Im Übrigen werde auf Art. 306 Abs. 3 ZGB verwiesen, wonach bei Interessenkollision von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern entfallen könnten. Erwägungen 1. Für die Behandlung des Rekurses ist nach Art. 128 VSG das Bildungsdepartement zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt VRP; vgl. Art. 125 VSG). 2. a) Zur Erhebung eines Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung einer Verfügung oder eines Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 VRP). Die Prozessfähigkeit richtet sich gemäss Art. 9 Abs. 1 VRP nach den Bestimmungen des ZGB.