Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 4/9 Rz 340). Die Eltern haben gemäss Art. 304 Abs. 1 ZGB die Vertretung des Kindes gegenüber Dritten im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge auszuüben. Die Eltern von B.__ üben ihr Sorgerecht gemeinsam aus und vertreten ihr Kind somit auch grundsätzlich gemeinsam.