Nichteintreten Urlaubsgesuch (fehlende Zustimmung des zweiten sorgeberechtigten Elternteils) Die gesetzliche Vertretung im Verwaltungsprozess richtet sich nach den Regeln des Zivilgesetzbuchs (SR 210; abgekürzt ZGB). Die Eltern haben gemäss Art. 304 Abs. 1 ZGB die Vertretung des Kindes gegenüber Dritten im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge auszuüben. Eine Alleinentscheidungskompetenz des jeweils betreuenden Elternteils ist nur dann vorgesehen, wenn es sich um alltägliche oder dringliche Angelegenheiten handelt und wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist.