Wenn die Rekurrentin geltend macht, es handle sich bei ihrem Gesuch um Urlaub für drei Schulwochen um ein alltägliches Geschäft, über welches zu entscheiden ihr als obhutsberechtigter Elternteil ohne väterliche Zustimmung zustehe, trifft ihre Argumentation ins Leere: Die Obhut verleiht das Recht zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes und zur Entscheidungskompetenz betreffend alltägliche oder dringliche Geschäfte, insbesondere dann, wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 6, N 8b zu Art. 296 ZGB).