{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-2320_2019-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=24&type=1563347022&cHash=892a4ab4a83a78ca8fc5a7872aa49937", "Checksum": "ef2fac503bfafdd9fcb243115a0e2ec2"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:48", "Num": ["19-2320"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.12.2019 19-2320"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.12.2019 19-2320"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.12.2019 19-2320"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 RPG, Art. 40 PBG, Art. 42 PBG. Für die grundsätzliche Frage, ob ein Anspruch auf Anpassung der Nutzungspläne besteht, ist Art. 21 Abs. 2 RPG massgebend (Erw. 5.2 und 5.4). Demnach werden Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Art. 40 PBG legt lediglich die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Sondernutzungsplans fest und setzt dabei voraus, dass ein Anspruch auf Behandlung eines entsprechenden Gesuchs besteht. Darüber hinaus räumt Art. 40 PBG dem Privaten keinen Anspruch auf Erlass eines entsprechenden Sondernutzungsplans ein. Die Ortsplanung bleibt auch im Fall von Art. 40 PBG allein Sache der politischen Gemeinden. So haben auch die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden, konkret das AREG, darauf zu achten, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen (Erw. 4). Dementsprechend gibt es auch keinen klagbaren Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone (Erw. 6.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:48", "Checksum": "9d43c168e2510a2af18548d9debc84e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.12.2019 19-2320\nRegeste:\nArt. 21 RPG, Art. 40 PBG, Art. 42 PBG. Für die grundsätzliche Frage, ob ein Anspruch auf Anpassung der Nutzungspläne besteht, ist Art. 21 Abs. 2 RPG massgebend (Erw. 5.2 und 5.4). Demnach werden Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Art. 40 PBG legt lediglich die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Sondernutzungsplans fest und setzt dabei voraus, dass ein Anspruch auf Behandlung eines entsprechenden Gesuchs besteht. Darüber hinaus räumt Art. 40 PBG dem Privaten keinen Anspruch auf Erlass eines entsprechenden Sondernutzungsplans ein. Die Ortsplanung bleibt auch im Fall von Art. 40 PBG allein Sache der politischen Gemeinden. So haben auch die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden, konkret das AREG, darauf zu achten, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen (Erw. 4). Dementsprechend gibt es auch keinen klagbaren Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone (Erw. 6.).\n\n5.3.1 Die Politische Gemeinde Z.___ ist seit einigen Jahren daran,\nihre Ortsplanung gesamthaft zu revidieren. Dabei standen für die Planungsbehörde und das AREG die aktuelle Zonierung bzw. die Beibehaltung des vorliegend betroffenen Dorfteils in der Wohn-/Gewerbezone nie zur Diskussion. Die Rekurrentin befürchtet nun Lärmklagen\ngegen ihren Gewerbebetrieb, weshalb sie in den letzten Jahren mit\nverschiedenen Mitteln zu verhindern versucht hat, dass in der näheren\nNachbarschaft auf den Grundstücken Nrn. 005 und 004 ein Wohnbzw. Ferienhaus erstellt wird. So verlangte sie im Juni 2016, dass die\nbeiden Grundstücke in die Gewerbe-/Industriezone umgezont würden,\nwomit die nachgesuchte reine Wohnnutzung zonenwidrig und damit\nunmöglich geworden wäre. Im Mai 2017 verlangte sie eine Planungszone, weil die beiden Baugrundstücke ihrer Ansicht nach nun ausgezont werden müssten. Mit Eingabe vom 12. Januar 2019 verlangt die\nRekurrentin nunmehr, dass die beiden Grundstücke mit einem Sondernutzungsplan überlagert werden, damit diese wiederum nur gewerblich genutzt werden könnten. Während das erste Umzonungsgesuch in die Gewerbe-/Industriezone mit dem Abbruch der ersten Ortsplanungsrevision vom Tisch war, bestätigte das Verwaltungsgericht\nmit Entscheid B 2019/6 vom 1. Juli 2019 rechtskräftig, dass die Rekurrentin keinen Anspruch auf Erlass einer Planungszone habe. Mithin\nbleibt zu prüfen, ob die Rekurrentin verlangen kann, dass der geltend\ngemachte Nutzungskonflikt planerisch und konkret mit Sonderbauvorschriften gelöst werden muss.\n\n5.3.2 Wohn-/Gewerbezonen nach Art. 13 Abs. 1 PBG bzw. Art. 12\nBauG umfassen Gebiete, in denen neben dem Wohnen auch mässig\nstörende Gewerbebetriebe zulässig sind. In dieser Mischzone müssen\nBewohner Gewerbebauten mit einem gewissen Immissionspotenzial\nhinnehmen (W ALDMANN/HÄNNI, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 11 zu Art. 18 RPG). Dementsprechend gilt in\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 72/2019), Seite 9/14\nWohn-/Gewerbezonen regelmässig die Empfindlichkeitsstufe III, während für reine Wohnzonen die lärmempfindlichere Stufe II massgebend ist (Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung;\nSR 814.41). Dass sich aus einer Mischnutzung gewisse Nutzungskonflikte ergeben können, ist dabei systemimmanent, aber planerisch gewollt und zulässig. Dies hat zur Folge, dass Gewerbetreibende in einer\nMischzone Rücksicht auf die Wohnbevölkerung nehmen müssen und\ndiese im Gegenzug einen mässig störenden Betriebslärm hinzunehmen hat, dies im Unterschied zu reinen Wohnzonen, wo nur nicht störende Gewerbebetriebe geduldet werden müssen.\n\n5.3.3 Die Rekurrentin verlangt formell keine Anpassung der Grundordnung (mehr). Ihr Begehren um Erlass von Sonderbauvorschriften\nfür das Gebiet X.___, welche die geltenden Regelbauvorschriften\nmassiv einschränken, läuft indessen gleichwohl auf eine Änderung der\nGrundordnung hinaus; gemäss gestelltem Antrag sollen mit den Sonderbauvorschriften künftig nur noch Bauten möglich sein, die nur in\nden Arbeitszonen gemäss Art. 14 PBG zulässig sind. Eine solche materielle Zonenplanänderung ist aber unzulässig (Baudepartement SG,\nJuristische Mitteilungen 2018/III/1 mit Verweisen).\n\n5.4 Dazu kommt, dass für eine Planänderung stets nötig ist, dass\ndie geltende Zonenordnung in erheblichem Mass den gewandelten öffentlichen Interessen widerspricht.\n\n5.4.1 Erhebliche Veränderungen nach Art. 21 Abs. 2 RPG liegen vor,\nwenn das Gemeinwesen nach der allgemeinen Erfahrung andere\nFestlegungen getroffen hätte, sofern die geänderten Verhältnisse zur\nZeit der Ausarbeitung der Nutzungsplanung massgeblich gewesen\nwären. Dazu gehören insbesondere tatsächliche Umstände, wie etwa\ndie Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung. Keinen wichtigen\nGrund für eine Planrevision stellt grundsätzlich die Änderung des politischen Willens bzw. des Volkswillens dar (W ALDMANN/ HÄNNI, a.a.O.,\nN 20 zu Art. 21 RPG mit Hinweis). Planänderungen haben stets planerisch begründet zu sein und müssen einem öffentlichen Interesse\nentsprechen. Allein etwa die Änderung der Eigentumsverhältnisse\noder ein seit der Planfestsetzung entstandenes privates Interesse gilt\nnicht als wesentliche Veränderung der Verhältnisse (Urteil des Bundesgerichtes 1A.167/2002/1P.425/2002 vom 14. Januar 2003\nErw. 3.7.2).\n\n"}