b) Der erforderliche wichtige Grund offenbart sich vorliegend in der zeitlichen Dringlichkeit bzw. Durchsetzung des Entscheides der Vorinstanz vom 23. Dezember 2019. Damit einher geht das private Interesse von B.__ auf ordentliche Beschulung. 4. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 2 und Art. 98bis VRP). Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 7/9 Entscheid 1. Auf den Rekurs von A.__, wird nicht eingetreten. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Amtliche Kosten werden nicht erhoben.