{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-02-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-21_2020-02-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=38&type=1563347022&cHash=74f9c6d97d83a195b685faa50c4c73db", "Checksum": "a87673ca8838ba3dbe0782ae777749d9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:53", "Num": ["19-21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.02.2020 19-21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.02.2020 19-21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.02.2020 19-21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 146 PBG, Art. 67 aBauG, Art. 99 Abs. 2 PBG, Art. 12 und 12 NISV. \r\nDie Baubewilligung wird erteilt, wenn keine im öffentlichen Recht begründeten Hindernisse vorliegen. Beim vorliegenden Baugesuch für den Abbruch eines bestehenden Antennenmasts und den Neubau einer 25 m hohen Mobilfunkantenne besteht kein Anspruch auf einen Alternativstandort (Erw. 2.2). Bei einer Antennenanlage handelt es sich um eine technische Infrastruktureinrichtung bzw. um eine Anlage, für welche die Vorschriften über die Gebäudehöhe nicht massgebend sind (Erw. 3.1). In ländlichen Versorgungsgebieten ist es unumgänglich, dass Mobilfunkanlagen oft neben Baugebieten auch Nichtbaugebiete erfassen (Erw. 4.2). Das geplante Bauvorhaben ist mit den Einfügungsvorschriften der Kernzone vereinbar (Erw. 5.5). Die Anlagegrenzwerte werden mit 4,94 V/m eingehalten (Erw. 6.4), sodann verfügt die Bauherrin über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem (Erw. 7.2) // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/34 vom 14. September 2020 bestätigt.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:37:53", "Checksum": "a2d8c359910820543adc8e516d9db6df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.02.2020 19-21\nRegeste:\nArt. 146 PBG, Art. 67 aBauG, Art. 99 Abs. 2 PBG, Art. 12 und 12 NISV. \r\nDie Baubewilligung wird erteilt, wenn keine im öffentlichen Recht begründeten Hindernisse vorliegen. Beim vorliegenden Baugesuch für den Abbruch eines bestehenden Antennenmasts und den Neubau einer 25 m hohen Mobilfunkantenne besteht kein Anspruch auf einen Alternativstandort (Erw. 2.2). Bei einer Antennenanlage handelt es sich um eine technische Infrastruktureinrichtung bzw. um eine Anlage, für welche die Vorschriften über die Gebäudehöhe nicht massgebend sind (Erw. 3.1). In ländlichen Versorgungsgebieten ist es unumgänglich, dass Mobilfunkanlagen oft neben Baugebieten auch Nichtbaugebiete erfassen (Erw. 4.2). Das geplante Bauvorhaben ist mit den Einfügungsvorschriften der Kernzone vereinbar (Erw. 5.5). Die Anlagegrenzwerte werden mit 4,94 V/m eingehalten (Erw. 6.4), sodann verfügt die Bauherrin über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem (Erw. 7.2) // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/34 vom 14. September 2020 bestätigt.)\n\n5.3 Bei einem Einordnungsgebot muss das Bauvorhaben sowohl für\nsich allein als auch in Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung beurteilt werden. Besonders zu berücksichtigen sind charakteristische Gestaltungselemente, die in der Umgebung\nvorkommen, wie etwa die Materialien und Farben oder die Formgebung und Proportionen. Je heterogener sich die Umgebung in Bezug\nauf die charakteristischen Merkmale präsentiert, umso weniger muss\nihnen ein Bauvorhaben Rechnung tragen. Die gestalterischen Anforderungen an ein Bauvorhaben sind mit anderen Worten weniger hoch,\nje heterogener sich die Umgebung präsentiert (Baudepartement SG,\nJuristische Mitteilungen 2006/I/2). Obwohl scheinbar eine positive Gestaltung verlangt wird, wirkt das Einordnungsgebot negativ: Es soll verhindern, dass Bauvorhaben das charakteristische Erscheinungsbild\ndurchbrechen oder stören. Die Vorschrift lässt nicht zu, dass positiv\neine bestimmte Gestaltung und architektonische Qualität verlangt\nwird. Sie verlangt bloss, dass die Bauvorhaben in ausreichendem\nMass der Umgebung Rechnung tragen (B. ZUMSTEIN, Die Anwendung\nder ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, St.Gallen 2001, S. 144). Ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Prüfung der\nEinordnung in das Orts- und Landschaftsbild ist somit die Stärke des\nGegensatzes zwischen dem zu beurteilenden Objekt und der bestehenden Umgebung (M. ZINGG, Naturschutz und Heimatschutz, insbesondere nach St.Gallischem Recht, Diss. Zürich 1975, S. 89).\n\n5.4 Das im vorliegenden Rekurs massgebliche Gebiet liegt in einem\nTal. Das Tal verläuft in Nord-Süd-Richtung, so dass die Topografie\nwestlich und östlich ansteigt. Östlich des Flusses V.___ und parallel\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 12/2020), Seite 9/15\nzu diesem verläuft die Hauptstrasse. An der östlichen Talseite, in erhöhter Lage, verläuft in Nord-Süd-Richtung das Bahntrasse. Die Distanz zum Baugrundstück beträgt Luftlinie etwa 180 m. Der geplante\nStandort befindet sich in einer Ebene in der K3, welche lediglich\n11 Grundstücke umfasst. Die Kernzone wird durch die mit Strassenlaternen bestückte Hauptstrasse in Nord-Süd-Richtung durchschnitten.\nDas Baugrundstück Nr. 001 befindet sich im Zentrum der kleinen\nKernzone und ist derzeit mit einem kleineren eingeschossigen Technikgebäude und einer 19,6 m hohen Antenne überbaut. Das nördlich\nangrenzende Grundstück Nr. 003 ist unüberbaut. Die angrenzenden\nGrundstücke Nrn. 004 und 002 sind mit Wohnhäusern überbaut. Gegenüber dem Baugrundstück auf der anderen Strassenseite steht ein\ngrosser Wohn- und Gewerbekomplex (GS-Nr. 006). In etwas weiterer\nUmgebung befinden sich Freiflächen, Wohngebäude, öffentliche Gebäude und gewerbliche Gebäude. Etwa 50 m nördlich des Baugrundstücks befinden sich insgesamt fünf Wohnhäuser. Nordwestlich des\nBaugrundstücks – auf der anderen Strassenseite – befindet sich eine\ngrössere Freifläche (Grundstück Nr. 007) sowie ein Wohnhaus. Nordöstlich des Baugrundstücks befindet sich ein Schulhaus. Östlich bzw.\nsüdöstlich befinden sich zahlreiche \"Mobilhome Chalets\" und ein Fitnesscenter mit Pool. Dabei kommt jedoch lediglich die Vorfahrt zu den\n\"Mobilhome Chalets\" sowie das Fitnesscenter (nicht aber der Pool) in\nder K3 zu liegen. Der Rest befindet sich in der Intensiverholungszone.\nSodann befindet sich etwa 85 m südöstlich vom Baugrundstück entfernt ein dreigeschossiges Wohnhaus.\n\n5.5 Am Augenschein hat sich gezeigt, dass in der zu beurteilenden\nKernzone keine charakteristischen Gestaltungselemente wie Materialien und Farben oder Formgebung und Proportionen auszumachen\nsind. Vielmehr zeigt sich, dass die Umgebung sehr heterogen bebaut\nist. So bestehen Wohnhäuser neben Mobilhomes, Technikgebäude\nmit Antennenmast, Fitnesscenter und Wohn-/Gewerbegebäuden. Die\ngenannten Gebäude unterscheiden sich auch massgeblich hinsichtlich\nihrer Setzung und Gestaltung. Sodann ist die Kernzone durch zwei\ngrössere Freiflächen geprägt. Die Umgebung der geplanten Mobilfunkanlage kann hinsichtlich des Ortsbilds nicht als einheitlich bezeichnet werden. Insgesamt ist weder das Ortsbild noch das Landschaftsbild von besonderer Qualität.\n\n"}