{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-05-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--01_2019-05-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=138&type=1563347022&cHash=6caccf2226bcef84fd4510889e8218d3", "Checksum": "286dd0ae11e4ffee5dd012126186022a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:55", "Num": ["BLD Entscheid Nr. 014-19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.05.2019 BLD Entscheid Nr. 014-19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann insbesondere geltend gemacht werden, dass eine Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere (Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP). Voraussetzung ist, dass der Betroffene Anspruch auf eine Verfügung hat. Die Weigerung, die vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Voraussetzung für eine entsprechende Beschwerde ist, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt. Der zweite formelle Grund für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde stellt die ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens dar. Eine solche ist gegeben, wenn die Behandlung der Angelegenheit nicht innert angemessener Frist erfolgt. Die Beschwerdeführer haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ein allfälliger Abbruch der Beschulung an der Talentschule verfügt wird, damit sie gegen diesen in die Rechte ihres Sohnes eingreifenden Entscheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel zur Wehr setzen können. Die Beschwerdegegnerin ist als Betreiberin ihrer Talentschule für die Aufnahme oder Abweisung von Talentschülerinnen und -schülern zuständig. Sie hält im vorliegenden Verfahren zu Unrecht und widersprüchlich fest, sie sei für einen Abbruch der Talentbeschulung nicht (mehr) zuständig. Mit der formlosen Information an die Beschwerdeführer, ihr Sohn werde für das Schuljahr 2019/20 «zur Verfügung gestellt» und sie erachte sich als unzuständig betreffend den Erlass einer entsprechenden Verfügung sowie durch stillschweigende Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, hat die Beschwerdegegnerin eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Nur mit dem Erlass einer Verfügung wäre es den Beschwerdeführern ermöglicht worden, in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen, wie sich das Rechtsverhältnis zur Beschwerdegegnerin gestaltet und/oder ob ein Anspruch auf eine Talentbeschulung besteht, bzw. ob es der Beschwerdegegnerin freisteht, einen Schüler «zur Verfügung zu stellen»."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:55", "Checksum": "bdacadc1f681ddd3174c3b5e6399bc80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.05.2019 BLD Entscheid Nr. 014-19\nRegeste:\nGemäss Art. 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann insbesondere geltend gemacht werden, dass eine Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere (Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP). Voraussetzung ist, dass der Betroffene Anspruch auf eine Verfügung hat. Die Weigerung, die vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Voraussetzung für eine entsprechende Beschwerde ist, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt. Der zweite formelle Grund für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde stellt die ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens dar. Eine solche ist gegeben, wenn die Behandlung der Angelegenheit nicht innert angemessener Frist erfolgt. Die Beschwerdeführer haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ein allfälliger Abbruch der Beschulung an der Talentschule verfügt wird, damit sie gegen diesen in die Rechte ihres Sohnes eingreifenden Entscheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel zur Wehr setzen können. Die Beschwerdegegnerin ist als Betreiberin ihrer Talentschule für die Aufnahme oder Abweisung von Talentschülerinnen und -schülern zuständig. Sie hält im vorliegenden Verfahren zu Unrecht und widersprüchlich fest, sie sei für einen Abbruch der Talentbeschulung nicht (mehr) zuständig. Mit der formlosen Information an die Beschwerdeführer, ihr Sohn werde für das Schuljahr 2019/20 «zur Verfügung gestellt» und sie erachte sich als unzuständig betreffend den Erlass einer entsprechenden Verfügung sowie durch stillschweigende Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, hat die Beschwerdegegnerin eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Nur mit dem Erlass einer Verfügung wäre es den Beschwerdeführern ermöglicht worden, in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen, wie sich das Rechtsverhältnis zur Beschwerdegegnerin gestaltet und/oder ob ein Anspruch auf eine Talentbeschulung besteht, bzw. ob es der Beschwerdegegnerin freisteht, einen Schüler «zur Verfügung zu stellen».\n\nG. Am 22. Januar 2019 trat das Schulamt abermals an die Gemeinde F.__. Angesichts des Schreibens der Eltern von B.__ an das\nSchulamt sowie des Nichteintreffens des Schulgeldes in verlangter\nHöhe werde in Erinnerung gerufen, dass gemäss Gemeindegesetz\nder abgebende Schulträger in angemessen kostendeckender Höhe\ndie Volksschulkosten zu übernehmen habe. Es treffe zu, dass der\nIX. Nachtrag zur VVU vom Bundesgericht bis auf Weiteres als vollziehbar erklärt worden sei und die festgelegten Schulgeldbeiträge\nverbindlich seien. Allerdings stelle dieser Sachverhalt nur einen einzelnen Beurteilungsaspekt dar. Bei Bedarf im Einzelfall eine Talentbeschulung zu gewährleisten sei alleinige Rechtspflicht des abgebenden Schulträgers. Kein Talentschulträger habe eine Pflicht, auswärtige Talente, die Interesse an einer Aufnahme bekundeten, bei\nsich aufzunehmen. Solange eine Leistungserbringung zu Lasten der\neigenen Steuerpflichtigen gehe, entscheide der Talentschulträger\nselber, ob er eine solche zu den in der VVU festgelegten «Dumpingpreisen» bewilligen wolle. Die Stadt sehe sich hierzu gestützt auf\nArt. 120 GG nicht legitimiert. Die Stadt habe seit Bestehen der Talentschule und im Wissen des Bildungsdepartements nur Talente\nbeschult, bezüglich derer ein angemessenes, kostendeckendes\nSchulgeld gesichert gewesen sei. Auch künftig seien in der Stadt nur\njene Beschulungen auswärtiger Talente konsensfähig, welche kompatibel mit Art. 120 GG seien. Das Schulamt habe noch vor Beginn\ndes relevanten Schuljahrs 2018/19 darüber informiert, dass die Z.__\nweiterhin das bisherige Schulgeld einfordern werde, dieses aber neu\nnicht mehr zwischen der Gemeinde und den Eltern aufzuteilen gedenke. Auf das entsprechende Informationsschreiben sei von der\nGemeinde F.__ nicht reagiert worden. Die Stadt habe im Zeitpunkt\nder Aufnahme von B.__ in guten Treuen davon ausgehen dürfen,\ndass ein Konsens mit dem Schulrat F.__ in allen wichtigen Punkten\nbestehe, wozu auch das mitgeteilte Schulgeld gehört habe. Erst im\nDezember 2018 habe die Gemeinde F.__ darüber informiert, die Hö-\n\nEntscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 4/25\nhe des Schulgeldes nicht gutzuheissen. Die rechtliche Konsequenz\naus dieser Mitteilung sei, dass das Schulamt nach bereits über Monate erbrachter Leistung mangels Konsens in Sachen Schulgeld auf\neine nicht gültige Beschulungsvereinbarung 2018/19 schliessen\nmüsse. Die Beschulung von B.__ könne nicht auf Kosten der städtischen Steuerzahler erfolgen und der Entscheid eines Schulträgers,\nan welcher Talentschule die Talente untergebracht werden sollen,\nstehe frei. Bezüglich dieses Entscheids bestehe kein Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und der Stadt: Ein solches bestehe nur betreffend rein betriebliche Alltagsentscheidungen. Die Gemeinde F.__\nwerde daher gebeten, den Eltern von B.__ zeitnahe zu erklären, wie\nsie ihren Verpflichtungen gemäss Art. 11bis Abs. 1 VVU nachkommen\nwolle. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Gemeinde\nF.__ für B.__ auf spätestens Sommer 2019 eine adäquate Alternative sicherzustellen habe.\n\n"}