{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-08-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-2307_2020-08-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=114&type=1563347022&cHash=d304cfe2c5f77af42bdbc1e1631b6431", "Checksum": "0abbb5e1693e2f27d5af3975bff88109"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:23", "Num": ["19-2307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2020 19-2307"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2020 19-2307"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2020 19-2307"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 56 Abs. 2 VRP, Art. 16a RPG, Art. 34 RPV, Art. 7 BGBB. Ein Anfahrtsweg von 1,1 km (Gehdistanz) spricht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der kantonalen Praxis des AREG für die betriebliche Notwendigkeit eines Betriebsleiterwohnhauses in der Nähe der für eine Milchviehhaltung bereits bewilligten Scheune in der Landwirtschaftszone (Erw. 4). Weil die verweigerte Zustimmung zum Betriebsleiterwohnhaus nur wegen der fehlenden betrieblichen Notwendigkeit bzw. zu geringen Distanz ohne vorherige Prüfung der Wirtschaftlichkeit ergangen war, wurde die verweigerte Baubewilligung und die raumplanungsrechtliche Teilverfügung aufgehoben und die Angelegenheit wegen mangelhafter Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Erw. 5 und 6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:23", "Checksum": "4dfc5a5edefe4cd7187cc702fea7a0a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2020 19-2307\nRegeste:\nArt. 56 Abs. 2 VRP, Art. 16a RPG, Art. 34 RPV, Art. 7 BGBB. Ein Anfahrtsweg von 1,1 km (Gehdistanz) spricht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der kantonalen Praxis des AREG für die betriebliche Notwendigkeit eines Betriebsleiterwohnhauses in der Nähe der für eine Milchviehhaltung bereits bewilligten Scheune in der Landwirtschaftszone (Erw. 4). Weil die verweigerte Zustimmung zum Betriebsleiterwohnhaus nur wegen der fehlenden betrieblichen Notwendigkeit bzw. zu geringen Distanz ohne vorherige Prüfung der Wirtschaftlichkeit ergangen war, wurde die verweigerte Baubewilligung und die raumplanungsrechtliche Teilverfügung aufgehoben und die Angelegenheit wegen mangelhafter Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Erw. 5 und 6).\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, das AREG habe zu Recht festgestellt, dass der landwirtschaftliche Betrieb ein landwirtschaftliches\nGewerbe gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11; abgekürzt BGBB) darstelle. Die der landwirtschaftlichen Nutzung dienenden Bauten seien grundsätzlich zonenkonform. B.___ sei ausgebildeter Metzger und Landwirt und werde\nden Betrieb zu gegebener Zeit übernehmen. Es bestehe die Möglichkeit, mit dem Abtausch diverser Grundstücke die landwirtschaftlichen\nNutzflächen konzentriert um den neuen Standort des bewilligten\nneuen Stalls auf Liegenschaft Nr. 001 zu legen. Weiter sei durch die\nMilchwirtschaft die Anwesenheit des Rekurrenten und – nach der Betriebsübergabe – diejenige seines Sohns erforderlich. Die Überwachung vom heutigen Betriebsleiterwohnhaus könne nicht hinreichend\ngewährleistet werden. Ein ständiges Hin- und Herfahren sei nicht zumutbar. Zudem betrage die tatsächliche Distanz 1,7 km, weil die direkte Verbindung mit einem Fahrverbot belegt sei. Nach der Betriebsübergabe müsste sein Sohn nach der Gründung einer Familie die Strecke mehrmals täglich zurücklegen, was insbesondere für die Kinder\nviel zu gefährlich sei. Auch die vom Rekurrenten bereits in der dritten\nGeneration geführte Lohnbrennerei mit einem zusätzlichen jährlichen\nEinkommen von rund Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.– erfordere eine ständige Überwachung während des Brennvorgangs. Hinzu komme, dass\ndie Brennerei Geruchsimmissionen in der näheren Umgebung verursache. Deshalb sei es nicht möglich, die Brennerei weiter in der Wohnzone zu führen.\n\nD.\na) Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 verzichtet die Vorinstanz auf\neine Stellungnahme.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2019 beantragt das AREG,\nden Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dem\nRekurrenten und dessen Sohn als künftigem Betriebsinhaber stünden\nbereits im heutigen Betriebszentrum zwei Wohnhäuser und weiteres\nBauland zur Verfügung. Selbst bei einer Fahrdistanz von 1,7 km könne\ndie Fahrt zum neuen Stall über befestigte Strassen und wegen in der\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2020), Seite 5/15\nRegel unproblematischer winterlicher Verhältnisse innerhalb von 5 Minuten zurückgelegt werden. Bereits der heutige Stall mit dem Jungvieh\nauf Grundstück Nr. 007 liege nicht im unmittelbaren Hofbereich. Der\nRekurrent sei sich auch in Anbetracht der zerstückelten Pachtgrundstücke gewohnt, für deren Bewirtschaftung zahlreiche Distanzen zurück zu legen. Gemäss Betriebskonzept werde zuerst der Stall für die\nMilchviehhaltung gebaut und später das Betriebsleiterwohnhaus. Es\nsei somit objektiv möglich, die Milchviehhaltung ohne dauernde Aufsicht vor Ort zu betreiben, was überdies mit den heutigen technischen\nMethoden der Stallüberwachung ohne weiteres machbar sei. Zudem\nwerde ein Grossteil der Kühe im Sommer zur Alp gebracht, so dass in\ndieser Zeit weniger Arbeits- und Überwachungsaufwand anfalle. Ausschliessliche Milchviehhaltung mit einer Nutzfläche von lediglich\n2,5 ha Eigenland und weit verstreutem Pachtland würde in Anbetracht\nsinkender Milchpreise eine wirtschaftliche Unsicherheit darstellen. Zudem werde die arbeitsintensive Betreuung weiterhin durch den im\nAHV-Alter stehenden Rekurrenten erfolgen, derweil dessen Sohn als\npotenzieller Betriebsnachfolger wesentliche Teile seines Einkommens\nmit auswärtiger Tätigkeit erziele. Ob für die wirtschaftliche Weiterentwicklung tatsächlich weitere Nutzflächen gepachtet werden könnten,\nwerde sich erst zeigen. Bei der Lohnbrennerei handle es sich um einen\nnichtlandwirtschaftlichen Nebenerwerb innerhalb des bestehenden\nWohnhauses. Sie sei weder Bestandteil des bereits bewilligten Stalls\nnoch des geplanten Betriebsleiterwohnhauses. Sie könne mit der heutigen Ablufttechnik weiterhin von der Bauzone aus erfolgen. Mit der\nBaulandreserve bestehe ausserdem die Möglichkeit der örtlichen Neuausrichtung der Lohnbrennerei.\n\nE.\na) Das Baudepartement führte am 28. Oktober 2019 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie eines Vertreters des AREG, Abteilung Bauen ausserhalb Bauzone, einen Augenschein durch. Hierbei\nwurden die heutigen Betriebsräumlichkeiten an der Köchelgasse und\nder leerstehende Stall für die Jungviehhaltung auf der Liegenschaft\nNr. 007 besichtigt. Zur heutigen Verbindungsstrasse zur Liegenschaft\nNr. 001 über die L.___strasse und M.___strasse führte ein Vertreter\nder Vorinstanz aus, man sei zusammen mit den Nachbargemeinden\ndaran, die diversen Fahrverbote im Riet zu überarbeiten. Neu sei der\nZusatz \"Zubringerdienst und landwirtschaftlicher Verkehr gestattet\"\nvorgesehen. Die amtliche Publikation laufe bereits.\n\n"}