{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-01-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--00_2020-01-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=137&type=1563347022&cHash=51f1813c866bf04edca726b175ab5b71", "Checksum": "1a7462f6e88356df10b6a4fa6b65832f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:22", "Num": ["BLD Entscheid Nr. 001-20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 15.01.2020 BLD Entscheid Nr. 001-20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die gesetzliche Vertretung im Verwaltungsprozess richtet sich nach den Regeln des Zivilgesetzbuchs (SR 210; abgekürzt ZGB). Die Eltern haben gemäss Art. 304 Abs. 1 ZGB die Vertretung des Kindes gegenüber Dritten im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge auszuüben. Eine Alleinentscheidungskompetenz des jeweils betreuenden Elternteils ist nur dann vorgesehen, wenn es sich um alltägliche oder dringliche Angelegenheiten handelt und wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist. Die Prozessführung gilt als besonders belastendes Geschäft, was der Annahme der Alltäglichkeit naturgemäss entgegensteht. Der Einwand, die Vertretungsbefugnisse des Kindsvaters würden durch Interessenkollision gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB dahinfallen, verfängt nicht. 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Der Einwand, die Vertretungsbefugnisse des Kindsvaters würden durch Interessenkollision gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB dahinfallen, verfängt nicht. Eine Kollision bezieht sich nicht auf die Interessen der Elternteile, sondern vielmehr auf jene des Kindes.\n\nWenn die Rekurrentin geltend macht, es handle sich bei ihrem Gesuch um Urlaub für drei Schulwochen um ein alltägliches Geschäft,\nüber welches zu entscheiden ihr als obhutsberechtigter Elternteil\nohne väterliche Zustimmung zustehe, trifft ihre Argumentation ins\nLeere: Die Obhut verleiht das Recht zur täglichen Betreuung des\nminderjährigen Kindes und zur Entscheidungskompetenz betreffend\nalltägliche oder dringliche Geschäfte, insbesondere dann, wenn der\nandere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist\n(Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 6, N 8b zu Art. 296 ZGB). Die Prozessführung indes gilt als besonders belastendes Geschäft, was der Annahme der Alltäglichkeit naturgemäss entgegensteht (Schwenzer/Cottier, a.a.O, N. 11 zu Art. 304/305 ZGB). Überdies ist festzuhalten, dass besondere Umstände des vorliegenden Falles – insbesondere die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region\nRorschach mit Verfügung vom 25. August 2016 angeordnete Einbehaltung des damals bereits schon hinterlegten Reisepasses von B.__\nsowie die augenscheinlich umfangreichen Streitigkeiten der Eltern\num die Rechte am gemeinsamen Sohn – gegen die Annahme eines\n\nEntscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 5/9\nalltäglichen Charakters des Urlaubsgesuches bzw. des gegen die ablehnende Verfügung der Vorinstanz erhobenen Rekurses sprechen.\n\ne) Dass das Vorhaben, B.__ über eine – gerade mit Blick auf das\njunge Kindesalter – lange Zeitspanne hinweg vom Unterricht beurlauben zu lassen der Dringlichkeit entbehrt, liegt durch die notwendige\nPlanung des Urlaubs einschliesslich Kauf eines Flugtickets und Erstellen eines Betreuungsplans während der mütterlichen Abwesenheit auf der Hand. Der Kindsvater hätte somit ohne zeitliche Hindernisse in die Entscheidfindung involviert werden können.\n\nf) Dem Einwand, die Vertretungsbefugnisse des Kindsvaters würden\ndurch Interessenkollision gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB dahinfallen, ist\nentgegenzuhalten, dass sich eine Kollision nicht auf die Interessen\nder Elternteile, sondern auf jene des Kindes bezieht. Das Interesse\ndes schulpflichtigen Kindes im Sonderstatusverhältnis zum Staat bezieht sich auf gehörige Beschulung (zum Ganzen vgl. GVP 2012, Nr.\n82, Ziff. 7 Bst. a). Zudem ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie dartut, B.__ sei aus pädagogischen Gründen nicht aus dem stabilen und\nbekannten Umfeld herauszunehmen (vgl. vorstehend Bst. C). Inwiefern die ablehnende Haltung des Vaters gegen das Vorhaben der\nMutter betreffend Urlaub mit den Interessen B.__s kollidiert, ist nach\ndem Gesagten nicht nachvollziehbar.\n\ng) Zusammengefasst fehlt es vorliegend an der rechtsgültigen Vertretung von B.__ durch die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern und\nsomit an einer formellen Prozessvoraussetzung (vgl. vorstehend Ziff.\n2 Bst. a; vgl. überdies Entscheid des St.Gallischen VerwGE vom\n24. Juni 2014, B 2014/101, E. 1). Auf den Rekurs ist nicht einzutreten.\n\n3. a) Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz.\n1096 ff.), wobei selbige bei Vorliegen von wichtigen Gründen entzogen werden kann (Art. 64 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VRP). Der Entscheid\nüber die aufschiebende Wirkung erfordert im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung stets eine Interessenabwägung. Als wichtiger\n\nEntscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 6/9\nGrund gilt insbesondere ein öffentliches Interesse, das den sofortigen\nVollzug einer Verfügung erfordert (Botschaft der Regierung vom\n28. Februar 2006 zum V. Nachtrag zum VRP, ABl 2006, 836 f.).\n\nb) Der erforderliche wichtige Grund offenbart sich vorliegend in der\nzeitlichen Dringlichkeit bzw. Durchsetzung des Entscheides der Vorinstanz vom 23. Dezember 2019. Damit einher geht das private Interesse von B.__ auf ordentliche Beschulung.\n\n4. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98\nAbs. 2 und Art. 98bis VRP).\n\nEntscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 7/9\nEntscheid\n\n1. Auf den Rekurs von A.__, wird nicht eingetreten.\n\n2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die\naufschiebende Wirkung entzogen.\n\n3. Amtliche Kosten werden nicht erhoben.\n\n4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nBILDUNGSDEPARTEMENT\nDES KANTONS ST.GALLEN\nDer Vorsteher:\n\nStefan Kölliker\nRegierungsrat\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diese Verfügung kann nach Art. 59bis Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.\n\nEntscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 8/9\nZustellung\n\nRekurrentin: AA.__, eingeschrieben\n(zur Aushändigung an Klientin)\n\nVorinstanz: Z., eingeschrieben\n\n"}