{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-02-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_19-21_2020-02-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=38&type=1563347022&cHash=74f9c6d97d83a195b685faa50c4c73db", "Checksum": "a87673ca8838ba3dbe0782ae777749d9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:53", "Num": ["19-21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.02.2020 19-21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.02.2020 19-21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.02.2020 19-21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 146 PBG, Art. 67 aBauG, Art. 99 Abs. 2 PBG, Art. 12 und 12 NISV. \r\nDie Baubewilligung wird erteilt, wenn keine im öffentlichen Recht begründeten Hindernisse vorliegen. Beim vorliegenden Baugesuch für den Abbruch eines bestehenden Antennenmasts und den Neubau einer 25 m hohen Mobilfunkantenne besteht kein Anspruch auf einen Alternativstandort (Erw. 2.2). Bei einer Antennenanlage handelt es sich um eine technische Infrastruktureinrichtung bzw. um eine Anlage, für welche die Vorschriften über die Gebäudehöhe nicht massgebend sind (Erw. 3.1). In ländlichen Versorgungsgebieten ist es unumgänglich, dass Mobilfunkanlagen oft neben Baugebieten auch Nichtbaugebiete erfassen (Erw. 4.2). Das geplante Bauvorhaben ist mit den Einfügungsvorschriften der Kernzone vereinbar (Erw. 5.5). Die Anlagegrenzwerte werden mit 4,94 V/m eingehalten (Erw. 6.4), sodann verfügt die Bauherrin über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem (Erw. 7.2) // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/34 vom 14. 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Das geplante Bauvorhaben ist mit den Einfügungsvorschriften der Kernzone vereinbar (Erw. 5.5). Die Anlagegrenzwerte werden mit 4,94 V/m eingehalten (Erw. 6.4), sodann verfügt die Bauherrin über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem (Erw. 7.2) // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/34 vom 14. September 2020 bestätigt.)\n\n3.1 Das Verwaltungsgericht hat bereits im Jahr 2004 entschieden,\ndass Mobilfunkantennenanlagen keine Gebäude darstellten, die an die\nHöhenbeschränkungen gemäss Art. 67 Abs. 1 BauG gebunden seien.\nBei einer Antennenanlage handelt es sich demnach um eine \"eindimensionale\" technische Infrastruktureinrichtung bzw. um eine Anlage,\nfür welche die Vorschriften über die Gebäudehöhe nicht massgebend\nsind. Da von einer feingliedrigen Antenne weder die Belichtung noch\ndie Fernsicht wesentlich tangiert wird, ist eine analoge Anwendung\nvon Vorschriften über die Gebäudehöhe grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Dazu kommt, dass Mobilfunkanlagen technisch eine gewisse\nHöhe aufweisen bzw. die umliegenden Gebäude überragen müssen,\ndamit sie ihre Funktion überhaupt erfüllen können (Baudepartement\nSG, Juristische Mitteilungen 2004/IV/39 mit Hinweis; BGE 133 II 64\nErw. 5.2). Weiter hat das Verwaltungsgericht im Entscheid B 2013/134\nvom 11. November 2014 entschieden, dass Technikbauten, die der\nMobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses dienten, zwar\nnicht als technisch bedingte Dachaufbauten, aber als gewöhnliche\nDachaufbauten zu qualifizieren seien. Als solche sind sie folglich einzig den Beschränkungen für Dachaufbauten unterworfen, wie der\nAntennenmast selbst müssen sie aber keine Höhenbestimmungen\neinhalten (Erw. 5.1.2.; www.gerichte.sg.ch; bestätigt durch das Urteil\ndes Bundesgerichtes 1C_7/2015 vom 6. November 2015 Erw. 5 f.).\n\n3.2 Nach dem Gesagten ist die geplante Mobilfunkanlage baurechtskonform.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 12/2020), Seite 6/15\n4.\nDie Rekurrenten machen geltend, dass die geplante Mobilfunkanlage\nnicht dem Zweck der Nutzungszone entspreche. In Rz. 69 ihrer erstinstanzlichen Vernehmlassung vom 14. Juni 2018 beschreibe die Rekursgegnerin selber, dass mit der geplanten Anlage vorwiegend,\nsprich zu 85%, Nichtbauland versorgt werden sollte. Damit könne weder von einer wesentlichen Abdeckung von Baugebiet ausgegangen\nwerden, noch liege eine funktionelle Beziehung zum geplanten Standort vor.\n\nDie Rekursgegnerin bestreitet, dass aus der erwähnten Vernehmlassung herausgelesen werden könne, die geplante Mobilfunkanlage\ndiene überwiegend Nichtbaugebiet. Die Mobilfunkanlage ermögliche\neine Versorgung des Siedlungsgebiets in und um das Dorf Z.___ sowie der Verbindungsstrassen zu den umliegenden Dörfern und deren\nSiedlungsgebiet. Die Mobilfunkanlage diene damit vornehmlich der\nVersorgung von Baugebiet, welches um den geplanten Standort liege\nund sei deshalb ohne weiteres zonenkonform.\n\n4.1 Mobilfunkanlagen sind Infrastruktureinrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Fernmeldediensten dienen. Infrastrukturanlagen gehören vergleichbar mit Strassen und anderen Versorgungsanlagen grundsätzlich in die Bauzone. Innerhalb der Bauzone können\nsie nur als zonenkonform betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich\nStandort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, beziehungsweise die Anlage der lokalen Versorgung dient, an dem sie errichtet werden soll, und im Wesentlichen\nBauzonenland abdeckt. Die Zonenkonformität einer Infrastrukturbaute\nkann unter Umständen auch bejaht werden, wenn sie der Ausstattung\nder Bauzone als Ganzem und nicht nur speziell dem in Frage stehenden Bauzonenteil dient (BGE 133 II 321; VerwGE B 2013/252 vom\n28. Mai 2015 Erw. 2.1).\n\n4.2 In der von den Rekurrenten erwähnten erstinstanzlichen Vernehmlassung hat die Rekursgegnerin das versorgte Gebiet wie folgt\numschrieben:\n\nDie Senderichtungen 10° und 170° zeigen in Richtung\nY.___ und X.___, sodass neben dem südlichen und\nnördlichen Siedlungsgebiet von Z.___ auch die Verbindungsstrassen zu diesen zwei Dörfern versorgt\nwerden können. Auf Grund der guten topografischen\nVerhältnisse in Richtung X.___ kann sodann ein Teil\ndessen Siedlungsgebiets mitversorgt werden. Die\ndritte Senderichtung 275° zeigt in Richtung W.___, so\ndass neben dem westlichen Siedlungsgebiet von\nZ.___ auch die Verbindungsstrasse in W.___ versorgt\nwerden kann. Mit der geplanten Mobilfunkanlage wird\nentsprechend eine Versorgung des Gebiets in und um\ndas Dorf Z.___, der Verbindungsstrassen zu den umliegenden Dörfern sowie deren Siedlungsgebiet, soweit auf Grund der topografischen Verhältnisse möglich, angestrebt.\n\n"}