F. Die Rekurrentin liess im Schreiben vom 13. Januar 2020 festhalten, mit einer Zustimmung des Kindsvaters zum Rekurs könne nicht gerechnet werden. Jedoch könne auf die Rekurseingabe vom 6. Januar 2020 auch ohne selbige eingetreten werden, da ein Interessenkonflikt zwischen den sorgeberechtigten Eltern bestehe. Die Eltern würden nur noch mittels Beistand kommunizieren und seien nicht imstande, sich über alltägliche Dinge einvernehmlich zu einigen. Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB träfen die Eltern bei Vorliegen von gemeinsamem Sorgerecht grundsätzlich die nötigen Entscheide ge-