{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-08-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-2307_2020-08-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=114&type=1563347022&cHash=d304cfe2c5f77af42bdbc1e1631b6431", "Checksum": "0abbb5e1693e2f27d5af3975bff88109"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:23", "Num": ["19-2307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2020 19-2307"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2020 19-2307"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2020 19-2307"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 56 Abs. 2 VRP, Art. 16a RPG, Art. 34 RPV, Art. 7 BGBB. Ein Anfahrtsweg von 1,1 km (Gehdistanz) spricht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der kantonalen Praxis des AREG für die betriebliche Notwendigkeit eines Betriebsleiterwohnhauses in der Nähe der für eine Milchviehhaltung bereits bewilligten Scheune in der Landwirtschaftszone (Erw. 4). Weil die verweigerte Zustimmung zum Betriebsleiterwohnhaus nur wegen der fehlenden betrieblichen Notwendigkeit bzw. zu geringen Distanz ohne vorherige Prüfung der Wirtschaftlichkeit ergangen war, wurde die verweigerte Baubewilligung und die raumplanungsrechtliche Teilverfügung aufgehoben und die Angelegenheit wegen mangelhafter Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Erw. 5 und 6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:23", "Checksum": "4dfc5a5edefe4cd7187cc702fea7a0a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2020 19-2307\nRegeste:\nArt. 56 Abs. 2 VRP, Art. 16a RPG, Art. 34 RPV, Art. 7 BGBB. Ein Anfahrtsweg von 1,1 km (Gehdistanz) spricht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der kantonalen Praxis des AREG für die betriebliche Notwendigkeit eines Betriebsleiterwohnhauses in der Nähe der für eine Milchviehhaltung bereits bewilligten Scheune in der Landwirtschaftszone (Erw. 4). Weil die verweigerte Zustimmung zum Betriebsleiterwohnhaus nur wegen der fehlenden betrieblichen Notwendigkeit bzw. zu geringen Distanz ohne vorherige Prüfung der Wirtschaftlichkeit ergangen war, wurde die verweigerte Baubewilligung und die raumplanungsrechtliche Teilverfügung aufgehoben und die Angelegenheit wegen mangelhafter Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Erw. 5 und 6).\n\n4.2 Die zwischenzeitlich im Bau befindliche Scheune auf Grundstück Nr. 001 ist auf den gut ausgebauten und auch im Winter von\nSchnee geräumten Gemeindestrassen zwar problemlos erreichbar.\nDie Fahrdistanz zu den heutigen beiden Wohnhäusern des Rekurrenten und seines Sohns an der K.___gasse liegt mit 1,1 km und einer\nDistanz zur nächsten Wohnzone von rund 900 m aber deutlich über\nder vom Bundesgericht noch als zumutbar bezeichneten Entfernung\nvon rund 500 m im Fall der Milchkuhhaltung (Urteil des Bundesgerichtes 1A.120/1998 vom 21. Juni 1999 Erw. 2d). In einem etwas anderen\nEntscheid hat das Bundesgericht die Zonenkonformität von neuem\nWohnraum in der Landwirtschaftszone bei einem Betrieb bejaht, der\nbei einer Entfernung von rund einem Kilometer zum bisherigen Wohnhaus eine Nutzfläche von 24 ha mit 25 Grossvieheinheiten ausweisen\nkonnte (Urteil des Bundesgerichtes 1A.130/2000 vom 16. November\n2000). Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall ein\nAnfahrtsweg von 1,1 km noch zumutbar sein sollte. Bei alledem steht\ndie ablehnende Haltung des AREG auch im Widerspruch mit der im\neigenen Vollzugshandbuch (Bauen ausserhalb Bauzonen in der Fassung vom August 2018) auf Seite 41 wiedergegebenen kantonalen\nPraxis, wonach es für die Haltung von Milchkühen in der Regel angemessen und betriebsnotwendig sei, dass der Betriebsleiter in unmittelbarer Nähe des Stalls wohne. Seine dauernde Anwesenheit auf dem\nHof sei bei der Milchviehhaltung in der Regel unentbehrlich. Befinde\nsich das bestehende Betriebsleiterwohnhaus allerdings nicht wesentlich mehr als 200 m Gehdistanz vom Milchviehstall entfernt in der\nBauzone oder liege die Bauzone nur in etwa dieser Distanz vom Stall,\ngelte die Entfernung zur Bauzone als derart gering, dass die betriebsnotwendigen Überwachungsaufgaben ohne weiteres von dort aus\nwahrgenommen werden könnten.\n\n4.3 Die vom AREG gegen die betriebliche Notwendigkeit des Wohnhauses beim neuen Stall vorgetragenen Einwendungen vermögen\ndeshalb nicht zu überzeugen, weil sich das heutige Betriebszentrum\nbzw. die beiden Wohnhäuser des Rekurrenten und von B.___ an der\nK.___gasse deutlich ausserhalb der bei einer Milchviehhaltung noch\nzumutbaren Distanz befinden. Weiter kann dem Rekurrenten nicht entgegengehalten werden, er zeige mit der im Betriebskonzept vorgesehenen, zeitlich vorgezogenen Erstellung der Scheune auf Grundstück\nNr. 001 und der erst auf einen späteren Zeitpunkt hin vorgesehenen\nErstellung des Betriebsleiterwohnhauses auf Grundstück Nr. 001\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2020), Seite 11/15\nselbst auf, dass die Bewirtschaftung vom 1,1 km entfernten Betriebszentrum zumindest vorläufig zumutbar sei. Im Betriebskonzept wurde\nnämlich ebenfalls dargelegt, nur durch die Mithilfe des Rekurrenten\nnach Erreichung des AHV-Alters sei es möglich, nach der Erstellung\nder Scheune das für das neue Betriebsleiterwohnhaus notwendige Eigenkapital zu erwirtschaften. Eine Anerkennung der Zumutbarkeit einer langfristigen Bewirtschaftung der neuen Scheune vom heutigen\nBetriebszentrum an der K.___gasse aus kann dem Rekurrenten unter\ndiesen Umständen nicht entgegengehalten werden. Vielmehr scheint\ner diesen Zeit- und Fahraufwand bloss vorübergehend in Kauf nehmen\nzu wollen.\n\n4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine betriebliche Notwendigkeit für die Erstellung eines Betriebsleiterwohnhauses in unmittelbarer Nähe der nun im Bau befindlichen Scheune auf Grundstück\nNr. 001 grundsätzlich gegeben wäre.\n\n5.\nIm vorinstanzlichen Verfahren wurde indessen offengelassen, ob der\nLandwirtschaftsbetrieb langfristig existenzfähig bzw. die Erstellung eines neuen Betriebsleiterwohnhauses überhaupt tragbar ist.\n\n5.1 Für die Erstellung von Wohnbauten in der Landwirtschaftszone\nsetzt die Zonenkonformität voraus, dass der Betrieb voraussichtlich\nlängerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV). Die betriebliche Existenz muss längerfristig gesichert sein, um zu vermeiden, dass\nunnötige Bauten bewilligt werden, die nach kurzer Zeit wieder leer stehen. Daher ist es notwendig, dass der Gesuchsteller ein Betriebskonzept vorlegt (Urteil des Bundesgerichtes 1A.177/2003 vom 22. Oktober 2003). Daraus erhellt, dass in der Landwirtschaftszone die Erteilung einer Baubewilligung nicht nur projekt-, sondern auch personenbezogen ist, weil das erwähnte Kriterium der Notwendigkeit nur im Zusammenhang mit dem künftigen Nutzer respektive dessen Betrieb beurteilt werden kann.\n\n"}