f) Dem Einwand, die Vertretungsbefugnisse des Kindsvaters würden durch Interessenkollision gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB dahinfallen, ist entgegenzuhalten, dass sich eine Kollision nicht auf die Interessen der Elternteile, sondern auf jene des Kindes bezieht. Das Interesse des schulpflichtigen Kindes im Sonderstatusverhältnis zum Staat bezieht sich auf gehörige Beschulung (zum Ganzen vgl. GVP 2012, Nr. 82, Ziff. 7 Bst. a). Zudem ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie dartut, B.__ sei aus pädagogischen Gründen nicht aus dem stabilen und bekannten Umfeld herauszunehmen (vgl. vorstehend Bst.