{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-02-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-21_2020-02-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=38&type=1563347022&cHash=74f9c6d97d83a195b685faa50c4c73db", "Checksum": "a87673ca8838ba3dbe0782ae777749d9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:53", "Num": ["19-21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.02.2020 19-21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.02.2020 19-21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.02.2020 19-21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 146 PBG, Art. 67 aBauG, Art. 99 Abs. 2 PBG, Art. 12 und 12 NISV. \r\nDie Baubewilligung wird erteilt, wenn keine im öffentlichen Recht begründeten Hindernisse vorliegen. Beim vorliegenden Baugesuch für den Abbruch eines bestehenden Antennenmasts und den Neubau einer 25 m hohen Mobilfunkantenne besteht kein Anspruch auf einen Alternativstandort (Erw. 2.2). Bei einer Antennenanlage handelt es sich um eine technische Infrastruktureinrichtung bzw. um eine Anlage, für welche die Vorschriften über die Gebäudehöhe nicht massgebend sind (Erw. 3.1). In ländlichen Versorgungsgebieten ist es unumgänglich, dass Mobilfunkanlagen oft neben Baugebieten auch Nichtbaugebiete erfassen (Erw. 4.2). Das geplante Bauvorhaben ist mit den Einfügungsvorschriften der Kernzone vereinbar (Erw. 5.5). Die Anlagegrenzwerte werden mit 4,94 V/m eingehalten (Erw. 6.4), sodann verfügt die Bauherrin über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem (Erw. 7.2) // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/34 vom 14. September 2020 bestätigt.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:37:53", "Checksum": "a2d8c359910820543adc8e516d9db6df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.02.2020 19-21\nRegeste:\nArt. 146 PBG, Art. 67 aBauG, Art. 99 Abs. 2 PBG, Art. 12 und 12 NISV. \r\nDie Baubewilligung wird erteilt, wenn keine im öffentlichen Recht begründeten Hindernisse vorliegen. Beim vorliegenden Baugesuch für den Abbruch eines bestehenden Antennenmasts und den Neubau einer 25 m hohen Mobilfunkantenne besteht kein Anspruch auf einen Alternativstandort (Erw. 2.2). Bei einer Antennenanlage handelt es sich um eine technische Infrastruktureinrichtung bzw. um eine Anlage, für welche die Vorschriften über die Gebäudehöhe nicht massgebend sind (Erw. 3.1). In ländlichen Versorgungsgebieten ist es unumgänglich, dass Mobilfunkanlagen oft neben Baugebieten auch Nichtbaugebiete erfassen (Erw. 4.2). Das geplante Bauvorhaben ist mit den Einfügungsvorschriften der Kernzone vereinbar (Erw. 5.5). Die Anlagegrenzwerte werden mit 4,94 V/m eingehalten (Erw. 6.4), sodann verfügt die Bauherrin über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem (Erw. 7.2) // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/34 vom 14. September 2020 bestätigt.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 12/2020), Seite 7/15\nInwiefern die Rekurrenten aus der zitierten Stellungnahme herauslesen wollen, dass die Mobilfunkanlage vorwiegend Nichtbaugebiet abdecke, ist unklar und wird auch nicht weiter dargelegt. Die Mobilfunkanlage ist im Zentrum des Dorfs Z.___ geplant, wobei die Sendeleistung in drei Richtungen (Azimut 10°, 170° und 275°) aufgeteilt wird.\nDie Sendeleistung ist somit auf die Gemeinden Y.___ (Azimut 10°),\nX.___ (Azimut 170°) und W.___ (Azimut 225°) gerichtet. Die geplante\nMobilfunkanlage kann somit neben dem Dorf Z.___ auch die entsprechenden Verbindungsstrassen sowie Teile der in Senderichtung stehender Gemeinden abdecken. Die Rekursgegnerin möchte dem Bedürfnis der Wohnbevölkerung nach einer guten Vorsorgung mit Mobilfunkdiensten nachkommen. Damit ist offensichtlich, dass im Wesentlichen der Bedarf in der Bauzone abgedeckt werden soll. Dies zeigt sich\nauch deutlich durch die Abdeckungskarte, welche die Rekursgegnerin\nin Zusammenhang mit der Prüfung des Alternativstandorts erstellt hat\n(vgl. Schreiben der Rekursgegnerin vom 17. Juli 2018). Sodann ist es\nin ländlichen Versorgungsgebieten unumgänglich, dass Mobilfunkanlagen oft neben Baugebieten auch verhältnismässig grosse Nichtbaugebiete erfassen. Befinden sich diese Anlagen im Baugebiet, beanspruchen sie kein Nichtbaugebiet und stehen daher im Einklang mit\ndem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Aus diesem Grundsatz kann daher nicht abgeleitet werden, dass Mobilfunkanlagen in der Bauzone nur der lokalen Versorgung des Baugebiets\ndienen dürfen (BGE 141 II 245 Erw. 2.4). Der Einwand der Rekurrenten ist somit unbegründet.\n\n5.\nDie Rekurrenten machen weiter geltend, dass die geplante Mobilfunkanlage mitten in einem Einfamilienhausquartier mit ländlich dörflichem\nCharakter erstellt werden soll. Dies störe das Ortsbild erheblich. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz befinde sich der Standort nicht\nin der Nähe des Bahntrasses.\n\nDie Rekursgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass im vorliegenden Fall keine über das Verunstaltungsverbot hinausgehenden gestalterischen Anforderungen bestünden. Eine Mobilfunkanlage verstosse\nnur dann gegen das Verunstaltungsverbot, wenn ästhetische Werte\nschwerwiegend beeinträchtigt würden. Der geplante Antennenstandort befinde sich bei einem kleinen Technikgebäude, an welchem die\nMobilfunkanlage unmittelbar angrenzend erstellt werde. Das\nBahntrasse führe nur wenige Meter östlich am geplanten Standort vorbei. Zudem stünden in unmittelbarer Nähe Strassenlaternen. Angesichts dieser vorbestehenden vertikalen Infrastrukturelemente werde\nder geplante Antennenmast nicht übermässig in Erscheinung treten.\nEr führe aus praktisch allen Blickrichtungen, wenn überhaupt, zu einer\nbloss marginalen Beeinträchtigung des Ortsbilds.\n\n5.1 Das Verunstaltungsverbot ist in Art. 99 PBG geregelt und unmittelbar anwendbar. Inhaltlich deckt sich Art. 99 PBG im Wesentlichen\nmit Art. 93 BauG (Botschaft und Entwurf der Regierung zum Pla-\nnungs- und Baugesetz vom 11. August 2015, in: ABl 2015, S. 2489).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 12/2020), Seite 8/15\nNach Art. 99 Abs. 1 PBG sind Bauten und Anlagen untersagt, die das\nOrts- oder Landschaftsbild verunstalten oder Baudenkmäler beeinträchtigen. Darüber hinaus steht es den Gemeinden frei, für Kern- und\nSchutzzonen sowie für weitere konkret bezeichnete Gebiete vorzuschreiben, dass Bauten und Anlagen so gestaltet und eingeordnet\nwerden, dass mit der Umgebung zusammen eine gute Gesamtwirkung\nentsteht (Art. 99 Abs. 2 PBG). Gestützt hierauf (bzw. auf Art. 93 Abs. 4\nBauG) hat die Politische Gemeinde Z.___ eine entsprechende Bestimmung erlassen. Gemäss Art. 10 des geltenden Baureglements (abgekürzt BauR) haben sich die zulässigen Bauten und Anlagen in der K3\ngut in das Orts- und Strassenbild einzufügen. Damit sieht Art. 10 BauR\nfür die K3 ein Einordnungsgebot vor. Das Einordnungsgebot stellt im\nVergleich zum blossen Verunstaltungsverbot höhere Anforderungen\nan die bauliche Gestaltung.\n\n5.2 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz begründet, warum die geplante Mobilfunkanlage nicht übermässig in Erscheinung\ntrete. Jedoch ging die Vorinstanz irrtümlicherweise davon aus, dass\nkeine über das Verunstaltungsverbot hinausgehenden gestalterischen\nAnforderungen bestünden. Da die Rekursinstanz über volle Kognition\nverfügt, ist die Frage der Einordnung im Rahmen des vorliegenden\nVerfahrens zu prüfen.\n\n"}