteht, einen Schüler «zur Verfügung zu stellen».\n\nWenn die Stadt auf die Gebundenheit an Bundesverfassung und\nübergeordnetes Recht hinweise, sei festzuhalten, dass insbesondere\ndie Grundsätze rechtsstaatlichen Handels einzuhalten seien. Das\nRechtsverhältnis zwischen der Z.__ als Trägerin der Talentschule einerseits und B.__ bzw. den Eltern andererseits sei öffentlichrechtlicher Natur. Es handle sich bei der Talentschule nicht um eine\nPrivatschule. Zwischen der Talentschule und den Eltern gelte somit\nein Subordinationsverhältnis, zumal der Talentschule die hoheitlichen Befugnisse gemäss Volksschulgesetzgebung zustehen würden\nund der Kanton im Bereich Sonder- und Talentbeschulung den Gemeinden Beitragsleistungen an öffentliche und private Schulen vorschreibe. Damit erfüllten alle diese Schulen, auch private, einen öffentlichen Auftrag. Dies habe zur Folge, dass die Z.__ als Talentschulträgerin nicht einseitig das Schulverhältnis mit B.__ bzw. den\nEltern kündigen könne. Vielmehr müsse das Schulamt vor einem allfälligen Ausschluss von B.__ von der Talentschule das rechtliche\nGehör gewähren. Da B.__ und sie als Eltern damit gewiss nicht einverstanden sein würden, sei über den Ausschluss eine Verfügung zu\nerlassen, welcher aufschiebende Wirkung zukomme. Die Z.__ unterstünde des Weiteren dem Grundsatz von Treu und Glauben nach\nArt. 5 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV). Ein Ausschluss aufgrund umstrittener öffentlich-rechtlicher Beitragsleistungen stelle eine Verletzung dieses eigenständigen Grundrechts von\nB.__ und ihnen als Eltern dar. Beim Entscheid, B.__ der Talentschule C.__ zu übergeben, hätten sie aufgrund der Bewilligung der Talentschule und der Auskünfte darauf vertraut, dass B.__ die Schule\nbis zum ordentlichen Abschluss besuchen könne, solange er die Voraussetzungen für die Talentbeschulung erfülle und die Gemeinde\n\nEntscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 7/25\nF.__ die kantonal vorgeschriebenen Beiträge erbringe. Diese Rahmenbedingungen seien heute noch alle erfüllt, weshalb der von der\nZ.__ in Aussicht gestellte Ausschluss von B.__ eine durch nichts zu\nrechtsfertigende Verletzung des grundrechtlichen Vertrauensprinzips\ndarstelle. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich\nRechtsstreitigkeiten zwischen öffentlichen Körperschaften über die\nKostentragung nicht zu Ungunsten der betroffenen Personen auswirken dürften. Die reguläre Talentbeschulung für B.__ sei auch während des Rechtsstreits zu gewährleisten.\n\nMit dem beabsichtigten Ausschluss von B.__ aus dem Unterricht an\nder Talentschule C.__ per Schuljahr 2019/20 würden die Rechte von\nB.__ und ihnen als Eltern unmittelbar berührt bzw. verletzt. Vor diesem Hintergrund werde die Z.__ erneut und letztmalig aufgefordert,\nden Ausschluss von B.__ ordnungsgemäss zu verfügen, damit dagegen Rekurs erhoben werden könne oder aber es sei mitzuteilen,\ndass von einem Ausschluss abgesehen werde.\n\nSchliesslich wiesen die Eltern auf den Umstand hin, dass die Z.__\nmündlich versichert habe, dass sich die Eltern keine Sorgen betreffend Ausgang des Rechtsstreits zu machen bräuchten. Die bestehenden Schülerinnen und Schüler würden sicherlich speziell berücksichtigt werden. Nun solle B.__ jedoch sein letztes Schuljahr dennoch an einer anderen Schule absolvieren müssen, was sich belastend auswirke.\n\n"}