{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-2320_2019-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=24&type=1563347022&cHash=892a4ab4a83a78ca8fc5a7872aa49937", "Checksum": "ef2fac503bfafdd9fcb243115a0e2ec2"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:48", "Num": ["19-2320"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.12.2019 19-2320"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.12.2019 19-2320"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.12.2019 19-2320"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 RPG, Art. 40 PBG, Art. 42 PBG. Für die grundsätzliche Frage, ob ein Anspruch auf Anpassung der Nutzungspläne besteht, ist Art. 21 Abs. 2 RPG massgebend (Erw. 5.2 und 5.4). Demnach werden Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Art. 40 PBG legt lediglich die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Sondernutzungsplans fest und setzt dabei voraus, dass ein Anspruch auf Behandlung eines entsprechenden Gesuchs besteht. Darüber hinaus räumt Art. 40 PBG dem Privaten keinen Anspruch auf Erlass eines entsprechenden Sondernutzungsplans ein. Die Ortsplanung bleibt auch im Fall von Art. 40 PBG allein Sache der politischen Gemeinden. So haben auch die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden, konkret das AREG, darauf zu achten, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen (Erw. 4). Dementsprechend gibt es auch keinen klagbaren Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone (Erw. 6.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:48", "Checksum": "9d43c168e2510a2af18548d9debc84e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.12.2019 19-2320\nRegeste:\nArt. 21 RPG, Art. 40 PBG, Art. 42 PBG. Für die grundsätzliche Frage, ob ein Anspruch auf Anpassung der Nutzungspläne besteht, ist Art. 21 Abs. 2 RPG massgebend (Erw. 5.2 und 5.4). Demnach werden Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Art. 40 PBG legt lediglich die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Sondernutzungsplans fest und setzt dabei voraus, dass ein Anspruch auf Behandlung eines entsprechenden Gesuchs besteht. Darüber hinaus räumt Art. 40 PBG dem Privaten keinen Anspruch auf Erlass eines entsprechenden Sondernutzungsplans ein. Die Ortsplanung bleibt auch im Fall von Art. 40 PBG allein Sache der politischen Gemeinden. So haben auch die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden, konkret das AREG, darauf zu achten, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen (Erw. 4). Dementsprechend gibt es auch keinen klagbaren Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone (Erw. 6.).\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 19-2320\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 10.02.2020\nEntscheiddatum: 02.12.2019\n\nBDE 2019 Nr. 72\nArt. 21 RPG, Art. 40 PBG, Art. 42 PBG. Für die grundsätzliche Frage, ob ein\nAnspruch auf Anpassung der Nutzungspläne besteht, ist Art. 21 Abs. 2 RPG\nmassgebend (Erw. 5.2 und 5.4). Demnach werden Nutzungspläne überprüft\nund nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert\nhaben. Art. 40 PBG legt lediglich die formellen Voraussetzungen für den\nErlass eines Sondernutzungsplans fest und setzt dabei voraus, dass ein\nAnspruch auf Behandlung eines entsprechenden Gesuchs besteht. Darüber\nhinaus räumt Art. 40 PBG dem Privaten keinen Anspruch auf Erlass eines\nentsprechenden Sondernutzungsplans ein. Die Ortsplanung bleibt auch im\nFall von Art. 40 PBG allein Sache der politischen Gemeinden. So haben auch\ndie mit Planungsaufgaben betrauten Behörden, konkret das AREG, darauf zu\nachten, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer\nAufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen (Erw. 4).\nDementsprechend gibt es auch keinen klagbaren Anspruch der\nRechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone (Erw. 6.).\n\nBDE 2019 Nr. 72 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n19-2320\n\nEntscheid Nr. 72/2019 vom 2. Dezember 2019\n\nRekurrentin A.___ AG\nvertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Museumstrasse 35,\n9000 St.Gallen\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat Z.___ (Beschluss vom 26. Februar 2019)\n\nBetreff Erlass Sondernutzungsplan X.___\nErlass einer Planungszone\nSachverhalt\n\nA.\nDas Gebiet am westlichen Dorfausgang von Z.___ südlich der\nKantonsstrasse ist gemäss geltendem Zonenplan der Politischen\nGemeinde Z.___ der dreigeschossigen Wohn-Gewerbezone (WG3)\nzugeteilt. Das östlich angrenze Gebiet ist der Gewerbe-/Industriezone\n(GI A) zugeteilt, das Gebiet gegenüber nördlich der Kantonsstrasse\nder Kernzone (K3). Südlich und westlich grenzt das Gebiet in der WG3\nan die Landwirtschaftszone.\n\nIn der WG3-Zone liegen fünf Grundstücke. Das Grundstück Nr. 001,\nGrundbuch Z.___, ist mit einem Wohnhaus überbaut und gehört\nY.___. Das Grundstück Nr. 002 gehört der U.___ AG. Es ist mit\nGewerbebauten der V.___ AG überbaut. Das Grundstück Nr. 003\ngehört der A.___ AG, und ist mit zwei Gewerbebauten ihres\nMuldenservice- und Transportdienstleistungsbetriebs überbaut. Im\nöstlichen Gewerbebau befindet sich zudem eine Wohnung. Das\nunbebaute Grundstück Nr. 004 in der zweiten Bautiefe gehört U.___\nund W.___, und das ebenfalls unbebaute Grundstück Nr. 005 gehört\nS.___ und T.___. Letzteres liegt lediglich zu einem Drittel in der WG3,\nder Rest in der Landwirtschaftszone.\n\nB.\na) Die Politische Gemeinde Z.___ ist am 1. Januar 2009 durch die\nFusion von drei Gemeinden entstanden. Dadurch haben sich die\nrechtlichen und raumplanerischen Rahmenbedingungen verändert,\nweshalb die Gemeinde Z.___ nach der Fusion eine Revision der Richtund Nutzungsplanung in Angriff nahm. Die Auflage des neuen Zonenplans erfolgte vom 31. Mai bis 30. Juni 2016. Dabei hat die Gemeinde\naufgezeigt, dass sie ihre unbestrittenermassen zu grosse Bauzone voraussichtlich um 14,8 ha reduzieren kann. Für die WG3-Zone am\nwestlichen Dorfrand von Z.__ sah die Revision keine Um- oder Auszonung vor. Im Gegenteil war vorgesehen, den Rest von Grundstück-Nr.\n005 ebenfalls einzuzonen.\n\nb) Gegen die Ortsplanungsrevision gingen zahlreiche Einsprachen\nein, die sich hauptsächlich gegen die geplanten Auszonungen richteten. Ebenfalls Einsprache erhob die A.___ AG, wobei sie die Umzonung der beschriebenen WG3-Zone in die Gewerbe-/Industriezone für\ndas gesamte Gebiet verlangte. Der Gemeinderat beschloss am\n20. Dezember 2016, die hängige Zonenplanrevision inklusive Waldfeststellung abzubrechen und diese angepasst an das neue Planungsund Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) neu zu starten. Der\nGrund für den Neustart war insbesondere, dass das PBG – anders als\ndas Baugesetz (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) – die von Art. 5 des\neidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG)\ngeforderte Mehrwertabgabe umsetzt und in diesem Zusammenhang\ndie Entschädigungszahlungen für raumplanungsrechtlich erforderliche\nAuszonungen regelt (Art. 58 ff. PBG, insbesondere Art. 64 Abs. 2\n\n"}