{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-2320_2019-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=24&type=1563347022&cHash=892a4ab4a83a78ca8fc5a7872aa49937", "Checksum": "ef2fac503bfafdd9fcb243115a0e2ec2"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:48", "Num": ["19-2320"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.12.2019 19-2320"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.12.2019 19-2320"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.12.2019 19-2320"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 RPG, Art. 40 PBG, Art. 42 PBG. Für die grundsätzliche Frage, ob ein Anspruch auf Anpassung der Nutzungspläne besteht, ist Art. 21 Abs. 2 RPG massgebend (Erw. 5.2 und 5.4). Demnach werden Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Art. 40 PBG legt lediglich die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Sondernutzungsplans fest und setzt dabei voraus, dass ein Anspruch auf Behandlung eines entsprechenden Gesuchs besteht. Darüber hinaus räumt Art. 40 PBG dem Privaten keinen Anspruch auf Erlass eines entsprechenden Sondernutzungsplans ein. Die Ortsplanung bleibt auch im Fall von Art. 40 PBG allein Sache der politischen Gemeinden. So haben auch die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden, konkret das AREG, darauf zu achten, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen (Erw. 4). 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Die Ortsplanung bleibt auch im Fall von Art. 40 PBG allein Sache der politischen Gemeinden. So haben auch die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden, konkret das AREG, darauf zu achten, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen (Erw. 4). Dementsprechend gibt es auch keinen klagbaren Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone (Erw. 6.).\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 72/2019), Seite 11/14\n6.1 Planungszonen bezwecken die Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden. Künftigen Nutzungsplänen und Nutzungsvorschriften wird durch den Erlass einer Planungszone eine sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem Baubewilligungen\nnur noch erteilt werden, wenn dadurch die vorgesehene Neuordnung\nnicht erschwert wird. Der Rekurrentin ist zwar zuzustimmen, dass der\nErlass von Planungszonen, selbst wenn Art. 27 RPG und Art. 42 PBG\nals Kann-Bestimmungen formuliert sind, nicht im Belieben der Behörden liegt, sondern dass diese aufgrund ihrer Planungspflicht (Art. 75\nAbs. 1 der Bundesverfassung [SR 101], Art. 2 Abs. 1 RPG, Art. 1\nAbs. 1 und Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 PBG) zum Erlass von Planungszonen verpflichtet sind, wenn beabsichtigte Nutzungspläne, namentlich auch notwendige Auszonungen, tatsächlich gefährdet sind. Zuständig für den Erlass einer Planungszone bleibt aber die zuständige\nGemeindebehörde (Art. 42 Abs. 1 PBG). Deshalb steht es in ihrem\nErmessen, ob sie eine Planungszone erlassen will oder nicht. Nach\nkonstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht jedenfalls\nkein klagbarer Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer\nPlanungszone (Urteile des Bundesgerichtes 1C_76/2012 vom 6. Juli\n2012 Erw. 3.6 und 1P.785/1999 vom 24. Februar 2000 Erw. 1a je mit\nHinweisen; VerwGE B 2019/6 vom 1. Juli 2019 Erw. 4 mit Hinweisen).\n\n6.2 Nachdem auf Grund des zuvor Gesagten ohnehin kein Grund\nbesteht, einen Sondernutzungsplan zu erlassen, ist der angefochtene\nBeschluss, auf den Erlass einer Planungszone zu verzichten, ebenfalls nicht zu beanstanden. Folglich gibt es auch keinen Grund, Baugesuche im Sinn von Art. 45 Abs. 1 PBG zu sistieren. Der Rekurs erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.\n\n7.\nLetztlich beanstandet die Rekurrentin die Auferlegung der Gebühr von\nFr. 1'500.–. Ihr habe von Gesetzes wegen das Recht zugestanden,\nden Erlass eines Sondernutzungsplans zu verlangen. Es sei deshalb\nwie bei einer Einsprache nach Art. 41 PBG unzulässig, für die Bearbeitung ihres Gesuchs eine Gebühr zu verlangen.\n\n7.1 Nach Art. 94 Abs. 1 VRP hat die vorgeschriebene Gebühr zu\nbezahlen, wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein\nVerhalten veranlasst. Er kann überdies zum Ersatz der Barauslagen\nder Behörde verpflichtet werden. Etwas anderes gilt bei Verfahren, die\nder institutionellen Gewährung des rechtlichen Gehörs dienen, sei es,\ndass ein Verfahren von Amtes wegen eingeleitet wird oder wo es aus\nverfassungsrechtlicher Sicht zulässig ist, das rechtliche Gehör erst\nnachträglich zu gewähren. Dies gilt namentlich für das Einspracheverfahren. Damit ist es verfassungsmässig geboten, das rechtliche Gehör\nim Rahmen des Einspracheverfahrens frei von Kostenrisiken zu garantieren (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 37). In BGE\n143 II 467 Erw. 2.5 f. hat das Bundesgericht präzisiert, dass Kosten\ndes Einspracheverfahrens dem Einsprecher selbst im Baubewilli-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 72/2019), Seite 12/14\ngungsverfahren nicht auferlegt werden dürfen. Es ist vielmehr am Baugesuchsteller als Verursacher des Verwaltungsakts, sämtliche Kosten,\ndas heisst auch jene des Einspracheverfahrens, zu übernehmen. Dem\nEinsprecher können sie nur auferlegt werden, wenn er die Verfahrensregeln verletzt hat oder wenn eine Einsprache mutwilligen Charakter\nhat.\n\n7.2 Vorliegend wurde das Verfahren weder von Amtes wegen eingeleitet, noch diente dieses der institutionellen Ausübung des rechtlichen Gehörs. Somit hat die Rekurrentin nach dem Verursacherprinzip\ndiejenigen Kosten zu entrichten, welche die Amtshandlung, um die sie\nzu ihrem eigenen Vorteil nachgesucht und damit durch ihr Gesuch zu\nverantworten hat, verursacht hat. Am Grundsatz der Gebührenpflicht\nändert auch nichts, dass sie das Recht hatte, ein Gesuch für den Erlass eines Sondernutzungsplans zu stellen. Das PBG erklärt Gesuche\nnach Art. 40 PBG nicht in Abweichung des Grundsatzes von Art. 94\nAbs. 1 VRP als kostenlos. Der Vorwurf, die Gebühr sei einzig mit dem\nZiel erhoben worden, Grundeigentümer möglichst davon abzuhalten,\nentsprechende Anträge zu stellen, erweist sich damit als haltlos. Die\nHöhe der Gebühr hat die Rekurrentin nicht gerügt, womit es sich nach\ndem Rügeprinzip erübrigt, diese darauf zu überprüfen, ob sie tarifkonform ist.\n\n"}