{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-01-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--00_2020-01-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=137&type=1563347022&cHash=51f1813c866bf04edca726b175ab5b71", "Checksum": "1a7462f6e88356df10b6a4fa6b65832f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:22", "Num": ["BLD Entscheid Nr. 001-20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 15.01.2020 BLD Entscheid Nr. 001-20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die gesetzliche Vertretung im Verwaltungsprozess richtet sich nach den Regeln des Zivilgesetzbuchs (SR 210; abgekürzt ZGB). Die Eltern haben gemäss Art. 304 Abs. 1 ZGB die Vertretung des Kindes gegenüber Dritten im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge auszuüben. Eine Alleinentscheidungskompetenz des jeweils betreuenden Elternteils ist nur dann vorgesehen, wenn es sich um alltägliche oder dringliche Angelegenheiten handelt und wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist. Die Prozessführung gilt als besonders belastendes Geschäft, was der Annahme der Alltäglichkeit naturgemäss entgegensteht. Der Einwand, die Vertretungsbefugnisse des Kindsvaters würden durch Interessenkollision gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB dahinfallen, verfängt nicht. Eine Kollision bezieht sich nicht auf die Interessen der Elternteile, sondern vielmehr auf jene des Kindes."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:22", "Checksum": "c0f280de6c4a4370f6e627c07f8a23ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 15.01.2020 BLD Entscheid Nr. 001-20\nRegeste:\nDie gesetzliche Vertretung im Verwaltungsprozess richtet sich nach den Regeln des Zivilgesetzbuchs (SR 210; abgekürzt ZGB). Die Eltern haben gemäss Art. 304 Abs. 1 ZGB die Vertretung des Kindes gegenüber Dritten im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge auszuüben. Eine Alleinentscheidungskompetenz des jeweils betreuenden Elternteils ist nur dann vorgesehen, wenn es sich um alltägliche oder dringliche Angelegenheiten handelt und wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist. Die Prozessführung gilt als besonders belastendes Geschäft, was der Annahme der Alltäglichkeit naturgemäss entgegensteht. Der Einwand, die Vertretungsbefugnisse des Kindsvaters würden durch Interessenkollision gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB dahinfallen, verfängt nicht. Eine Kollision bezieht sich nicht auf die Interessen der Elternteile, sondern vielmehr auf jene des Kindes.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: BLD Entscheid Nr. 001-20\nStelle: Generalsekretariat Bildungsdepartement\nInstanz: Bildungsdepartement\nPublikationsdatum: 07.09.2020\nEntscheiddatum: 15.01.2020\n\nNichteintreten Urlaubsgesuch (fehlende Zustimmung des\nzweiten sorgeberechtigten Elternteils)\nDie gesetzliche Vertretung im Verwaltungsprozess richtet sich nach den\nRegeln des Zivilgesetzbuchs (SR 210; abgekürzt ZGB). Die Eltern haben\ngemäss Art. 304 Abs. 1 ZGB die Vertretung des Kindes gegenüber Dritten im\nUmfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge auszuüben. Eine\nAlleinentscheidungskompetenz des jeweils betreuenden Elternteils ist nur\ndann vorgesehen, wenn es sich um alltägliche oder dringliche\nAngelegenheiten handelt und wenn der andere Elternteil nicht mit\nvernünftigem Aufwand zu erreichen ist. Die Prozessführung gilt als\nbesonders belastendes Geschäft, was der Annahme der Alltäglichkeit\nnaturgemäss entgegensteht. Der Einwand, die Vertretungsbefugnisse des\nKindsvaters würden durch Interessenkollision gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB\ndahinfallen, verfängt nicht. Eine Kollision bezieht sich nicht auf die\nInteressen der Elternteile, sondern vielmehr auf jene des Kindes.\n\nBLD Entscheid Nr. 001-20 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10\nKanton St.Gallen\nBildungsdepartement\n\nEntscheid vom 15. Januar 2020\n\nRekurrentin A.__\n\nvertreten durch AA.__\n\nVorinstanz Z.__\n\nBetreff Urlaubsgesuch für B.__\nSachverhalt\n\nA. B.__, geboren 26. September 2013, Sohn von A.__, beide wohnhaft in C.__, besucht im Schuljahr 2019/20 das zweite Kindergartenjahr in C.__. Die unverheirateten Eltern von B.__ üben gemäss Urteil\ndes Kantonsgerichts vom 19. Dezember 2019 (KES.2019.19-K2 /\nZV.2019.131-K2) bzw. dem Urteil der Verwaltungsrekurskommission\nvom 5. Juni 2019 (V-2017/142) das Sorgerecht gemeinsam aus, die\nfaktische Obhut obliegt der Kindsmutter.\n\nB. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 ersuchte die Kindsmutter\nbeim für B.__ zuständigen Schulträger Mels um Urlaub betreffend die\nZeit vom 3. Februar 2020 bis 21. März 2020. Als Begründung brachte\ndie Kindsmutter vor, sie stehe kurz vor der Niederkunft ihres zweiten\nKindes, welches sie in England gebären wolle. Dort lebe ihre Familie\nwie auch der Kindsvater des erwarteten Kindes. Sie selbst plane, bereits am 30. Dezember 2019 nach England zu fliegen, B.__ derweilen\nvom Kindsvater und Dritten betreuen und ihn schliesslich begleitet\ndurch seine Grossmutter nach England reisen zu lassen. Auf diese\nWeise könne B.__ sein Geschwister kennenlernen und die Zeit im\nKreis der Familie miterleben. Gleichzeitig wies die Kindsmutter darauf hin, dass der Kindsvater von B.__ mit dem Vorgehen nicht einverstanden sei. Sinngemäss führte sie aus, dass B.__s Vater durch\nihr Ansinnen in seinen Rechten nicht beschnitten werde, da sein Besuchsrecht durch zwei zusätzliche Ferienwochen während ihrer Abwesenheit in England kompensiert werde.\n\nC. Der Schulrat der Gemeinde Z.__ wies das Gesuch mit Verfügung\nvom 23. Dezember 2019 ab. Er verwies auf Art. 17, 18 und 96 des\nVolksschulgesetzes (sGS 213.1, abgekürzt VSG) und auf Art. 16 der\nVerordnung über den Volksschulunterricht (sGS 213.12, abgekürzt\nVVU), wonach der Bezug von Urlaub nicht ohne weiteres möglich sei\nbzw. einen triftigen Grund voraussetze. Aus pädagogischen Gründen\nsei es nicht vertretbar, B.__ aus seinem stabilen und vertrauten Umfeld zu nehmen, zumal der Kindsvater die Betreuung von B.__ in der\nZeit von Januar bis Februar 2020 übernehmen könnte.\n\nEntscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 2/9\nD. Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 erhob die Kindsmutter (nachfolgend Rekurrentin), vertreten durch AA.__, beim Bildungsdepartement\ndes Kantons St.Gallen Rekurs gegen die Verfügung des Schulrates\nZ.__ (nachfolgend Vorinstanz) vom 23. Dezember 2019. Ihren Rekurs begründete sie zusammengefasst damit, die Vorinstanz habe\nden Sachverhalt unvollständig festgestellt. Ihr komme die alleinige\nObhut zu, weshalb sie grundsätzlich alleine über die tägliche Erziehung und Pflege des Kindes bestimmen könne. Dem anderen Elternteil komme ein Mitentscheidungsrecht bei Grundsatzentscheidungen\ndes Kindes zu. Der obhutsberechtigte Elternteil könne alleine über\nden Aufenthaltsort des Kindes bestimmen, wenn keine der Voraussetzungen gemäss Art. 301a Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, abgekürzt ZGB) erfüllt seien. Indem die Vorinstanz den Vater über das Urlaubsgesuch habe mitbestimmen lassen, habe sie gegen den zweitinstanzlichen Entscheid des Kantonsgerichts (vgl. vorstehend Bst. A) sowie die Rechtsprechung verstossen. Der Entscheid der Vorinstanz sei rechtswidrig.\n\n"}