{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-01-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--00_2020-01-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=137&type=1563347022&cHash=51f1813c866bf04edca726b175ab5b71", "Checksum": "1a7462f6e88356df10b6a4fa6b65832f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:22", "Num": ["BLD Entscheid Nr. 001-20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 15.01.2020 BLD Entscheid Nr. 001-20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die gesetzliche Vertretung im Verwaltungsprozess richtet sich nach den Regeln des Zivilgesetzbuchs (SR 210; abgekürzt ZGB). Die Eltern haben gemäss Art. 304 Abs. 1 ZGB die Vertretung des Kindes gegenüber Dritten im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge auszuüben. Eine Alleinentscheidungskompetenz des jeweils betreuenden Elternteils ist nur dann vorgesehen, wenn es sich um alltägliche oder dringliche Angelegenheiten handelt und wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist. Die Prozessführung gilt als besonders belastendes Geschäft, was der Annahme der Alltäglichkeit naturgemäss entgegensteht. Der Einwand, die Vertretungsbefugnisse des Kindsvaters würden durch Interessenkollision gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB dahinfallen, verfängt nicht. Eine Kollision bezieht sich nicht auf die Interessen der Elternteile, sondern vielmehr auf jene des Kindes."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:22", "Checksum": "c0f280de6c4a4370f6e627c07f8a23ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 15.01.2020 BLD Entscheid Nr. 001-20\nRegeste:\nDie gesetzliche Vertretung im Verwaltungsprozess richtet sich nach den Regeln des Zivilgesetzbuchs (SR 210; abgekürzt ZGB). Die Eltern haben gemäss Art. 304 Abs. 1 ZGB die Vertretung des Kindes gegenüber Dritten im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge auszuüben. Eine Alleinentscheidungskompetenz des jeweils betreuenden Elternteils ist nur dann vorgesehen, wenn es sich um alltägliche oder dringliche Angelegenheiten handelt und wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist. Die Prozessführung gilt als besonders belastendes Geschäft, was der Annahme der Alltäglichkeit naturgemäss entgegensteht. Der Einwand, die Vertretungsbefugnisse des Kindsvaters würden durch Interessenkollision gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB dahinfallen, verfängt nicht. Eine Kollision bezieht sich nicht auf die Interessen der Elternteile, sondern vielmehr auf jene des Kindes.\n\nE. Am 8. Januar 2020 forderte der verfahrensleitende Dienst für\nRecht und Personal des Bildungsdepartementes (nachfolgend DRP)\ndie Rekurrentin auf, sie möge mit Blick auf das sich aus den eingereichten Unterlagen ergebende gemeinsame Sorgerecht die Zustimmung des Vaters zum Rekurs beibringen und gab ihr dazu Frist bis\nzum 13. Januar 2020. Gleichzeitig wies der DRP darauf hin, dass\nohne entsprechende Zustimmung auf den Rekurs voraussichtlich\nnicht eingetreten werde.\n\nF. Die Rekurrentin liess im Schreiben vom 13. Januar 2020 festhalten, mit einer Zustimmung des Kindsvaters zum Rekurs könne nicht\ngerechnet werden. Jedoch könne auf die Rekurseingabe vom 6. Januar 2020 auch ohne selbige eingetreten werden, da ein Interessenkonflikt zwischen den sorgeberechtigten Eltern bestehe. Die Eltern\nwürden nur noch mittels Beistand kommunizieren und seien nicht imstande, sich über alltägliche Dinge einvernehmlich zu einigen. Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB träfen die Eltern bei Vorliegen von gemeinsamem Sorgerecht grundsätzlich die nötigen Entscheide ge-\n\nEntscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 3/9\nmeinsam, der obhutsberechtigte Elternteil könne jedoch alleine entscheiden, wenn es sich um alltägliche oder dringliche Entscheidungen handle. Vorliegend stünde eine nur dreiwöchige Absenz vom\nKindergarten in Frage, was nicht eine solche Intensität aufweise, als\ndass es hierzu beide elterliche Einverständnisse für ein Rekursverfahren benötige. Zudem befinde sich B.__ seit der Silvesterwoche\nbeim Vater, was das ihm zustehende Besuchs- und Ferienrecht übersteige. Im Übrigen werde auf Art. 306 Abs. 3 ZGB verwiesen, wonach bei Interessenkollision von Gesetzes wegen die Befugnisse der\nEltern entfallen könnten.\n\nErwägungen\n\n1. Für die Behandlung des Rekurses ist nach Art. 128 VSG das Bildungsdepartement zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem\nGesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt\nVRP; vgl. Art. 125 VSG).\n\n2. a) Zur Erhebung eines Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung einer Verfügung oder eines Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 VRP). Die Prozessfähigkeit richtet sich gemäss Art. 9 Abs. 1 VRP nach den Bestimmungen des ZGB.\n\nb) B.__ begründet als vom ablehnenden Entscheid der Vorinstanz\nbeschwerten Kind grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse (Art.\n64 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Rekurrentin erhob namens ihres\nSohnes B.__, welcher durch sein Kindesalter handlungs- und urteilsunfähig ist (Art. 12, 13 und 16 ZGB), das Rechtsmittel. Dabei berief\nsie sich auf ihr alleiniges Obhutsrecht bzw. der gemäss ihrer Auffassung damit einhergehenden Vertretungsmacht für alltägliche Belange\n(vgl. vorstehend Bst. D und F).\n\nc) Die gesetzliche Vertretung im Verwaltungsprozess richtet sich\nnach den Regeln des ZGB (Art. 19 Abs. 1 ZGB, vgl. dazu Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl. 2003,\n\nEntscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 4/9\nRz 340). Die Eltern haben gemäss Art. 304 Abs. 1 ZGB die Vertretung des Kindes gegenüber Dritten im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge auszuüben. Die Eltern von B.__ üben ihr Sorgerecht gemeinsam aus und vertreten ihr Kind somit auch grundsätzlich gemeinsam. Eine Alleinentscheidungskompetenz des jeweils betreuenden Elternteils ist nur dann vorgesehen, wenn es sich um alltägliche oder dringliche Angelegenheiten handelt und wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist (vgl.\nSchwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB I, Basel 2018, 6. Aufl., N 9\nff. zu Art. 304/305 ZGB).\n\nd) Vorliegend ist erstellt, dass der ebenfalls sorgeberechtigte Vater\nmit der Rekurserhebung ausdrücklich nicht einverstanden ist: Einerseits äusserte er dies bereits im Verfahren der Vorinstanz (vgl. vorstehend Bst. C), andererseits bestätigte die Rekurrentin die ablehnende Haltung in ihrem Gesuch und der Eingabe an den DRP vom\n13. Januar 2020 selbst (vgl. vorstehend Bst. B und F).\n\n"}