Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 3/9 meinsam, der obhutsberechtigte Elternteil könne jedoch alleine entscheiden, wenn es sich um alltägliche oder dringliche Entscheidungen handle. Vorliegend stünde eine nur dreiwöchige Absenz vom Kindergarten in Frage, was nicht eine solche Intensität aufweise, als dass es hierzu beide elterliche Einverständnisse für ein Rekursverfahren benötige. Zudem befinde sich B.__ seit der Silvesterwoche beim Vater, was das ihm zustehende Besuchs- und Ferienrecht übersteige. Im Übrigen werde auf Art.