{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-2320_2019-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=24&type=1563347022&cHash=892a4ab4a83a78ca8fc5a7872aa49937", "Checksum": "ef2fac503bfafdd9fcb243115a0e2ec2"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:48", "Num": ["19-2320"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.12.2019 19-2320"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.12.2019 19-2320"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.12.2019 19-2320"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 RPG, Art. 40 PBG, Art. 42 PBG. Für die grundsätzliche Frage, ob ein Anspruch auf Anpassung der Nutzungspläne besteht, ist Art. 21 Abs. 2 RPG massgebend (Erw. 5.2 und 5.4). Demnach werden Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Art. 40 PBG legt lediglich die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Sondernutzungsplans fest und setzt dabei voraus, dass ein Anspruch auf Behandlung eines entsprechenden Gesuchs besteht. Darüber hinaus räumt Art. 40 PBG dem Privaten keinen Anspruch auf Erlass eines entsprechenden Sondernutzungsplans ein. Die Ortsplanung bleibt auch im Fall von Art. 40 PBG allein Sache der politischen Gemeinden. So haben auch die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden, konkret das AREG, darauf zu achten, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen (Erw. 4). Dementsprechend gibt es auch keinen klagbaren Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone (Erw. 6.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:48", "Checksum": "9d43c168e2510a2af18548d9debc84e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.12.2019 19-2320\nRegeste:\nArt. 21 RPG, Art. 40 PBG, Art. 42 PBG. Für die grundsätzliche Frage, ob ein Anspruch auf Anpassung der Nutzungspläne besteht, ist Art. 21 Abs. 2 RPG massgebend (Erw. 5.2 und 5.4). Demnach werden Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Art. 40 PBG legt lediglich die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Sondernutzungsplans fest und setzt dabei voraus, dass ein Anspruch auf Behandlung eines entsprechenden Gesuchs besteht. Darüber hinaus räumt Art. 40 PBG dem Privaten keinen Anspruch auf Erlass eines entsprechenden Sondernutzungsplans ein. Die Ortsplanung bleibt auch im Fall von Art. 40 PBG allein Sache der politischen Gemeinden. So haben auch die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden, konkret das AREG, darauf zu achten, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen (Erw. 4). Dementsprechend gibt es auch keinen klagbaren Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone (Erw. 6.).\n\nDer Gemeinderat begründete den Beschluss damit, dass ein Sondernutzungsplan mit dem Inhalt, reine Wohnbauten auszuschliessen,\nder für die betroffenen Grundstücke geltenden Grundnutzungsordnung widerspreche, welche die Erstellung reiner Wohnbauten ausdrücklich zulasse. Dies führe zu einer unzulässigen materiellen Änderung des Rahmennutzungsplans und verstosse damit gegen Art. 23\nAbs. 2 PBG. Sodann habe er bereits im Juni 2016 entschieden, an der\nplanerischen Grundordnung des vom Plangesuch betroffenen Gebiets\nnichts ändern zu wollen. Daran habe sich im Rahmen der neu zur Anpassung an das PBG gestarteten Gesamtzonenplanrevision nichts geändert. Mithin bestehe keine planerische Absicht, die mittels Planungszone gesichert werden müsste bzw. die durch die Bewilligung\nvon zonenkonformen reinen Wohnbauten vereitelt werden könnte. Damit fehle es auch an einem Sistierungsgrund für Baugesuche, die nach\ndem 12. Oktober 2018 publiziert worden seien.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 72/2019), Seite 4/14\nE.\na) Gegen diesen Beschluss erhob die A.___ AG durch ihren Vertreter am 20. März 2019 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 8. Mai 2019 werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Der Entscheid des Gemeinderates Z.___ vom\n26. Februar 2019 (Nr. 73/2019) sei aufzuheben;\n\n2. Dementsprechend sei\n\na) die Angelegenheit an den Gemeinderat Z.___ zurückzuweisen zur Durchführung des Verfahrens\nnach Art. 40 PBG für die Parzellen Nrn. 001, 005\n(soweit der WG3 zugeschieden), 002, 003 und 004;\n\nb) die Vorinstanz sei anzuweisen, im Sinn der nachfolgenden Ausführungen umgehend eine Planungszone zu erlassen, der sämtliche Baugesuche\nunterliegen, die nach dem 12. Oktober 2018 dem\nBaubewilligungsverfahren unterstellt wurden und\ndie im Widerspruch stehen zu den Zielen des beantragten Sondernutzungsplans;\n\n3. Ziff. 4 des Entscheids des Gemeinderates Z.___ sei,\nunabhängig vom Ausgang des Verfahrens in der\nHauptsache, aufzuheben;\n\n4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, dass Gewerbebauten und\nreine Wohnbauten aus planerischen Gründen und insbesondere auch\nmit Blick auf die Vorschriften über den Umweltschutz nicht unmittelbar\nnebeneinander erstellt werden sollten. Der Grund liege darin, dass\nsich die Lärmempfindlichkeit für Bewohner von reinen Wohnbauten\nund insbesondere von Besitzern von Ferienhäusern schlecht vereinbaren liesse mit dem Lärm, der in gewerblich-industriellen Betrieben\nentstehe. Heute werde das betroffene Gebiet südlich entlang der Kantonsstrasse gewerblich-industriell genutzt. Die Wohnungen, die es dort\nauch gebe, stünden alle im Zusammenhang mit den Gewerbebauten,\nreine Wohnbauten gebe es keine. Zur Sicherung des Bestands und\nder Weiterentwicklung der gewerblichen Nutzung der ansässigen Betriebe seien somit Sonderbauvorschriften zu prüfen und zu erlassen.\nEs wäre völlig verfehlt, in der zweiten Bautiefe Einfamilienhäuser oder\nFerienhäuser zu erstellen.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2019 beantragt die Vorinstanz,\nden Rekurs abzuweisen.\n\nc) Am 9. September 2019 nimmt das AREG zum Rekurs Stellung\nund beantragt, den Rekurs abzuweisen. Dabei verweist es insbesondere auf das Ermessen der kommunalen Planungsbehörde und führt\ndazu aus, dass die aktuelle Zuweisung zu einer Wohn-/Gewerbezone\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 72/2019), Seite 5/14\nnicht unzweckmässig und insofern auch nicht zu beanstanden sei.\nGleiches gelte für den Verzicht auf eine Sondernutzungsplanpflicht\nnach Art. 7 Abs. 3 Bst. c PBG. In Bezug auf den Antrag um Erlass\neiner Planungszone erinnert es an den Entscheid des Verwaltungsgerichtes B 2019/6 vom 1. Juli 2019, wonach das Verwaltungsgericht gegenüber der Rekurrentin bestätigt habe, dass der Rechtsunterworfene\nkeinen Anspruch auf Erlass einer Planungszone habe.\n\nF.\na) Am 18. September 2019 teilt die Rekursinstanz den Verfahrensbeteiligten mit, dass kein zweiter Schriftenwechsel und kein Augenschein vorgesehen sei sowie als Nächstes der Rekursentscheid folge.\nGleichzeitig stellt sie der Rekurrentin wie verlangt das gesamte Rekursdossier zur Einsicht zu.\n\nb) Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 wendet der Vertreter der\nRekurrentin ein, dass er einen anderen als den vom AREG erwähnten\nEntscheid des Verwaltungsgerichtes bezüglich Anspruch auf eine Planungszone in der Politischen Gemeinde St.Gallen beim Bundesgericht\nanfechten werde. Aus diesem Grund ersuche er um Sistierung dieses\nVerfahrens.\n\n"}