Zudem ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie dartut, B.__ sei aus pädagogischen Gründen nicht aus dem stabilen und bekannten Umfeld herauszunehmen (vgl. vorstehend Bst. C). Inwiefern die ablehnende Haltung des Vaters gegen das Vorhaben der Mutter betreffend Urlaub mit den Interessen B.__s kollidiert, ist nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar. g) Zusammengefasst fehlt es vorliegend an der rechtsgültigen Vertretung von B.__ durch die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern und somit an einer formellen Prozessvoraussetzung (vgl. vorstehend Ziff. 2 Bst. a; vgl. überdies Entscheid des St.Gallischen VerwGE vom 24. Juni 2014, B 2014/101, E. 1). Auf den Rekurs ist nicht einzutreten.