{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-02-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-21_2020-02-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=38&type=1563347022&cHash=74f9c6d97d83a195b685faa50c4c73db", "Checksum": "a87673ca8838ba3dbe0782ae777749d9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:53", "Num": ["19-21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.02.2020 19-21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.02.2020 19-21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.02.2020 19-21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 146 PBG, Art. 67 aBauG, Art. 99 Abs. 2 PBG, Art. 12 und 12 NISV. \r\nDie Baubewilligung wird erteilt, wenn keine im öffentlichen Recht begründeten Hindernisse vorliegen. Beim vorliegenden Baugesuch für den Abbruch eines bestehenden Antennenmasts und den Neubau einer 25 m hohen Mobilfunkantenne besteht kein Anspruch auf einen Alternativstandort (Erw. 2.2). Bei einer Antennenanlage handelt es sich um eine technische Infrastruktureinrichtung bzw. um eine Anlage, für welche die Vorschriften über die Gebäudehöhe nicht massgebend sind (Erw. 3.1). In ländlichen Versorgungsgebieten ist es unumgänglich, dass Mobilfunkanlagen oft neben Baugebieten auch Nichtbaugebiete erfassen (Erw. 4.2). Das geplante Bauvorhaben ist mit den Einfügungsvorschriften der Kernzone vereinbar (Erw. 5.5). Die Anlagegrenzwerte werden mit 4,94 V/m eingehalten (Erw. 6.4), sodann verfügt die Bauherrin über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem (Erw. 7.2) // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/34 vom 14. 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Das geplante Bauvorhaben ist mit den Einfügungsvorschriften der Kernzone vereinbar (Erw. 5.5). Die Anlagegrenzwerte werden mit 4,94 V/m eingehalten (Erw. 6.4), sodann verfügt die Bauherrin über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem (Erw. 7.2) // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/34 vom 14. September 2020 bestätigt.)\n\n5.6 Die geplante Mobilfunkanlage war zum Zeitpunkt des Augenscheins visiert. Es zeigte sich, dass die geplante Antenne mit fast 25 m\nHöhe die umliegende Dachlandschaft überragt und isoliert betrachtet\nals störend in Erscheinung treten kann. Die Form von Mobilfunkantennen ist jedoch mehr oder weniger vorgegeben; diesbezüglich besteht\nkaum ein Gestaltungsspielraum. Überdies müssen Antennen, aufgrund ihrer Funktion, die Dächer überragen und treten deshalb sichtbar in Erscheinung. Aufgrund der beschränkten gestalterischen Möglichkeit sowie aufgrund der heterogenen Bebauung der Kernzone dürfen die Anforderungen für die Einordnung im vorliegenden Fall nicht\nallzu hoch angesetzt werden. Hinzukommt, dass auf dem Baugrundstück bereits ein Antennenmast steht, welcher das Landschafts- und\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 12/2020), Seite 10/15\nOrtsbild prägt. In dem der bestehende Antennenmast abgebrochen\nund durch eine etwas höhere Mobilfunkantenne ersetzt wird, ist die\nStärke des Gegensatzes zwischen dem zu beurteilenden Objekt und\nder bestehenden Umgebung klein. Der Einwand der Rekurrenten, wonach die geplante Mobilfunkanlage das Ortsbild erheblich beeinträchtige, ist somit unbegründet.\n\n6.\nWeiter wird vorgebracht, dass die Rekurrenten A.___, B___ und C.___\ndas Wohnhaus bewohnen würden, in welchem der OMEN Nr. 4 ausgewiesen sei. Gemäss dem Standortdatenblatt befinde sich der\nOMEN Nr. 4 im 1. OG. Die Rekurrenten rügen, dass sich die Schlafräume – und damit der massgebende OMEN – tatsächlich im 2. OG\nbefänden, also näher an der geplanten Antenne, als im Datenblatt ausgewiesen. In dieser Höhe bzw. Nähe zur Antenne müsse notgedrungen mit markant höheren Strahlungswerten gerechnet werden.\n\nDie Rekursgegnerin bringt vor, dass sich der OMEN Nr. 4 im obersten\nGeschoss des Wohnhauses befinde. Dies gehe aus den Höhenangaben des Zusatzblatts 4a des Standortdatenblatts hervor. Das Standortdatenblatt sei sodann vom AFU geprüft und bestätigt worden.\n\n6.1 Mit Amtsbericht vom 18. April 2019 führt das AFU aus, dass sich\nder OMEN Nr. 4 im 2. OG befinde. Bei der Erstellung des Standortdatenblatts sei jedoch ein Schreibfehler unterlaufen, so dass irrtümlicherweise das 1. OG vermerkt worden sei. Die Berechnungen seien jedoch\nvon einer Höhe von 5,9 m ausgegangen. Dies entspreche der normalen Höhe eines 2. OG. Der Anlagegrenzwert könne somit auch beim\nOMEN Nr. 4 rechnerisch eingehalten werden.\n\n6.2 Der Schutz der Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung\nwird im eidgenössischen Umweltschutzgesetz (SR 814.01; abgekürzt\nUSG) und in der NISV durch die festgelegten Grenzwerte abschliessend geregelt (BGE 126 II 399 Erw. 3). Dabei sollen Immissionsgrenzwerte für die Hochfrequenzstrahlung insgesamt und Anlagegrenzwerte für die einzelnen Anlagen die Menschen vor übermässiger elektromagnetischer Strahlung schützen. Die Immissionsgrenzwerte gelten\nfür alle Orte, wo sich Menschen auch nur kurzfristig aufhalten können\n(sog. Orte für den kurzfristigen Aufenthalt, OKA, Art. 13 Abs. 1 NISV).\nDie im Vergleich zu den Immissionsgrenz-werten viel strengeren Anlagegrenzwerte begrenzen die Emissionen vorsorglich. Sie gelten für\ndie Strahlung einer Mobilfunkanlage an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN, Art. 3 Abs. 3 NISV). Die Immissionsgrenzwerte sind in\nZiff. 11 f. Anhang 2 NISV und die Anlagegrenzwerte in Ziff. 64 Anhang\n1 NISV festgelegt.\n\n6.3 Ist die Anlage noch nicht errichtet und in Betrieb genommen worden, kann die Einhaltung der Immissions- und Anlagegrenzwerte nicht\ngemessen werden, sondern sie wird berechnet. Grundlage der Berechnung ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11\nNISV eingereichte Standortdatenblatt, das die für die Erzeugung von\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 12/2020), Seite 11/15\nStrahlung massgeblichen technischen und betrieblichen Daten der Anlage, den massgebenden Betriebszustand sowie Angaben über die\nvon der Anlage erzeugte Strahlung an den nach der Verordnung massgebenden Orten enthält (Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2002 vom\n17. November 2003 Erw. 3.1). Werden beim vorgesehenen Betrieb der\nAnlage die in der NISV vorgeschriebenen Grenzwerte gemäss rechnerischer Prognose eingehalten, so ist die Baubewilligung – vorbehältlich anderweitiger im öffentlichen Recht begründeter Hindernisse und\nallenfalls verbunden mit der Pflicht, nach Inbetriebnahme eine Abnahmemessung durchzuführen – zu erteilen.\n\n"}