{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-08-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-2307_2020-08-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=114&type=1563347022&cHash=d304cfe2c5f77af42bdbc1e1631b6431", "Checksum": "0abbb5e1693e2f27d5af3975bff88109"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:23", "Num": ["19-2307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2020 19-2307"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2020 19-2307"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2020 19-2307"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 56 Abs. 2 VRP, Art. 16a RPG, Art. 34 RPV, Art. 7 BGBB. Ein Anfahrtsweg von 1,1 km (Gehdistanz) spricht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der kantonalen Praxis des AREG für die betriebliche Notwendigkeit eines Betriebsleiterwohnhauses in der Nähe der für eine Milchviehhaltung bereits bewilligten Scheune in der Landwirtschaftszone (Erw. 4). Weil die verweigerte Zustimmung zum Betriebsleiterwohnhaus nur wegen der fehlenden betrieblichen Notwendigkeit bzw. zu geringen Distanz ohne vorherige Prüfung der Wirtschaftlichkeit ergangen war, wurde die verweigerte Baubewilligung und die raumplanungsrechtliche Teilverfügung aufgehoben und die Angelegenheit wegen mangelhafter Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Erw. 5 und 6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:23", "Checksum": "4dfc5a5edefe4cd7187cc702fea7a0a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.08.2020 19-2307\nRegeste:\nArt. 56 Abs. 2 VRP, Art. 16a RPG, Art. 34 RPV, Art. 7 BGBB. Ein Anfahrtsweg von 1,1 km (Gehdistanz) spricht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der kantonalen Praxis des AREG für die betriebliche Notwendigkeit eines Betriebsleiterwohnhauses in der Nähe der für eine Milchviehhaltung bereits bewilligten Scheune in der Landwirtschaftszone (Erw. 4). Weil die verweigerte Zustimmung zum Betriebsleiterwohnhaus nur wegen der fehlenden betrieblichen Notwendigkeit bzw. zu geringen Distanz ohne vorherige Prüfung der Wirtschaftlichkeit ergangen war, wurde die verweigerte Baubewilligung und die raumplanungsrechtliche Teilverfügung aufgehoben und die Angelegenheit wegen mangelhafter Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Erw. 5 und 6).\n\nc) Mit zwei separaten raumplanungsrechtlichen Teilverfügungen\nvom 26. Januar 2018 verweigerte das AREG seine Zustimmung zum\nBetriebsleiterwohnhaus und dem Stall. In den beiden Verfügungen\nwurde unter anderem ausgeführt, die vorgesehene Scheune mit einem\nAnbindestall für 30 Milchkühe, sieben Rinder, zwei Kälberboxen, einer\nAbkalberbox, einem Technikraum, einem Heuraum und einem WC sei\nnicht angemessen dimensioniert und entspreche somit nicht dem\nZweck der Landwirtschaftszone. Hinsichtlich des Betriebsleiterwohnhauses wurde festgestellt, dass dieses für die Bewirtschaftung nicht\nerforderlich sei. Zudem sei der geplante Landwirtschaftsbetrieb mutmasslich nur mit einem Baulandverkauf finanzierbar und nur deshalb\nlängerfristig existenzfähig. Die beiden raumplanungsrechtlichen Teilverfügungen wurden A.___ am 14. Februar 2018 durch die Baubewilligungskommission Z.___ zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit für\neine allfällige Stellungnahme eingeräumt. In der Folge kam es am\n25. April 2018 zu einer Besprechung, an der auch Mitarbeiter des\nAREG teilnahmen.\n\nd) Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 6. Februar\n2019 wurde die Zustimmung für den Stall alsdann doch erteilt, obwohl\nA.___ vorgängig keine Redimensionierung veranlasst hatte und somit\nweiterhin die mit Baugesuch vom 24. Mai 2016 eingereichten Pläne\nder Zustimmung zugrunde lagen. Zur Tragbarkeit wurde unter Hinweis\nauf das durchschnittliche landwirtschaftliche Einkommen in den Jahren 2014 bis 2016 von Fr. 76'000.–, den Revisionsbericht der X.___\nvom 2. August 2017 und den Betriebsvorschlag 2018 mit einem landwirtschaftlichen Einkommen von Fr. 37'400.– nun festgehalten, dass –\nsoweit ersichtlich – die Scheune aus der betriebswirtschaftlichen Sicht\nangemessen sei und der Zukunft des landwirtschaftlichen Gewerbes\ndiene.\n\ne) In der Folge kam es zu einer Projektänderung, weil die Raumaufteilung in der Scheune unter Beibehaltung des Gebäudevolumens\nverändert bzw. spiegelverkehrt erstellt werden sollte. Auf eine nochmalige öffentliche Auflage des Gesuchs wurde verzichtet. Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 8. April 2019 stimmte das\nAREG der Projektänderung zu. Am 5. Juni 2019 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für die neue Scheune (Anbindestall\nVers.-Nr. 008) und den Rückbau des heutigen Weidstalls (Vers.-\nNr. 002) auf Grundstück Nr. 001.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2020), Seite 3/15\nf) Bereits mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 16. Januar 2019 hielt das AREG an der Verweigerung der Zustimmung zum\nBetriebsleiterwohnhaus fest, weil dieses für die Bewirtschaftung der\nneuen Scheune nicht erforderlich sei. Die Entfernung von den bestehenden Betriebsleiterwohnhäusern zur neuen Scheune betrage nur\n1,1 km. Dies sei zu Fuss in einer Viertelstunde und mit einem Fahrzeug innert weniger Minuten zu bewältigen. Im bestehenden Hofbereich seien bereits zwei Wohnhäuser in der Grösse von üblichen Betriebsleiterwohnhäusern vorhanden. Für die Bewirtschaftung der\nneuen Scheune stünden zudem die bereits bestehenden Wohnbauten\nauf den Pachtgrundstücken zur Verfügung. So seien auf Pachtgrundstück Nr. 009 ein Zweifamilienhaus (Vers.-Nr. 010) und auf den Pachtgrundstücken Nrn. 011 und 007 zwei weitere Wohnhäuser vorhanden.\nBei einer Kostenschätzung von Fr. 1'520'000.– für das neue Betriebsleiterwohnhaus und den Stall sei das Betriebsleiterwohnhaus aus rein\nlandwirtschaftlicher Sicht kaum tragbar, weil dies nur mit einem Erlös\nvon Fr. 600'000.– aus einem Baulandverkauf und einer Hypothekenerhöhung der Wohnbauten in der Bauzone um Fr. 450'000.– finanziert\nwerden könne. Die raumplanungsrechtliche Teilverfügung vom 16. Januar 2019 wurde von der Baubewilligungskommission Z.___ dem damaligen Vertreter des Rekurrenten zum rechtlichen Gehör zugestellt.\nGleichzeitig wurde ihm Gelegenheit für eine Stellungnahme innert\n14 Tagen eingeräumt. Von dieser Gelegenheit wurde in der Folge kein\nGebrauch gemacht.\n\nAuszug aus dem Zonenplan\n\ng) Mit Beschluss vom 25. Februar 2019 verweigerte der Gemeinderat Z.___ daraufhin die Baubewilligung für das Betriebsleiterwohnhaus. Die raumplanungsrechtliche Teilverfügung vom 16. Januar 2019\nwurde zum integrierenden Bestandteil des abschlägigen Beschlusses\nerklärt.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2020), Seite 4/15\nC.\nGegen diesen Beschluss erhob A.___, vertreten durch lic.iur. Adrian\nKoller, Rechtsanwalt, Bütschwil, mit Schreiben vom 19. März 2019 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 30. April 2019\nwerden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Februar 2019\nsei aufzuheben und das Baugesuch zur Erstellung eines Ersatzbaus Betriebsleiterwohnhaus auf Parzelle\nNr. 001, Grundbuch Z.___, sei zu bewilligen.\n\n2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche Vorakten zu\nedieren.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\n"}