{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-05-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--01_2019-05-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=138&type=1563347022&cHash=6caccf2226bcef84fd4510889e8218d3", "Checksum": "286dd0ae11e4ffee5dd012126186022a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:55", "Num": ["BLD Entscheid Nr. 014-19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.05.2019 BLD Entscheid Nr. 014-19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann insbesondere geltend gemacht werden, dass eine Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere (Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP). Voraussetzung ist, dass der Betroffene Anspruch auf eine Verfügung hat. Die Weigerung, die vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Voraussetzung für eine entsprechende Beschwerde ist, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt. Der zweite formelle Grund für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde stellt die ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens dar. Eine solche ist gegeben, wenn die Behandlung der Angelegenheit nicht innert angemessener Frist erfolgt. Die Beschwerdeführer haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ein allfälliger Abbruch der Beschulung an der Talentschule verfügt wird, damit sie gegen diesen in die Rechte ihres Sohnes eingreifenden Entscheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel zur Wehr setzen können. Die Beschwerdegegnerin ist als Betreiberin ihrer Talentschule für die Aufnahme oder Abweisung von Talentschülerinnen und -schülern zuständig. Sie hält im vorliegenden Verfahren zu Unrecht und widersprüchlich fest, sie sei für einen Abbruch der Talentbeschulung nicht (mehr) zuständig. Mit der formlosen Information an die Beschwerdeführer, ihr Sohn werde für das Schuljahr 2019/20 «zur Verfügung gestellt» und sie erachte sich als unzuständig betreffend den Erlass einer entsprechenden Verfügung sowie durch stillschweigende Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, hat die Beschwerdegegnerin eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Nur mit dem Erlass einer Verfügung wäre es den Beschwerdeführern ermöglicht worden, in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen, wie sich das Rechtsverhältnis zur Beschwerdegegnerin gestaltet und/oder ob ein Anspruch auf eine Talentbeschulung besteht, bzw. ob es der Beschwerdegegnerin freisteht, einen Schüler «zur Verfügung zu stellen»."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:55", "Checksum": "bdacadc1f681ddd3174c3b5e6399bc80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.05.2019 BLD Entscheid Nr. 014-19\nRegeste:\nGemäss Art. 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann insbesondere geltend gemacht werden, dass eine Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere (Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP). Voraussetzung ist, dass der Betroffene Anspruch auf eine Verfügung hat. Die Weigerung, die vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Voraussetzung für eine entsprechende Beschwerde ist, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt. Der zweite formelle Grund für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde stellt die ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens dar. Eine solche ist gegeben, wenn die Behandlung der Angelegenheit nicht innert angemessener Frist erfolgt. Die Beschwerdeführer haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ein allfälliger Abbruch der Beschulung an der Talentschule verfügt wird, damit sie gegen diesen in die Rechte ihres Sohnes eingreifenden Entscheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel zur Wehr setzen können. Die Beschwerdegegnerin ist als Betreiberin ihrer Talentschule für die Aufnahme oder Abweisung von Talentschülerinnen und -schülern zuständig. Sie hält im vorliegenden Verfahren zu Unrecht und widersprüchlich fest, sie sei für einen Abbruch der Talentbeschulung nicht (mehr) zuständig. Mit der formlosen Information an die Beschwerdeführer, ihr Sohn werde für das Schuljahr 2019/20 «zur Verfügung gestellt» und sie erachte sich als unzuständig betreffend den Erlass einer entsprechenden Verfügung sowie durch stillschweigende Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, hat die Beschwerdegegnerin eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Nur mit dem Erlass einer Verfügung wäre es den Beschwerdeführern ermöglicht worden, in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen, wie sich das Rechtsverhältnis zur Beschwerdegegnerin gestaltet und/oder ob ein Anspruch auf eine Talentbeschulung besteht, bzw. ob es der Beschwerdegegnerin freisteht, einen Schüler «zur Verfügung zu stellen».\n\nH. Ebenfalls am 22. Januar 2019 wandte sich das Schulamt an die\nEltern von B.__ und äusserte sich betreffend die Bitte um Erlass einer Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Die Stadt habe in den letzten Jahren für eine Beschulung auswärtiger Talente stets\nFr. 21'500.-- für Sekundarschüler und Fr. 22'000.-- für Realschüler\nverrechnet, jedoch diese Kosten zwischen Gemeinde und Eltern aufgeteilt. Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts\nbzw. der Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts werde diese\nPraxis fortan nicht weitergeführt und das Schulamt vertrete die Auffassung, dass die Gemeinden für die Vollkosten aufzukommen hätten. Es handle sich bei jenen um eine gebundene Ausgabe gemäss\nGemeindegesetz, welches nicht mit der Verordnung über den Volksschulunterricht ausgehebelt werden könne. Im Weiteren teilte das\nSchulamt den Eltern dieselben Informationen wie an die Gemeinde\nmit (vgl. vorstehend Bst. G) und hielt fest, dass es ausschliesslich\nSache der Gemeinde F.__ sei, für B.__ eine adäquate Talentbeschulung zu gewährleisten. Es sei reiner «Goodwill», dass das Schulamt\nder Gemeinde F.__ dafür nicht einen, sondern sieben Monate (bis\nzum Ende des laufenden 1. Semesters) Zeit einräume. Dieses Entgegenkommen sei insofern bemerkenswert, als unter den gegebenen Umständen noch völlig offen sei, ob die Z.__ je zu dem von F.__\n\nEntscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 5/25\ngeforderten Entgelt kommen werde. Hinsichtlich des Entscheids, wo\nB.__ beschult werde, stünden die Eltern einzig in einem Rechtsverhältnis mit dem Schulrat F.__. Es sei demnach die Gemeinde, welche den Eltern gegenüber notfalls mittels anfechtbarer Verfügung zu\nerklären habe, wie sie ihrer Verpflichtung gemäss Art. 11bis Abs. 1\nVVU hinsichtlich der Beschulung von B.__ nachkommen wolle. Im\nÜbrigen habe es die Gemeinde F.__ in der Hand, gestützt auf Art.\n120 GG das von der Z.__ verlange Talentschulgeld fristgerecht zu\nüberweisen. Da dies voraussichtlich nicht geschehen werde, blieben\ndie Aufnahmevoraussetzungen der Stadt unerfüllt.\n\n"}