{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-2320_2019-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=24&type=1563347022&cHash=892a4ab4a83a78ca8fc5a7872aa49937", "Checksum": "ef2fac503bfafdd9fcb243115a0e2ec2"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:48", "Num": ["19-2320"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.12.2019 19-2320"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.12.2019 19-2320"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.12.2019 19-2320"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 RPG, Art. 40 PBG, Art. 42 PBG. Für die grundsätzliche Frage, ob ein Anspruch auf Anpassung der Nutzungspläne besteht, ist Art. 21 Abs. 2 RPG massgebend (Erw. 5.2 und 5.4). Demnach werden Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Art. 40 PBG legt lediglich die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Sondernutzungsplans fest und setzt dabei voraus, dass ein Anspruch auf Behandlung eines entsprechenden Gesuchs besteht. Darüber hinaus räumt Art. 40 PBG dem Privaten keinen Anspruch auf Erlass eines entsprechenden Sondernutzungsplans ein. Die Ortsplanung bleibt auch im Fall von Art. 40 PBG allein Sache der politischen Gemeinden. So haben auch die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden, konkret das AREG, darauf zu achten, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen (Erw. 4). Dementsprechend gibt es auch keinen klagbaren Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone (Erw. 6.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:48", "Checksum": "9d43c168e2510a2af18548d9debc84e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.12.2019 19-2320\nRegeste:\nArt. 21 RPG, Art. 40 PBG, Art. 42 PBG. Für die grundsätzliche Frage, ob ein Anspruch auf Anpassung der Nutzungspläne besteht, ist Art. 21 Abs. 2 RPG massgebend (Erw. 5.2 und 5.4). Demnach werden Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Art. 40 PBG legt lediglich die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Sondernutzungsplans fest und setzt dabei voraus, dass ein Anspruch auf Behandlung eines entsprechenden Gesuchs besteht. Darüber hinaus räumt Art. 40 PBG dem Privaten keinen Anspruch auf Erlass eines entsprechenden Sondernutzungsplans ein. Die Ortsplanung bleibt auch im Fall von Art. 40 PBG allein Sache der politischen Gemeinden. So haben auch die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden, konkret das AREG, darauf zu achten, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen (Erw. 4). Dementsprechend gibt es auch keinen klagbaren Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone (Erw. 6.).\n\n5.4.2 Die Rekurrentin verlangt die Sondernutzungsvorschriften \"zur\nSicherung des Bestandes und der Weiterentwicklung der gewerblichen Nutzung der ansässigen Betriebe\". Heute werde das Gebiet ausschliesslich \"gewerblich-industriell\" genutzt. Tatsächlich sind die\nGrundstücke im Plangebiet mit einem Wohnhaus (Parz.-Nr. 001), den\nGebäuden einer Landwirtschaftsmaschinenwerkstatt (Parz.-Nr. 002)\nund den Gebäuden eines Muldenservice- und Transportdienstleistungsbetriebs samt Betriebswohnung (Parz.-Nr. 003) überbaut. Die\nbeiden anderen Grundstücke Nrn. 005 und 004 sind noch unbebaut,\nsollen nach Wunsch der entsprechenden Grundeigentümer aber zum\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 72/2019), Seite 10/14\nWohnen überbaut werden. Somit entspricht die aktuelle Nutzung\ndurchaus der aktuellen Wohn-/Gewerbezone, wobei die Überbauung\nder beiden letzten unbebauten Grundstücke im Plangebiet ohne gewerbliche Nutzung dem \"gewerblichen Quartiercharakter\" nicht entgegensteht.\n\n5.4.3 Daran ändert nichts, dass das Grundstück Nr. 001, das mit einem Wohnhaus überbaut ist, einem Mitglied des Verwaltungsrats der\nRekurrentin gehört. Sollten die beiden Gewerbebetriebe industriell\nproduzieren bzw. tätig sein und damit in der vorliegenden Zone zonenfremd sein, weil sie tatsächlich in eine Gewerbe-/Industriezone gehörten, wie die Rekurrentin andeutet, wären sie entweder rechtswidrig o-\nder nachträglich illegal geworden. Im letzteren Fall könnte geprüft werden, inwiefern sie unter die Bestandesgarantie nach Art. 109 PBG fallen, die nebst dem Bestand auch die Erneuerung der formell rechtmässig erstellen Bauten und Anlagen sichert. Im Rahmen von Art. 109\nAbs. 2 PBG wären allenfalls selbst deren Umbau, eine Zweckänderung oder eine Erweiterung zulässig. Auch nicht von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist, dass in Baureglementen oder Sondernutzungsplänen anderer Gemeinden im Kanton für Flächen, die der\nWohn-/Gewerbezone zugeschieden sind, Sonderbauvorschriften erlassen worden sind, um Gewerbebetriebe zu fördern, wie die Rekurrentin geltend machen lässt; Grenze für Abweichungen in Sondernutzungsplänen muss auch dort sein, dass diese zu keiner materiellen\nZonenplanänderung führen. Schliesslich kann die Rekurrentin auch\naus dem Ziel der Raumplanung, wonach räumliche Voraussetzungen\nfür die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten sind, nichts zu ihren\nGunsten ableiten; das entsprechende in Art. 1 RPG aufgeführte Planungsziel stellt keine vollstreckbare Verhaltensvorschrift auf. Dabei\nhandelt es sich vielmehr um eine Zielvorstellung oder Wertungshilfe,\ndie bei der Schaffung und Revision von Nutzungsplänen beachtet werden muss und dabei eine umfassende Berücksichtigung und Abwägung verlangt (W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., N 3 zu Art. 1 RPG).\n\n5.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Antrag nach Art. 40\nPBG pflichtgemäss geprüft und ist dabei im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zum Schluss gekommen, dass die geltende Grundordnung im bezeichneten Gebiet nicht mittels Sonderbauvorschriften\nanzupassen bzw. weiterzuentwickeln sei. Überdies erweist sich der\nZweck des verlangten Sondernutzungsplans als rechtswidrig, weil dieser eine unzulässige materielle Zonenplanänderung zur Folge hätte.\nSomit hatte für die Vorinstanz auch kein Anlass bestanden, die Bevölkerung und die weiteren Grundeigentümer über das vorliegende Gesuch zu informieren und das Mitwirkungsverfahren nach Art. 4 Abs. 2\nRPG und Art. 34 PBG zu starten.\n\n6.\nDie Rekurrentin leitet aus dem Anspruch, nach Art. 40 PBG den Erlass\neines Sondernutzungsplans verlangen zu können, den Anspruch ab,\nauch eine entsprechende Planungszone verlangen zu können.\n\n"}