{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-02-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-21_2020-02-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=38&type=1563347022&cHash=74f9c6d97d83a195b685faa50c4c73db", "Checksum": "a87673ca8838ba3dbe0782ae777749d9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:53", "Num": ["19-21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.02.2020 19-21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.02.2020 19-21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.02.2020 19-21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 146 PBG, Art. 67 aBauG, Art. 99 Abs. 2 PBG, Art. 12 und 12 NISV. \r\nDie Baubewilligung wird erteilt, wenn keine im öffentlichen Recht begründeten Hindernisse vorliegen. Beim vorliegenden Baugesuch für den Abbruch eines bestehenden Antennenmasts und den Neubau einer 25 m hohen Mobilfunkantenne besteht kein Anspruch auf einen Alternativstandort (Erw. 2.2). Bei einer Antennenanlage handelt es sich um eine technische Infrastruktureinrichtung bzw. um eine Anlage, für welche die Vorschriften über die Gebäudehöhe nicht massgebend sind (Erw. 3.1). In ländlichen Versorgungsgebieten ist es unumgänglich, dass Mobilfunkanlagen oft neben Baugebieten auch Nichtbaugebiete erfassen (Erw. 4.2). Das geplante Bauvorhaben ist mit den Einfügungsvorschriften der Kernzone vereinbar (Erw. 5.5). Die Anlagegrenzwerte werden mit 4,94 V/m eingehalten (Erw. 6.4), sodann verfügt die Bauherrin über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem (Erw. 7.2) // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/34 vom 14. 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Das geplante Bauvorhaben ist mit den Einfügungsvorschriften der Kernzone vereinbar (Erw. 5.5). Die Anlagegrenzwerte werden mit 4,94 V/m eingehalten (Erw. 6.4), sodann verfügt die Bauherrin über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem (Erw. 7.2) // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/34 vom 14. September 2020 bestätigt.)\n\n6.4 Gemäss dem Standortdatenblatt beträgt beim OMEN Nr. 4 die\nberechnete elektrische Feldstärke 4,94 V/m. Damit ist der Anlagegrenzwert von 5,0 V/m eingehalten. Es ist unbestritten, dass sich der\nOMEN Nr. 4 im 2. OG befindet. Gemäss dem Standortdatenblatt wird\nder OMEN Nr. 4 aber als \"Hauptstrasse Nr.__, 1. OG\" bezeichnet. Dabei handelt es sich – wie das AFU richtig festgestellt hat – offensichtlich um einen Schreibfehler. So zeigt sich im Aufnahmedossier, dass\nbei der Detailprojektaufnahme vor der Erstellung des Standortdatenblatts richtigerweise das 2. OG angekreuzt worden ist. Sodann wurde\nbeim OMEN Nr. 4 die elektrische Feldstärke anhand einer Höhe über\nBoden von 6,37 m bzw. Höhe über Höhenkote 0 von 5,90 m berechnet.\nDies entspricht der üblichen Höhe eines zweiten Obergeschosses.\nNach den Berechnungen des AFU ist der Anlagegrenzwert gar bis zu\neiner Höhe von 6,6 m eingehalten. Somit zeigt sich, dass beim OMEN\nNr. 4 der Anlagegrenzwert im 2. OG rechnerisch eingehalten ist. Der\nEinwand der Rekurrenten ist somit unbegründet.\n\n7.\nDie Rekurrenten monieren, dass in der ländlichen Umgebung mit der\ngeplanten Sendeleistung kein vernünftiges Mobilfunknetz betrieben\nwerden könne. Es sei daher davon auszugehen, dass die Sendeleistung später verdeckt, ferngesteuert hochgefahren werde. Das Qualitätssicherungssystem der Rekursgegnerin genüge sodann nicht den\nAnforderungen an eine wirksame Überwachung der Sendeleistung.\n\n7.1 Art. 12 Abs. 1 NISV schreibt vor, dass die Behörden die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen zu überwachen haben. Die Verordnung schreibt jedoch nicht vor, auf welche Weise dies zu erfolgen hat.\nZur Gewährleistung der Kontrolle, dass die bewilligten Parameter\n(Senderichtung) der Mobilfunkantennen im Betrieb eingehalten und\ndie Grenzwerte der NISV nicht überschritten werden, hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) am 16. Januar 2006 in einem Rundschreiben\ndie Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf\nden Steuerzentralen der Netzbetreiber empfohlen. Das QS-System\nsoll durch eine unabhängige Stelle periodisch überprüft und beglaubigt\nwerden. Das BAFU führt in seinem Rundschreiben (im Folgenden:\nRundschreiben BAFU; einsehbar unter: \"www.bafu.ch\") aus, gemäss\nBundesgericht könne die Einhaltung der bewilligten äquivalenten\nStrahlungsleistung (ERP) und der bewilligten Senderichtung entweder\ndurch bauliche Begrenzungen oder durch eine verlässliche Kontrolle\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 12/2020), Seite 12/15\nder NIS-relevanten Hardwarekomponenten und Einstellungen gewährleistet werden. Das BAFU empfiehlt, die zweite vom Bundesgericht genannte Option zu verfolgen und diese in Form eines QS-\nSystems der Netzbetreiber umzusetzen. Zu diesem Zweck soll jeder\nNetzbetreiber eine oder mehrere Datenbanken implementieren, in denen für jede Sendeanlage sämtliche Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen, welche die Sendeleistung und -richtung beeinflussen, erfasst und laufend aktualisiert werden. Das QS-System muss\nüber eine automatisierte Überprüfungsroutine verfügen, die einmal je\nArbeitstag die effektiv eingestellten Sendeleistungen und -richtungen\nsämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen vergleicht. Festgestellte Überschreitungen\neines bewilligten Werts müssen innerhalb von 24 Stunden behoben\nwerden, falls dies durch Fernsteuerung möglich ist, andernfalls innerhalb einer Arbeitswoche. Stellt das QS-System solche Überschreitungen fest, wird automatisch ein Fehlerprotokoll erzeugt. Die Fehlerprotokolle müssen der Vollzugsbehörde alle zwei Wochen zugestellt und\nmindestens 12 Monate aufbewahrt werden. Das QS-System muss von\neiner unabhängigen, externen Prüfstelle periodisch auditiert werden.\nDie Netzbetreiber gewähren den Vollzugsbehörden uneingeschränkte\nAkteneinsicht in ihre Datenbanken (Rundschreiben BAFU, Ziff. 3).\nSollte eine Netzbetreiberin ihre Verpflichtung zum Aufbau eines QS-\nSystem nicht einhalten, würden künftig für die NIS-Beurteilung die maximale installierte Sendeleistung und der maximal durch Fernsteuerung einstellbare Winkelbereich zugrunde gelegt werden (Rundschreiben BAFU, Ziff. 6). Für die Übergangszeit bis zur Inbetriebnahme der\nKontrollsysteme sieht das Rundschreiben vor, dass die anlageverantwortliche Firma im Standortdatenblatt bestätigen müsse, dass die geplante Anlage in ihr QS-System eingebunden werde (Rundschreiben\nBAFU, Ziff. 5).\n\n"}