{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-2320_2019-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=24&type=1563347022&cHash=892a4ab4a83a78ca8fc5a7872aa49937", "Checksum": "ef2fac503bfafdd9fcb243115a0e2ec2"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:48", "Num": ["19-2320"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.12.2019 19-2320"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.12.2019 19-2320"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.12.2019 19-2320"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 RPG, Art. 40 PBG, Art. 42 PBG. Für die grundsätzliche Frage, ob ein Anspruch auf Anpassung der Nutzungspläne besteht, ist Art. 21 Abs. 2 RPG massgebend (Erw. 5.2 und 5.4). Demnach werden Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Art. 40 PBG legt lediglich die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Sondernutzungsplans fest und setzt dabei voraus, dass ein Anspruch auf Behandlung eines entsprechenden Gesuchs besteht. Darüber hinaus räumt Art. 40 PBG dem Privaten keinen Anspruch auf Erlass eines entsprechenden Sondernutzungsplans ein. Die Ortsplanung bleibt auch im Fall von Art. 40 PBG allein Sache der politischen Gemeinden. So haben auch die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden, konkret das AREG, darauf zu achten, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen (Erw. 4). Dementsprechend gibt es auch keinen klagbaren Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone (Erw. 6.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:48", "Checksum": "9d43c168e2510a2af18548d9debc84e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.12.2019 19-2320\nRegeste:\nArt. 21 RPG, Art. 40 PBG, Art. 42 PBG. Für die grundsätzliche Frage, ob ein Anspruch auf Anpassung der Nutzungspläne besteht, ist Art. 21 Abs. 2 RPG massgebend (Erw. 5.2 und 5.4). Demnach werden Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Art. 40 PBG legt lediglich die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Sondernutzungsplans fest und setzt dabei voraus, dass ein Anspruch auf Behandlung eines entsprechenden Gesuchs besteht. Darüber hinaus räumt Art. 40 PBG dem Privaten keinen Anspruch auf Erlass eines entsprechenden Sondernutzungsplans ein. Die Ortsplanung bleibt auch im Fall von Art. 40 PBG allein Sache der politischen Gemeinden. So haben auch die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden, konkret das AREG, darauf zu achten, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen (Erw. 4). Dementsprechend gibt es auch keinen klagbaren Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone (Erw. 6.).\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 72/2019), Seite 2/14\nPBG). Die Regierung beschloss am 17. Januar 2017 eine Richtplanänderung. Im entsprechendem Koordinationsblatt S12 Bauzonendimensionierung (Stichtag 1. Mai 2017;\nwww.sg.ch/bauen_raum_umwelt/raumentwicklung/richtplanung/siedlung) wird festgehalten, dass die Politische Gemeinde Z.___ eine\nüberdimensionierte Bauzone aufweise, weshalb sie wie die anderen\nAuszonungsgemeinden umgehend den Auszonungsprozess starten\nmüsse. Der Bundesrat genehmigte diese Änderung am 1. November\n2017. Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG)\nlegte der geforderten Verkleinerung der Bauzonen der Gemeinde\nZ.___ das Gemeindeportrait vom 1. September 2016 zugrunde, wonach diese das Siedlungsgebiet um 9,3 ha zu verkleinern habe. Alsdann trat am 1. Oktober 2017 das PBG in Kraft, das eine Anpassung\nder Zonenpläne und Baureglemente der politischen Gemeinden an\ndas neue Recht innert zehn Jahren verlangt (Art. 175 Abs. 1 PBG).\n\nC.\na) Am 17. Mai 2017 stellte die A.___ AG beim Gemeinderat Z.___\nden Antrag, für die Grundstücke Nrn. 005 und 004 eine Planungszone\nzu erlassen. Zur Begründung wies sie auf das Gemeindeportrait des\nAREG vom 1. September 2016 und darauf hin, dass die Politische Gemeinde Z.___ ihre Bauzonen um 9,3 ha verkleinern müsse. Die Aussenreserven (grössere unbebaute Flächen ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets) würden aber bloss 6,4 ha betragen, weshalb die Gemeinde Z.___ nicht bloss sämtliche unbebauten Grundstücke bzw. Grundstücksteile, die an das Nichtbaugebiet angrenzten,\nauszonen müsse, sondern auch Teile der Innenreserven. Damit liege\nes auf der Hand, dass die beiden unbebauten, ans Nichtbaugebiet angrenzenden Grundstücke Nrn. 004 und 005 zwingend ausgezont werden müssten.\n\nb) Der Gemeinderat trat mit Beschluss vom 5. Juli 2017 auf das\nGesuch um Erlass einer Planungszone mit der Begründung nicht ein,\ndass kein Anspruch auf Erlass einer Planungszone für ein\nDrittgrundstück bestehe. Davon abgesehen, dass die Bauzone der\nGemeinde Z.___ unbestrittenermassen zu gross sei und folglich\nredimensioniert werden müsse, stehe zudem bereits jetzt fest, dass\ndie beiden Grundstücke nicht ausgezont würden.\n\nc) Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob die A.___ AG,\nvertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, St.Gallen, am 20. Juli\n2017 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom\n12. September 2017 verlangte sie zudem den Erlass einer kantonalen\nPlanungszone und dass der Rekurs als Anzeige an die Aufsichtsbehörde entgegenzunehmen und zu behandeln bzw. der Gemeinderat\nZ.___ aufsichtsrechtlich anzuweisen sei, eine entsprechende Planungszone zu erlassen. Das Baudepartement wies den Rekurs mit\nEntscheid vom 19. Dezember 2018 ab, trat auf das Gesuch um eine\nkantonale Planungszone nicht ein und leistete der aufsichtsrechtlichen\nAnzeige keine Folge. Das Verwaltungsgericht bestätigte am 1. Juli\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 72/2019), Seite 3/14\n2019, dass die Baubehörde den Antrag auf Erlass einer Planungszone\nnicht habe materiell prüfen müssen.\n\nD.\na) Bereits am 12. Januar 2019 hatte die A.___ AG durch ihren\nRechtsvertreter die Planungsbehörde in Anwendung von Art. 40 PBG\nersucht, für sämtliche Grundstücke in der WG3 südlich der Kantonsstrasse einen Sondernutzungsplan mit dem Zweck zu erlassen, den\ngewerblichen Quartiercharakter zu erhalten und zu fördern.\n\nWeiter verlangte sie in Anwendung von Art. 45 PBG die Sistierung der\nnach dem 12. Oktober 2018 publizierten Baugesuche, sofern diese die\nder Anforderungen des verlangten Sondernutzungsplans nicht erfüllten.\n\nb) Der Gemeinderat erliess am 26. Februar 2019 folgenden Beschluss:\n\n1. Das Gesuch der A.___ AG um Erlass eines Sondernutzungsplans \"X.___\" für die Grundstücke\nNrn. 001, 005 (soweit der Wohn-/Gewerbezone WG3\nzugewiesen), Nr. 002, 003 sowie 004 mit dem Zweck\n\"Erhaltung und Förderung des gewerblichen Quartiercharakters\" wird abgelehnt.\n\n2. Das Gesuch der A.___ AG um Erlass einer Planungszone zur Sicherung des beantragten Sondernutzungsplans \"X.___\" wird abgelehnt.\n\n3. Der Antrag der A.___ AG um Sistierung der Behandlung der nach dem 12. Oktober 2018 publizierten Baugesuche im Gebiet des von ihr beantragten Sondernutzungsplans sowie des Baugesuchs\nNr. 2017/127 wird abgelehnt.\n\n4. Die A.___ AG bezahlt die amtlichen Kosten von\nFr. 1'500.–.\n\n"}