Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 2/9 D. Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 erhob die Kindsmutter (nachfolgend Rekurrentin), vertreten durch AA.__, beim Bildungsdepartement des Kantons St.Gallen Rekurs gegen die Verfügung des Schulrates Z.__ (nachfolgend Vorinstanz) vom 23. Dezember 2019. Ihren Rekurs begründete sie zusammengefasst damit, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Ihr komme die alleinige Obhut zu, weshalb sie grundsätzlich alleine über die tägliche Erziehung und Pflege des Kindes bestimmen könne. Dem anderen Elternteil komme ein Mitentscheidungsrecht bei Grundsatzentscheidungen des Kindes zu.