{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-05-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--01_2019-05-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=138&type=1563347022&cHash=6caccf2226bcef84fd4510889e8218d3", "Checksum": "286dd0ae11e4ffee5dd012126186022a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:55", "Num": ["BLD Entscheid Nr. 014-19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.05.2019 BLD Entscheid Nr. 014-19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann insbesondere geltend gemacht werden, dass eine Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere (Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP). Voraussetzung ist, dass der Betroffene Anspruch auf eine Verfügung hat. Die Weigerung, die vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Voraussetzung für eine entsprechende Beschwerde ist, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt. Der zweite formelle Grund für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde stellt die ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens dar. Eine solche ist gegeben, wenn die Behandlung der Angelegenheit nicht innert angemessener Frist erfolgt. Die Beschwerdeführer haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ein allfälliger Abbruch der Beschulung an der Talentschule verfügt wird, damit sie gegen diesen in die Rechte ihres Sohnes eingreifenden Entscheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel zur Wehr setzen können. Die Beschwerdegegnerin ist als Betreiberin ihrer Talentschule für die Aufnahme oder Abweisung von Talentschülerinnen und -schülern zuständig. Sie hält im vorliegenden Verfahren zu Unrecht und widersprüchlich fest, sie sei für einen Abbruch der Talentbeschulung nicht (mehr) zuständig. Mit der formlosen Information an die Beschwerdeführer, ihr Sohn werde für das Schuljahr 2019/20 «zur Verfügung gestellt» und sie erachte sich als unzuständig betreffend den Erlass einer entsprechenden Verfügung sowie durch stillschweigende Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, hat die Beschwerdegegnerin eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Nur mit dem Erlass einer Verfügung wäre es den Beschwerdeführern ermöglicht worden, in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen, wie sich das Rechtsverhältnis zur Beschwerdegegnerin gestaltet und/oder ob ein Anspruch auf eine Talentbeschulung besteht, bzw. ob es der Beschwerdegegnerin freisteht, einen Schüler «zur Verfügung zu stellen»."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:55", "Checksum": "bdacadc1f681ddd3174c3b5e6399bc80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.05.2019 BLD Entscheid Nr. 014-19\nRegeste:\nGemäss Art. 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann insbesondere geltend gemacht werden, dass eine Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere (Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP). Voraussetzung ist, dass der Betroffene Anspruch auf eine Verfügung hat. Die Weigerung, die vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Voraussetzung für eine entsprechende Beschwerde ist, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt. Der zweite formelle Grund für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde stellt die ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens dar. Eine solche ist gegeben, wenn die Behandlung der Angelegenheit nicht innert angemessener Frist erfolgt. Die Beschwerdeführer haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ein allfälliger Abbruch der Beschulung an der Talentschule verfügt wird, damit sie gegen diesen in die Rechte ihres Sohnes eingreifenden Entscheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel zur Wehr setzen können. Die Beschwerdegegnerin ist als Betreiberin ihrer Talentschule für die Aufnahme oder Abweisung von Talentschülerinnen und -schülern zuständig. Sie hält im vorliegenden Verfahren zu Unrecht und widersprüchlich fest, sie sei für einen Abbruch der Talentbeschulung nicht (mehr) zuständig. Mit der formlosen Information an die Beschwerdeführer, ihr Sohn werde für das Schuljahr 2019/20 «zur Verfügung gestellt» und sie erachte sich als unzuständig betreffend den Erlass einer entsprechenden Verfügung sowie durch stillschweigende Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, hat die Beschwerdegegnerin eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Nur mit dem Erlass einer Verfügung wäre es den Beschwerdeführern ermöglicht worden, in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen, wie sich das Rechtsverhältnis zur Beschwerdegegnerin gestaltet und/oder ob ein Anspruch auf eine Talentbeschulung besteht, bzw. ob es der Beschwerdegegnerin freisteht, einen Schüler «zur Verfügung zu stellen».\n\nBetreff Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend Erlass einer Verfügung hinsichtlich angedrohtem Schulausschluss von B.__ aus\nder Talentschule C.__ per Ende Schuljahr 2018/19 und Schulgeld für den Besuch der städtischen Schule\nSachverhalt\nA. B.__, geboren 30. September 2004, besucht seit dem Schuljahr\n2017/18 die Talentschule C.__. Die definitive Aufnahme wurde den\nEltern von B.__, A.__ mit Schreiben vom 7. April 2017 vom Schulamt\nE.__ (nachfolgend Schulamt) mitgeteilt.\n\nB. Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 wandte sich das Schulamt an\ndie Eltern von B.__ und teilte ihnen mit, dass die städtische Talentschule von den Gemeinden das tatsächlich anfallende, mit dem ordentlichen Schulgeld an städtischen Schulen übereinstimmende Talentschulgeld einfordern werde. Gemäss Gebührentarif der städtischen Volksschule und der Musikschule der C.__ betrage das\nSchulgeld der städtischen Volksschule für das Schuljahr 2018/19 in\nSekundarklassen Fr. 21'500.-- bzw. in Realklassen Fr. 22'000.--.\nDiese Kosten würden bei den Gemeinden als gebunden im Sinn des\nGemeindegesetzes (sGS 151.2; abgekürzt GG) anfallen. Schulträger, welche ihre Schülerinnen und Schüler an der städtischen Talentschule beschulen lassen, seien gebeten, die für das Schuljahr\n2018/19 ergangenen Kostengutsprachen entsprechend anzupassen.\nVon den Eltern würden keine Schulgelder erhoben, solange die\nnachweislichen Talentschulkosten den Aufwand nicht übersteigen\nwürden.\n\nC. Am 5. Juli 2018 wandte sich das Schulamt erneut an die Eltern\nvon B.__ und machten auf eine Praxisänderung ab 1. August 2018\naufmerksam: Zufolge eines Urteils des Verwaltungsgerichts vom\n23. April 2018 werde das Schulamt den Gemeinden das Schulgeld\nfür die Beschulung von auswärtigen Talentschülerinnen und\n-schülern vollumfänglich in Rechnung stellen und auf die Erhebung\nvon elterlichem Schulgeld verzichten.\n\nD. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 kontaktierte das Schulamt\ndie Schulverwaltung F.__, nachdem diese aufgrund des IX. Nachtrags zur Verordnung über den Volksschulunterricht (sGS 213.13;\nabgekürzt VVU) um Korrektur der Schulgeldrechnung für B.__ gebeten hatte. Das Schulamt informierte darüber, dass die Stadt Z.__\nbeim Bundesgericht Beschwerde gegen den IX. Nachtrag zur VVU\nvom 12. Juni 2018 [recte: vom 19. Juni 2018] erhoben habe und ein\n\nEntscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 2/25\nUrteil noch ausstehe. Es wies weiter darauf hin, dass die Z.__ die\nabgebenden Schulträger darum gebeten habe, bereits erfolgte Kostengutsprachen insofern anzupassen, als von der Stadt das ordentliche Schulgeld gemäss Gebührentarif für die städtische Volksschule\neingefordert werde. B.__ sei in Kenntnis des Schulträgers über diesen Umstand als Talentschüler in die zweite Sekundarklasse übergetreten. Entsprechend bitte das Schulamt die Gemeinde F.__ um\nÜbernahme des von der Stadt festgelegten Schulgeldes. Das Schulamt sehe sich zu diesem Schritt gezwungen, um die Stadt vor Kostenfolgen zu bewahren, welche nicht durch städtische Schülerinnen\nund Schüler verursacht würden. Das Schulamt würde es B.__ sehr\ngönnen, wenn die Gemeinde F.__ die Möglichkeit sähe, gestützt auf\nArt. 120 GG das Schuldgeld in festgelegter Höhe zu übernehmen.\n\n"}