Dem anderen Elternteil komme ein Mitentscheidungsrecht bei Grundsatzentscheidungen des Kindes zu. Der obhutsberechtigte Elternteil könne alleine über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen, wenn keine der Voraussetzungen gemäss Art. 301a Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, abgekürzt ZGB) erfüllt seien. Indem die Vorinstanz den Vater über das Urlaubsgesuch habe mitbestimmen lassen, habe sie gegen den zweitinstanzlichen Entscheid des Kantonsgerichts (vgl. vorstehend Bst. A) sowie die Rechtsprechung verstossen. Der Entscheid der Vorinstanz sei rechtswidrig.