{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-01-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--00_2020-01-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=137&type=1563347022&cHash=51f1813c866bf04edca726b175ab5b71", "Checksum": "1a7462f6e88356df10b6a4fa6b65832f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:22", "Num": ["BLD Entscheid Nr. 001-20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 15.01.2020 BLD Entscheid Nr. 001-20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die gesetzliche Vertretung im Verwaltungsprozess richtet sich nach den Regeln des Zivilgesetzbuchs (SR 210; abgekürzt ZGB). Die Eltern haben gemäss Art. 304 Abs. 1 ZGB die Vertretung des Kindes gegenüber Dritten im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge auszuüben. Eine Alleinentscheidungskompetenz des jeweils betreuenden Elternteils ist nur dann vorgesehen, wenn es sich um alltägliche oder dringliche Angelegenheiten handelt und wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist. Die Prozessführung gilt als besonders belastendes Geschäft, was der Annahme der Alltäglichkeit naturgemäss entgegensteht. Der Einwand, die Vertretungsbefugnisse des Kindsvaters würden durch Interessenkollision gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB dahinfallen, verfängt nicht. Eine Kollision bezieht sich nicht auf die Interessen der Elternteile, sondern vielmehr auf jene des Kindes."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:22", "Checksum": "c0f280de6c4a4370f6e627c07f8a23ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 15.01.2020 BLD Entscheid Nr. 001-20\nRegeste:\nDie gesetzliche Vertretung im Verwaltungsprozess richtet sich nach den Regeln des Zivilgesetzbuchs (SR 210; abgekürzt ZGB). Die Eltern haben gemäss Art. 304 Abs. 1 ZGB die Vertretung des Kindes gegenüber Dritten im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge auszuüben. Eine Alleinentscheidungskompetenz des jeweils betreuenden Elternteils ist nur dann vorgesehen, wenn es sich um alltägliche oder dringliche Angelegenheiten handelt und wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist. Die Prozessführung gilt als besonders belastendes Geschäft, was der Annahme der Alltäglichkeit naturgemäss entgegensteht. Der Einwand, die Vertretungsbefugnisse des Kindsvaters würden durch Interessenkollision gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB dahinfallen, verfängt nicht. Eine Kollision bezieht sich nicht auf die Interessen der Elternteile, sondern vielmehr auf jene des Kindes.\n\n Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde\n(KESB) Sarganserland, Ragazerstrasse 9,\n7320 Sargans\n\nInterne Stellen: Amt für Volksschule\nDienst für Recht und Personal\n\nVersand 15. Januar 2020\n\nEntscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 9/9\n"}