3. a) Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1096 ff.), wobei selbige bei Vorliegen von wichtigen Gründen entzogen werden kann (Art. 64 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VRP). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung erfordert im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung stets eine Interessenabwägung. Als wichtiger Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 6/9 Grund gilt insbesondere ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug einer Verfügung erfordert (Botschaft der Regierung vom 28. Februar 2006 zum V. Nachtrag zum VRP, ABl 2006, 836 f.).