{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-08-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-2307_2020-08-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=114&type=1563347022&cHash=d304cfe2c5f77af42bdbc1e1631b6431", "Checksum": "0abbb5e1693e2f27d5af3975bff88109"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:23", "Num": ["19-2307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2020 19-2307"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2020 19-2307"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2020 19-2307"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 56 Abs. 2 VRP, Art. 16a RPG, Art. 34 RPV, Art. 7 BGBB. Ein Anfahrtsweg von 1,1 km (Gehdistanz) spricht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der kantonalen Praxis des AREG für die betriebliche Notwendigkeit eines Betriebsleiterwohnhauses in der Nähe der für eine Milchviehhaltung bereits bewilligten Scheune in der Landwirtschaftszone (Erw. 4). Weil die verweigerte Zustimmung zum Betriebsleiterwohnhaus nur wegen der fehlenden betrieblichen Notwendigkeit bzw. zu geringen Distanz ohne vorherige Prüfung der Wirtschaftlichkeit ergangen war, wurde die verweigerte Baubewilligung und die raumplanungsrechtliche Teilverfügung aufgehoben und die Angelegenheit wegen mangelhafter Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Erw. 5 und 6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:23", "Checksum": "4dfc5a5edefe4cd7187cc702fea7a0a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2020 19-2307\nRegeste:\nArt. 56 Abs. 2 VRP, Art. 16a RPG, Art. 34 RPV, Art. 7 BGBB. Ein Anfahrtsweg von 1,1 km (Gehdistanz) spricht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der kantonalen Praxis des AREG für die betriebliche Notwendigkeit eines Betriebsleiterwohnhauses in der Nähe der für eine Milchviehhaltung bereits bewilligten Scheune in der Landwirtschaftszone (Erw. 4). Weil die verweigerte Zustimmung zum Betriebsleiterwohnhaus nur wegen der fehlenden betrieblichen Notwendigkeit bzw. zu geringen Distanz ohne vorherige Prüfung der Wirtschaftlichkeit ergangen war, wurde die verweigerte Baubewilligung und die raumplanungsrechtliche Teilverfügung aufgehoben und die Angelegenheit wegen mangelhafter Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Erw. 5 und 6).\n\nArt. 16a RPG umschreibt die Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone neu. Danach sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder\nfür den produzierenden Gartenbau nötig sind. Die vorgenommene Erweiterung bezieht sich jedoch nur auf die als zonenkonform anerkannten landwirtschaftlichen Nutzungsformen, die sich jetzt nicht mehr allein auf die bodenabhängige Produktion beschränken. Dagegen sollte\nan den strengen Kriterien, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Zonenkonformität von Wohnbauten aufgestellt hatte,\nfestgehalten werden (vgl. Botschaft des Bundesrates zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Mai 1996,\nBBl 1996 III S. 533; R. MUGGLI, Kurzkommentar zum Entwurf für eine\nÄnderung des Raumplanungsgesetzes vom 20. März 1998, Raum &\nUmwelt 1998, Art. 16a Rz. 4; Urteil des Bundesgerichtes 1A.19/2001\nvom 22. August 2001 Erw. 3b). Davon ging auch der Verordnungsgeber beim Erlass der neuen konkretisierenden Norm von Art. 34 Abs. 3\nder eidgenössischen Raumplanungsverordnung (SR 700.1; abgekürzt\nRPV) aus. Danach sind Bauten für den Wohnbedarf in der Landwirtschaftszone zonenkonform, wenn sie für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich sind. Das setzt voraus, dass aus betrieblichen Gründen die ständige Anwesenheit der\nbewirtschaftenden Personen erforderlich und die nächste Wohnzone\nweit entfernt und schwer erreichbar ist (BGE 125 III 175 Erw. 2b; 121\nII 307 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Art. 34 Abs. 3 RPV kodifiziert die\nbisherige Rechtsprechung, die weiterhin wegleitend sein soll (Urteil\ndes Bundesgerichts 1A.78/2006 vom 1. Dezember 2006, Erw. 2.3).\nWohnraum ausserhalb der Bauzone ist nur zulässig, wenn die Bewirtschaftung aus objektiven Gründen nicht von der Bauzone aus möglich\nist (Urteil des Bundesgerichtes A.179/1987 vom 4. August 1987\nErw. 3a).\n\nDie Beurteilung der Zonenkonformität hängt somit insbesondere von\nArt und Umfang der betriebsnotwendigen Überwachungsaufgaben,\nvon der Distanz zur nächsten Wohnzone sowie von der Frage ab, ob\ndas Gewerbe hauptberuflich ausgeübt wird. Ist die Betriebsführung\nauch von einer Wohnzone aus möglich oder verlangen die betrieblichen Verhältnisse keine dauernde Anwesenheit, fehlt es am erforderlichen sachlichen Bezug des Bauvorhabens zur landwirtschaftlichen\nProduktion (B. W ALDMANN/P. HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern\n2006, N 14 zu Art. 16a). Auf subjektive Vorstellungen und Wünsche\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2020), Seite 10/15\ndes Einzelnen kann es ebenso wenig ankommen wie auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit (BGE 121 II 67 Erw. 3a mit\nHinweisen; Urteile des Bundesgerichtes 1A.78/2006 vom 1. Dezember 2006 Erw. 3.3 und 1C.67/2007 vom 20. September 2007\nErw. 3.1). Die Distanz zur nächstgelegenen Wohnzone bzw. die Zumutbarkeit eines Standorts in der Wohnzone stellt nach konstanter\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung ein eigenständiges Kriterium für\ndie Beurteilung der Zonenkonformität bzw. der Standortgebundenheit\nin der Landwirtschaftszone dar (BGE 123 II 499 Erw. 3b/cc; Urteil des\nBundesgerichtes 1C.67/2007 vom 20. September 2007 Erw. 3.3).\n\n"}