{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-08-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-2307_2020-08-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=114&type=1563347022&cHash=d304cfe2c5f77af42bdbc1e1631b6431", "Checksum": "0abbb5e1693e2f27d5af3975bff88109"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:23", "Num": ["19-2307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2020 19-2307"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2020 19-2307"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2020 19-2307"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 56 Abs. 2 VRP, Art. 16a RPG, Art. 34 RPV, Art. 7 BGBB. Ein Anfahrtsweg von 1,1 km (Gehdistanz) spricht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der kantonalen Praxis des AREG für die betriebliche Notwendigkeit eines Betriebsleiterwohnhauses in der Nähe der für eine Milchviehhaltung bereits bewilligten Scheune in der Landwirtschaftszone (Erw. 4). Weil die verweigerte Zustimmung zum Betriebsleiterwohnhaus nur wegen der fehlenden betrieblichen Notwendigkeit bzw. zu geringen Distanz ohne vorherige Prüfung der Wirtschaftlichkeit ergangen war, wurde die verweigerte Baubewilligung und die raumplanungsrechtliche Teilverfügung aufgehoben und die Angelegenheit wegen mangelhafter Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Erw. 5 und 6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:23", "Checksum": "4dfc5a5edefe4cd7187cc702fea7a0a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2020 19-2307\nRegeste:\nArt. 56 Abs. 2 VRP, Art. 16a RPG, Art. 34 RPV, Art. 7 BGBB. Ein Anfahrtsweg von 1,1 km (Gehdistanz) spricht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der kantonalen Praxis des AREG für die betriebliche Notwendigkeit eines Betriebsleiterwohnhauses in der Nähe der für eine Milchviehhaltung bereits bewilligten Scheune in der Landwirtschaftszone (Erw. 4). Weil die verweigerte Zustimmung zum Betriebsleiterwohnhaus nur wegen der fehlenden betrieblichen Notwendigkeit bzw. zu geringen Distanz ohne vorherige Prüfung der Wirtschaftlichkeit ergangen war, wurde die verweigerte Baubewilligung und die raumplanungsrechtliche Teilverfügung aufgehoben und die Angelegenheit wegen mangelhafter Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Erw. 5 und 6).\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2020), Seite 8/15\nerfolgte am 10. Oktober 2019 mit einer Einsprachefrist bis 25. Oktober\n2019 (https://publikationen.sg.ch/amtliche-publikationen). Der vormalige Vertreter des Rekurrenten wurde nach dem Augenschein zusätzlich mit E-Mail vom 6. November 2019 über diese Publikation informiert. Gegen die Verkehrsanordnungen gingen auf dem Gemeindegebiet von Z.___ keine Einsprachen ein. Es ist damit bloss noch eine\nFrage der Zeit, bis das sich über die Gemeinden Z.___, W.___ und\nV.___ erstreckende Gesamtverkehrskonzept genehmigt wird und der\nRekurrent für die L.___strasse und M.___bachstrasse von dieser Erleichterung profitieren kann. Damit werden die L.___- und die\nM.___strasse für Fahrten offenstehen, soweit diese im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Wieslands und der neuen Scheune\nin der Y.___ stehen. Solche Fahrten sind bei einem signalisierten Zusatz \"landwirtschaftlicher Verkehr gestattet\" nach Art. 87 der eidgenössischen Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11) bei einem Fahrverbot\ngrundsätzlich erlaubt.\n\n3.3 Eine Strecke von 1,1 km kann mit dem Fahrrad in vier Minuten\nbzw. zu Fuss in einer Viertelstunde zurückgelegt werden. Der Weg\nführt von der K.___gasse über die Kantonsstrasse Z.___ – V.___ und\ndie asphaltierten L.___- und M.___strasse. Entgegen den Behauptungen des Rekurrenten ist auf dem Rückweg an die K.___gasse bloss\nein Höhenunterschied von 30 m zu bewältigen. Eine gute strassenmässige Erschliessung zwischen dem heutigen Betriebsgebäude an\nder K.___gasse und dem bewilligten Stall in der Y.___ ist damit ohne\nweiteres vorhanden. Selbst im Winter kann der bewilligte Stall im\nY.___ innert weniger Minuten erreicht werden, weil die Schneeräumung der L.___- und der M.___strasse sichergestellt ist.\n\n3.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass mit der Bewirtschaftung der Scheune und der damit verbundenen Milchviehhaltung\nauf Grundstück Nr. 001 eine Strecke von 1,1 km verbunden wäre,\nwenn diese weiterhin vom heutigen Betriebszentrum an der\nK.___gasse erfolgen würde.\n\n4.\nIm Rekursverfahren ist umstritten, ob das geplante Betriebsleiterwohnhaus aus betrieblichen Gründen zwingend notwendig und damit an\nseinem vorgesehenen Standort in der Landwirtschaftszone zonenkonform ist.\n\n4.1 Wohnbauten waren nach der bis 31. August 2000 geltenden\nFassung von Art. 16 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes\n(SR 700; abgekürzt RPG) in der Landwirtschaftszone nur zonenkonform, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zu einem Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieb standen und im Hinblick auf die bodenabhängige Nutzung des Landes als unentbehrlich erschienen. Die bundesgerichtli-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2020), Seite 9/15\nche Rechtsprechung verlangte, dass der Wohnraum für ein ordnungsgemässes, zonenkonformes Bewirtschaften des Bodens ein längeres\nVerweilen am betreffenden Ort erforderte und dieser von der nächstgelegenen Wohnzone weit entfernt lag. Das Vorrecht, ausserhalb der\nBauzone zu wohnen, sollte damit einem relativ engen Personenkreis\nvorbehalten bleiben. Dazu zählten nur Leute, die als Betriebsinhaber\noder Hilfskräfte unmittelbar in der Landwirtschaft tätig waren und ihre\nFamilienangehörigen (BGE 121 II 67 Erw. 3a; 115 Ib 295 Erw. 3a; 113\nIb 138 Erw. 4d).\n\n"}