Eine Alleinentscheidungskompetenz des jeweils betreuenden Elternteils ist nur dann vorgesehen, wenn es sich um alltägliche oder dringliche Angelegenheiten handelt und wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist. Die Prozessführung gilt als besonders belastendes Geschäft, was der Annahme der Alltäglichkeit naturgemäss entgegensteht. Der Einwand, die Vertretungsbefugnisse des Kindsvaters würden durch Interessenkollision gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB dahinfallen, verfängt nicht. Eine Kollision bezieht sich nicht auf die Interessen der Elternteile, sondern vielmehr auf jene des Kindes. BLD Entscheid Nr. 001-20 finden Sie im angehängten PDF-Dokument